Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung
Leitsatz (amtlich)
Zur Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit bei einem für eine Möbelhauskette tätigen Lieferanten und Monteur von Einbauküchen und Möbeln.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Verkehrsunfalls vom 29.11.2000 als Arbeitsunfall.
Der Kläger, geboren am …, ist Schreinermeister. Er arbeitete als angestellter Betriebsleiter und machte sich im März 1986 im Nebenerwerb mit Schreinerarbeiten selbstständig (Gewerbeanmeldung, Bl. 81 VA). Laut Katasterakte der H-Berufsgenossenschaft (Mitgliedsnummer ...) meldete der Kläger am 9.1.1991 unter neuer Anschrift ein Gewerbe für Schreinerei und Fensterbau an und teilte auf Anfrage der H-Berufsgenossenschaft mit, er habe das Unternehmen im Anschluss an seine Nebenerwerbstätigkeit am 1.6.1989 eröffnet. Nach der durch Insolvenz bedingten Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses lieferte der Kläger von einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt an bis ins Jahr 1999 über etwa zwei Jahre im Auftrag einer Firma M - ihrerseits Vertragspartner der Möbelhauskette I - Einbauküchen aus und montierte diese. Die Beteiligten gingen nach Angaben des Klägers seinerzeit davon aus, dass dieser als selbstständiger Subunternehmer tätig werde und wickelten die Aufträge sozialversicherungsrechtlich und steuerrechtlich in diesem Sinne ab. Ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Kläger unter Firma M bestand nicht. Ende 1999 trat die Beigeladene an Stelle der Firma M in das Vertragsverhältnis mit I... ein. Fortan übte der Kläger seine Tätigkeit für die Beigeladene aus. Es liegt ein "Transportvertrag und Montagevertrag" zwischen Beigeladener und Kläger vom 15.5.2000 vor, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
Der Kläger wurde von der Beigeladenen beauftragt, am 29.11.2000 eine Einbauküche nach T auszuliefern und dort zu montieren. An diesem Tag geriet der Kläger mit dem auf ihn zugelassenen Transporter Typ Ford Transit TES auf der Landesstraße L 180 zwischen K und U auf eisglatter Straße auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem entgegenkommenden PKW. Dabei erlitt der Kläger schwerste Verletzungen, u. a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma.
Unter dem 15.7.2003 informierten die Bevollmächtigten des Klägers die Beklagte über den Unfall. Sie vertraten die Auffassung, der Kläger sei lediglich formal als selbstständiger Unternehmer aufgetreten. Tatsächlich liege ein Fall der sogenannten Scheinselbstständigkeit vor. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der Kriterien des § 7 Abs. 4 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) in der im Unfallzeitpunkt geltenden Fassung. So habe der Kläger keinen Arbeitnehmer beschäftigt und sei auf Dauer und im Wesentlichen nur für die Beigeladene als einzigem Auftraggeber tätig gewesen. Der Beigeladenen vergleichbare Handwerksunternehmen ließen derartige Tätigkeiten üblicherweise durch abhängig beschäftigte Fahrer und Monteure wahrnehmen. Die Tätigkeit des Klägers lasse typische Merkmale unternehmerischen Handelns vermissen. Der Kläger sei noch nicht einmal befugt gewesen, der Beigeladenen seine Tätigkeit in Rechnung zu stellen. Die Abrechnung sei vielmehr durch die Beigeladene erfolgt (§ 5 des Vertrages). Auch habe der Kläger nach dem Vertrag weder über Einkaufs- und Verkaufspreise und Warenbezug noch über die Einstellung von Personal, die Zahlungsweise der Kunden, Art und Umfang der Kundenakquisition sowie von Werbemaßnahmen für das eigene Unternehmen entscheiden dürfen.
Mit Bescheid vom 22.12.2003 lehnte die Beklagte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 29.11.2000 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe nach dem vorgelegten Dienstvertrag die Aufträge der Beigeladenen mit eigenen Betriebsmitteln, eigenen Arbeitnehmern und eigener Zeiteinteilung erledigen können. Der Kläger sei nicht daran gehindert gewesen, auch Aufträge anderer Firmen anzunehmen. Die Abrechnung sei durch die Beigeladene nach einem unterbreiteten Angebot für einzelne Aufträge erfolgt. Der Kläger habe die Angebote der Beigeladenen auch ablehnen können. Im Ergebnis sei ein selbstständiges Unternehmen betrieben worden. Der dagegen durch die Bevollmächtigten des Klägers am 28.1.2004 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2004 (beim Bevollmächtigten eingegangen am 27.12.2004) zurückgewiesen. Dies wurde ergänzend damit begründet, dass nach den eigenen Angaben des Klägers seine Ehefrau im Unternehmen mitgearbeitet, der Kläger die nach § 2 des Vertrages erforderliche Gewerbeanmeldung bei der Beigeladenen nachgewiesen habe und der Kläger schließlich nach § 7 des Vertrages selbst für Transport- und Montageschäden zu haften hatte sowie hierfür (§ 8) Haftpflichtversicherungen nachweisen musste.
Am 26.1.2005 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg.
Der Kläger verfolgt sein Begehren aus dem Widerspruchsv...