Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungspflicht. kurzfristige Beschäftigung. Profisportler. Berufsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Wird die Beschäftigung als Basketballspieler berufsmäßig ausgeübt und spielt der Verdienst keine untergeordnete Rolle, sind Beiträge in die Sozialversicherung auch für Saisonspieler zu zahlen. Hiervon ist bei einem Saisonvertrag auszugehen, der für den Fall des Aufstiegs automatisch und des Abstiegs optional verlängert wird. Ein monatlicher Verdienst von über 2000 EUR ist nicht von untergeordnetem wirtschaftlichen Wert. Sind Profi-Spieler an einer Universität in den USA eingeschrieben, führt dies nicht zur Versicherungsfreiheit, da das Studium aufgrund der sportlichen Tätigkeit nicht im Vordergrund stehen könne.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Sportler D., D. und H. in ihrer Tätigkeit als Basketballspieler für den Kläger der Sozialversicherungspflicht unterlagen.

Der Kläger, der u. a. den Basketball-Club TV A. D. L. betreibt, beschäftigte in der Basketballspielzeit 1995/1996 vom 3. Januar 1996 bis 2. März 1996 und vom 3. März 1996 bis 30. April 1996 den 1970 geborenen R. D. als professionellen Basketballspieler. Das Saisongrundgehalt betrug 10.800,00 DM netto. Das Engagement erfolgte auf der Grundlage eines am 13. Januar 1996 geschlossenen Vertrages, wegen dessen Inhalt auf Bl. 47 bis 51 der Verwaltungsakte Bezug genommen wird. Nach Art. 1 des Vertrags verlängerte sich der Vertrag für den Fall der Teilnahme an der Ersten Bundesliga-Qualifikationsrunde. Auch behielt sich der Club die Option vor, den Spieler für die Abstiegsrunde zu engagieren. Der Kläger beurteilte die Tätigkeit des Spielers D. vom 3. Januar 1996 bis 2. März 1996 als kurzfristige Beschäftigung und entrichtete lediglich für die Zeit vom 3. März 1996 bis 30. April 1996 Beiträge zur Sozialversicherung.

Des Weiteren beschäftigte der Kläger vom 1. September 1995 bis 31. Dezember 1995 den 1968 geborenen N. H. sowie vom 11. September 1995 bis 30. April 1996 den 1970 geborenen P. D. als Basketballspieler. Beide waren als Stundeten an Universitäten in den USA eingeschrieben. Der Kläger behandelte deshalb diese Beschäftigungsverhältnisse als sozialversicherungsfrei ausgeübte Tätigkeiten.

Aufgrund einer Betriebsprüfung vom 28. Mai 1999 bis 18. Dezember 2000 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Dezember 2000 u. a. fest, dass der Spieler H. vom 1. September 1995 bis 31. Dezember 1995, der Spieler D. vom 11. September 1995 bis 30. April 1996 und der Spieler D. vom 3. Januar 1996 bis 2. März 1996 der Sozialversicherungspflicht unterliege. Dementsprechend forderte sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 17.456,14 DM von dem Kläger nach.

Hiergegen legte der Kläger am 30. Januar 2001 Widerspruch ein. Er machte geltend, der Spieler D. unterliege nicht der Sozialversicherungspflicht, da er nur kurzfristig vom 3. Januar 1996 bis 2. März 1996 bei dem Kläger beschäftigt gewesen sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei auch nicht erkennbar gewesen, ob eine berufsmäßige Beschäftigung vorgelegen habe. Dem Kläger sei nur bekannt gewesen, dass Herr D. bei einem anderen Verein gegen eine geringe Aufwandsentschädigung Basketball gespielt habe. Die Barmer Ersatzkasse habe in einer mündlichen Auskunft die Sozialversicherungsfreiheit bestätigt. Die Spieler D. und H. seien als sozialversicherungsfrei einzustufen, da die Heranziehung ihrer Vergütung zur Sozialversicherungspflicht eine erhebliche, nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung darstelle. Die Oberfinanzdirektion K. habe in einer Verfügung vom 19. September 1996 zur Frage der Arbeitnehmereigenschaft von Mannschaftssportlern eine Übergangsfrist für den Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. August 1995 bis 30. Juni 1996 aus Billigkeitsgründen gewährt. Es könne nicht sein, dass diese Absolution nur für den Bereich Handball gelte und es könne auch keinen Unterschied machen, dass der Kläger keine Vorschaltgesellschaft gegründet habe. Entscheidend sei, dass die Spieler bei jedem Spiel Werbung (insbesondere Trikotwerbung für den Hauptsponsor) betrieben hätten. Dieser Grundsatz gelte auch für den Spieler D.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2001 zurück. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte sie im Wesentlichen aus, der Arbeitnehmer D. habe im Nachberechnungszeitraum aufgrund seiner gegen Arbeitsentgelt ausgeübten Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterlegen, da die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) nicht erfüllt seien. Es habe sich nicht um eine kurzfristige, sondern um eine berufsmäßig ausgeübte Beschäftigung gehandelt. Bereits bei Vertragsabschluss habe laut Art. 1 des Vertrags vom 13. Januar 1996 die Vertragsausweitung über zwei Monate hinaus bei Erreichen der Aufstiegs- bzw. Abstiegsrunde festgestanden, s...

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