Entscheidungsstichwort (Thema)

Psychologischer Psychotherapeut. Zulassung. Nebenbestimmung. Beschäftigungsverhältnis. Kinder-Jugend-Eltern Beratungsstelle. Beendigung. Reduzierung der Arbeitszeit

 

Orientierungssatz

Eine Nebenbestimmung zur bedarfsunabhängigen Zulassung einer Psychologischen Psychotherapeutin, wonach ein bestehendes Vollzeitbeschäftigungsverhältnis in einer Kinder-Jugend-Eltern Beratungsstelle zu beenden oder auf 50% der Arbeitszeit zu reduzieren sei, ist rechtmäßig.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat dem Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Die Sprungrevision zum Bundessozialgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin in F ... unter der Bedingung, dass die Klägerin spätestens drei Monate nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulassung ihre Tätigkeit in der Kinder-Jugend-Eltern Beratungsstelle F-S, des Jugendamtes der Stadt F beendet und diese Beendigung nachweist.

Die ....1947 geborene Klägerin beendete ihr Psychologiestudium 1980 mit dem Diplom und wurde am 01.01.1999 als Psychotherapeutin approbiert. Seit 1983 ist sie beim Jugend- und Sozialamt der Stadt F ... beschäftigt und in der Kinder-Jugend-Eltern Beratungsstelle F-S tätig. Ihr Beschäftigungsverhältnis übt sie bis jetzt als Vollzeitangestellte aus. Seit Oktober 1995 betreibt sie eine eigene Praxis in F, ....

Ihren am 24.11.1998 gestellten Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung wies der Zulassungsausschuss wegen des sogenannten Zeitfensters zurück. Ferner war er der Auffassung, die Klägerin stünde wegen ihres Beschäftigungsverhältnisses für die Versorgung der Versicherten nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung, da es an einer Mitteilung fehle, inwieweit sie bereit sei, ihr bestehendes Beschäftigungsverhältnis zu beenden bzw. auf 50% zu reduzieren. Aus diesem Beschäftigungsverhältnis ergebe sich auch eine Interessen- und Pflichtenkollision. Eine solche sei in einem abstrakten Sinn zu bejahen. So liege es nahe, dass sich Patienten nach der Kontaktaufnahme mit der Klägerin in der Beratungsstelle angehalten sehen könnten, die sich anschließend ambulante Behandlung bei ihr fortzusetzen, weil sie bei erneuter Inanspruchnahme der Beratungsstelle wiederum mit der Behandlung der Klägerin rechnen müssten. Auch eine Kostenverlagerung könne nicht ausgeschlossen werden. Mit inzwischen bestandskräftiger Entscheidung lehnte er ferner eine Zulassung als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin ab.

Hiergegen legte die Klägerin am 18.06.2000 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2000, ausgefertigt am 04.12. und zugestellt am 05.12.2000, sprach der Beklagte die Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung für den Praxissitz ... F ..., aus, wobei er die Zulassung an die umstrittene Bedingung knüpfte. Zur Begründung führte er aus, abgesehen von der Bedingung lägen die übrigen Zulassungsvoraussetzungen vor. Die Entscheidung sei allerdings mit einer Bedingung zu versehen, da die Angestelltentätigkeit an der Kinder-Jugendlichen Elternberatungsstelle S mit der Tätigkeit als Vertragspsychotherapeutin am gleichen Praxissitz nicht vereinbar sei.

Hiergegen hat die Klägerin am 05.01.2001 die Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, in der Erziehungsberatungsstelle würden nur Kinder und Jugendliche beraten werden, die psychische Auffälligkeiten aufwiesen. In ihrer Praxis sei sie aber als Erwachsenen-Psychotherapeutin zugelassen und tätig. Es handele sich bei der Klientel in der Beratungsstelle um eine ganz andere Personengruppe als diejenige, die sie in der niedergelassenen Praxis behandele. Eine Vermischung beider Tätigkeiten könne deshalb nicht eintreten. Ein Nachteil der Versicherten, u.a. wegen einer faktischen Beschränkung des Rechts auf freie Wahl der Therapeuten, sei deshalb nicht ersichtlich. Die Möglichkeit, dass zufällig sich in einem Gespräch mit den Eltern herausstelle, dass eines der Elternpaare psychotherapeutischer Behandlung bedürfe, wäre rein zufällig und eine bloße theoretische Möglichkeit. Eine Verlagerung von einem stationären in einen ambulanten Bereich könne nicht erfolgen, da es sich bei der Beratungsstelle um keine Therapie handele und diese nicht in Konkurrenz zu einer psychotherapeutischen Behandlungstätigkeit stehe. Die Stadt F habe ihr auch in der Nebentätigkeitsgenehmigung die Auflage gemacht, kein Klientel aus dem Einzugsbereich der Beratungsstelle S zu behandeln bzw. zu betreuen. Die Bedingung sei auch unverhältnismäßig. Die Zulassung könne auch unter der auflösenden Bedingung erteilt werden, dass sie keine Patienten behandele, die sie zuvor in der Erziehungsberatungsstelle beraten habe.

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Beklagten vom 05.10.2000 abzuändern und ihr eine Zulassung als psychologische Psychotherapeutin für den Vertragsarztsitz ... F, ..., lediglich mit der Bedingung zu erteilen, dass sie eine Reduzierung der Tätigkeit a...

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