Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung Wohnungserstausstattung zu Ergänzungsbedarf. Umfang der Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Bedarf nach einer Waschmaschine für Einpersonenhaushalt
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Anspruch auf einmalige Beihilfen zur Wohnungserstausstattung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II kann auch dann bestehen, wenn eine Wohnungsausstattung zwar teilweise vorhanden ist, wesentliche Teile aber fehlen.
2. "Wesentlich" ist ein Einrichtungsgegenstand dann, wenn er für ein menschenwürdiges Leben im eigenen Haushalt unerlässlich ist und seine Funktion nicht durch einen bereits vorhandenen anderen Gegenstand erfüllt werden kann (hier: Kühlschrank, Herd).
3. Ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung einer Waschmaschine besteht nicht, wenn es sich um einen Einpersonenhaushalt handelt und es in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Betroffenen Waschsalons gibt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer einmaligen Beihilfe für den Erwerb eines Herdes, eines Kühlschranks und einer Waschmaschine anlässlich ihres Umzugs von K. nach F.
Die Klägerin bezog seit dem 1.1.2005 laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) von der Arbeitsgemeinschaft B.. Zuvor bezog sie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz vom Landkreis B. Zu diesem Zeitpunkt wohnte sie in K. (Landkreis B.) in einer Zweizimmerwohnung. Mit der Wohnung vermietet wurde auch die dem Vermieter gehörende Einbauküche mit Elektrogeräten, darunter Herd, Kühlschrank und Waschmaschine.
Am 28.9.2005 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis mit Wirkung zum 31.12.2005. Die Klägerin mietete daraufhin zum 15.1.2006 eine Einzimmerwohnung in der Sch.-Straße in F. an und zog dort ein. Seit dem 15.1.2006 bezieht die Klägerin laufendes Arbeitslosengeld II von der hiesigen Beklagten.
Bereits am 22.12.2005 hatte sie bei der Beklagten die Gewährung von Beihilfen für die Anschaffung von Elektrogeräten für die Küche beantragt. Mit Bescheid vom 28.12.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung solcher Beihilfen ab, da die Klägerin nicht zum ersten Mal einen Hausstand gründe. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass ihre bisherige Wohnung teilmöbliert gewesen sei und Herd, Kühlschrank und Waschmaschine vom Vermieter zur Verfügung gestellt worden seien. Für die neue Wohnung müsse sie diese Geräte selbst beschaffen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.1.2006 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Mit ihrer am 24.1.2006 beim Sozialgericht Freiburg erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28.12.2005 i. d. F. des Widerspruchsbescheids vom 13.1.2006 zu verurteilen, die durch ihren Umzug von K. nach F. entstandenen Kosten zur Beschaffung von Herd, Kühlschrank und Waschmaschine zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die mit der Klage angefochtenen Bescheide für rechtsfehlerfrei.
Das Gericht hat in einem Termin zur mündlichen Erörterung des Sachverhalts am 7.3.2006 die Beteiligten angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Beteiligten im Verfahren sowie auf die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Arbeitsgemeinschaft B. und der hiesigen Beklagten, die das Gericht zum Verfahren beigezogen hat, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid und damit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Beteiligten im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 7.3.2006 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt haben.
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft nach § 54 Abs. 4 SGG.
Sie richtet sich mit der Arbeitsgemeinschaft Freiburg auch gegen die richtige Beklagte. Die Arbeitsgemeinschaft Freiburg ist nach § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig im sozialgerichtlichen Verfahren. Denn diese Bestimmung ist in dem Sinne zu verstehen, dass alle rechtsfähigen Organisationen erfasst sind. Arbeitsgemeinschaften nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II wie die Arbeitsgemeinschaft Freiburg sind zumindest teilrechtsfähig, da sie zum Erlass von Verwaltungsakten befugt sind (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II). Dieser Teilrechtsfähigkeit im Verwaltungsverfahren korrespondiert die Beteiligtenfähigkeit im gerichtlichen Verfahren. Da die Arbeitsgemeinschaft Freiburg nach § 44b Abs. 3 SGB II die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit und der Stadt Freiburg wahrnimmt, ist ihre Stellung im sozialgerichtlichen Verfahren die einer gesetzlichen Prozessstandschaft (vgl. zu alledem LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.4.2005, Az. L 8 AS 869/05 ER-B).
Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen...