Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Elterngeldberechnung. Selbständiger. Einkünfte im Bezugszeitraum. anspruchsmindernde Berücksichtigung: vor der Elternzeit erarbeitetes Einkommen. Zuflussprinzip
Leitsatz (amtlich)
Für die Berechnung des Einkommens im Bezugszeitraum nach § 2 Abs 3 S 1 BEEG gilt auch bei Freiberuflern und Selbständigen das Zuflussprinzip (entgegen SG München vom 15.1.2009 - S 30 EG 37/08 = SozSichplus 2009, Nr 5, 12).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes.
Der Kläger, geboren am ..., ist bei der ... beschäftigt und bezieht Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als ... Sachverständiger. Er und seine Ehefrau beantragten am 18.8.2008 Elterngeld für ihr viertes gemeinsames Kind ..., geboren am ... Von der Ehefrau wurde Elterngeld für 12 Monate ab Geburt beantragt, vom Kläger für den 4. Lebensmonat des Kindes (...). Der Ehefrau wurde Elterngeld für den beantragten Zeitraum mit gesondertem Bescheid bewilligt, der nicht Verfahrensgegenstand ist.
Mit Bescheid vom 4.6.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Elterngeld für den beantragten Zeitraum in Höhe von 375 € (Mindestbetrag zzgl. Geschwisterbonus). Maßgeblich hierfür waren ein festgestelltes durchschnittliches monatliches Einkommen vor der Geburt in Höhe von 4011,28 € - hiervon zu berücksichtigen 2700 € (Höchstbetrag gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ≪BEEG≫) - sowie Einkünfte nach Steuern aus der selbstständigen Tätigkeit während der Elternzeit in Höhe von 2846,34 €. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 5.6.2009 Widerspruch. Zur Begründung brachte er vor, er habe tatsächlich während der Elternzeit weder im Angestelltenverhältnis noch freiberuflich gearbeitet und dadurch erhebliche Einkommenseinbußen gehabt. Die Anrechnung vor der Elternzeit erarbeiteten Einkommens nach dem Zuflussprinzip konterkariere die Intention des BEEG, den Verdienstausfall auszugleichen, der durch den Verzicht auf Einkommen während der Elternzeit real entstehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.7.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass sich nach § 2 Abs. 3 BEEG das Elterngeld in den Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Erwerbseinkommen erziele, aus der Differenz des durchschnittlichen Einkommens vor der Geburt (höchstens aber 2700 €) und nach der Geburt des Kindes berechne. Beim Kläger errechne sich für den 4. Lebensmonat des Kindes ein negativer monatlicher Elterngeldanspruch. Ihm komme daher der Mindestbetrag von 300 € monatlich gem. § 2 Abs. 5 BEEG zugute, weiter der Geschwisterbonus gem. § 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG in Höhe von 75 €.
Am 5.8.2009 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg.
Der Kläger bringt vor, im fraglichen Zeitraum vom 4.8.2008 bis 3.9.2008 habe er lediglich am 7.8.2008 einen Gerichtstermin als Gutachter wahrgenommen und hierfür 180 € zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Die in diesem Monat eingegangenen Zahlungen hätten ausschließlich auf Leistungen zwischen dem 20.6.2008 und 31.7.2008, also außerhalb der Elternzeit, beruht. Ein Teilbetrag von 1506,58 € netto sei dabei nicht für mündliche Gutachten vor Gericht gezahlt worden, sondern es handele sich um eine monatliche Zahlung des Instituts ... für die Mitwirkung an Gutachten außerhalb der regulären Arbeitszeit, hier um den entsprechenden Betrag für Juni/Juli 2008. Das wissenschaftliche Personal des Instituts ... erbringe außerhalb der Dienstzeit Leistungen, die vom Institutsleiter privat liquidiert werden. Dabei handelt es sich teils um schriftliche Gutachten, z.B. für Gerichte, teils z. B. um Analysenaufträge, etwa im Zusammenhang mit ... Die Einnahmen aus diesen Privatliquidationen gingen in einen Pool und würden monatlich nach einem bestimmten Schlüssel auf die Mitarbeiter verteilt, die daran beteiligt waren. Die hier maßgebliche Zahlung sei am 18.8.2008 eingegangen, beziehe sich aber auf Dienstleistungen, die im Juni und Juli erbracht worden seien. Während der Elternzeit im August habe der Kläger solche Dienstleistungen nicht erbringen können und deswegen in den Folgemonaten keine bzw. geringere derartige Einnahmen gehabt. Der Betrag sei daher mit einem verspätet eingegangenen Gehalt zu vergleichen. Der Kläger regt an, dass die Beklagte vergleichsweise zumindest diese monatliche Zahlung nicht als Einkommen in Monat der Elternzeit anrechnet. Der Kläger hat im Termin vom 23.2.2010 eine Aufstellung über die monatlichen Zahlungen durch Prof. ... vom Institut ... im Zeitraum von Juli 2007 bis August 2008 sowie Kontoauszüge, aus denen diese Zahlungen hervorgehen, vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 4.6.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23.7.2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Elterngeld für den 4. Lebensmonat seiner Tochter ..., geboren am ..., zu bewilligen und dabei mit Ausnahme des Honorars für den Gerichtstermi...