Tenor
1.Der Bescheid vom 25.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2003 wird aufgehoben.
2.Die Beklagte wird verurteilt, das Ereignis vom 23.11.1996 als Arbeitsunfall anzuerkennen und in gesetzlichem Umfang zu entschädigen.
3.Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger streitet um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.
Der im Jahre 1940 geborene Kläger war im Zeitpunkt des streitigen Unfallereignisses Verwaltungsangestellter der Stadt D. und als solcher Mitarbeiter der Bürgerhausverwaltung. Diese wiederum war organisatorisch dem Kultur- und Sportamt der Stadt D. zugeordnet, dessen Leiter im Unfallzeitpunkt Herr H. war.
Dem Bürgerhaus der Stadt D. war seinerzeit das Restaurant „A.”, angeschlossen, welches von dem Pächterehepaar P. betrieben wurde. Zwischen dem Bürgerhaus und dem Restaurant befand sich eine alarmgesicherte Tür, die abends zu schließen und die Alarmanlage einzuschalten war. Diese Aufgabe oblag in der Regel dem Hausmeister H., der eine Wohnung im Bürgerhaus bewohnte.
Am 23.11.1996 fand in dem Restaurant „A.” eine vom Kultur- und Sportamt der Stadt D. organisierte und von dessen Amtsleiter H. genehmigte Weihnachtsfeier statt, an der neben dem Amtsleiter und dessen Stellvertreter etwa 25 weitere Mitarbeiter des Amtes teilnahmen. Sämtliche Verzehrkosten wurden nach Auskunft der Stadt D. von den Veranstaltungsteilnehmern selbst bezahlt.
Gegen 1.20 Uhr hatte die Mehrheit der Veranstaltungsteilnehmer die Feier verlassen, und es waren im Restaurant anwesend nur noch der Kläger, der Amtsleiter H. sowie das Pächterehepaar. Der Dienst des Hausmeisters H. hatte an diesem Abend gegen 22.00 Uhr geendet.
Gegen 3.15 h kam der Kläger auf dem zur Toilette führenden Treppenabgang zu Fall und zog sich dabei u.a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zu. Bei der Einlieferung ins Krankenhaus war bei dem Kläger ein Blutalkoholgehalt von 2.89 Promille festgestellt worden, der nach den Angaben der Ärzte allerdings forensisch nicht verwertbar ist.
Die Beklagte leitete Ermittlungen ein und nahm den Durchgangsarztbericht sowie die Unfallanzeige der Stadt D. zu den Akten. Aus deren Auskunft vom 17.03.1997 geht u.a. hervor, dass die Feier gegen 1.20 Uhr zu Ende gewesen ist, nachdem sämtliche Gäste mit Ausnahme des Klägers und des Amtsleiters das Lokal verlassen hatten.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.04.1997 die Anerkennung des Ereignisses vom 23.11.1996 als Arbeitsunfall ab, weil sich der Unfall nicht mehr im Zusammenhang mit der versicherten, betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ereignet habe. Die Feier sei gegen 1.20 Uhr beendet gewesen. Der Unfall habe sich indes erst 2 Stunden später und mithin bei einem dem privaten Bereich zuzuordnenden Beisammensein ereignet.
Mit dem dagegen am 16.05.1997 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei verpflichtet gewesen, nach Ende der Veranstaltung einen Kontrollgang durchzuführen um zu prüfen, ob die alarmgesicherte Verbindungstür geschlossen und die Alarmanlage aktiviert sei. Dies habe er erst machen können, nachdem alle Gäste gegangen seien. Hierzu legte er eine Erklärung seines direkten Vorgesetzten, dem Geschäftsführer der Bürgerhausverwaltung Herrn H. vor, der bestätigt hatte, dass der Kläger als Gast der Feier zugleich beauftragt war, als Beschäftigter der Bürgerhausverwaltung den letzten Kontrollgang im Haus zu übernehmen. Es habe überhaupt die Praxis bestanden, dass der zuletzt noch anwesende Mitarbeiter die alarmgesicherte Zwischentür zwischen Restaurant und Bürgerhaus abzuschließen hatte, falls dies noch nicht geschehen war.
Die Beklagte holte Auskünfte ein von dem Geschäftsführer der Bürgerhausverwaltung Herrn H., dem Hausmeister H., dem Pächterehepaar P. sowie von dem Amtsleiter H.. Dieser gab an, dass es eine offizielle Beendigung der Veranstaltung nicht gegeben hatte. Wegen der Ergebnisse im Übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte verwiesen.
Nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27.06.2003 zurück. Es habe für den Kläger keine dienstliche Veranlassung gegeben, nach dem offiziellen Ende der Veranstaltung um 1.20 Uhr weiter im Restaurant des Bürgerhauses D. zu bleiben. Selbst wenn der Kläger noch die Absicht gehabt hätte, die Zwischentür zwischen Restaurant und Bürgerhausverwaltung zu schließen und die Alarmanlage einzuschalten, so hätte er dies sofort tun können, nachdem der Großteil der Teilnehmer gegangen sei. Es sei kein Grund ersichtlich, warum er habe warten wollen, bis Herr H. das Restaurant verlassen hatte. Der Kläger habe sich deshalb nicht mehr aus betrieblichen Gründen im Restaurant aufgehalten, Dies werde bestätigt durch das Schreiben der Stadt D. vom 07.03.2001. Danach habe sich der Unfall des Klägers zu einem Zeitpunkt ereignet, als die Gemeinschaftsveranstaltung bereits seit 2 Stunden beendet gewesen sei und dienstliche Verrichtungen nicht mehr gefordert ware...