Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Schülerunfall. Klassenfahrt. organisatorischer Verantwortungsbereich der Schule. sachlicher Zusammenhang. Handlungstendenz. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Fertigmachen im Jugendherbergszimmer. Holen eines Rucksacks. Hinsetzen auf ein Bett zwecks Erholung von einem Krampfanfall. anschließender Sturz
Orientierungssatz
Das Fertigmachen im Jugendherbergszimmer, das Holen eines Rucksacks oder Kleidungsstückes sowie das Hinsetzen auf ein Bett, um sich von einem Krampfanfall zu erholen, sind rein private Tätigkeiten während einer grundsätzlich versicherten Klassenfahrt, die nicht gem § 8 Abs 1 S 1 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Rechtsstreit wird um die Anerkennung des Ereignisses vom 02.06.2015 als Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII geführt.
Die 1998 geborene Klägerin verkratzte sich beim Sturz aus ihrem Bett am 02.06.2015 um 08:30 Uhr das linke Glas ihrer Brille und es entstanden Kosten in Höhe von 184 Euro. Des Weiteren kam es an den Zähnen 21 und 22 zu Luxationen und Frakturen.
Die Beklagte ermittelte nach Kenntnisnahme des Unfalls durch die Unfallanzeige vom 08.06.2015 den Sachverhalt.
Während einer mehrtägigen Radtour, welche von der Schule aus organisiert wurde, rutschte die Klägerin aus ihrem Bett. Die Gruppe wollte zum Frühstück gehen. Die Klägerin wollte ihren Rucksack holen. Sie blieb leicht mit dem Fuß am Koffer hängen und erschreckte sich etwas. Sie verkrampfte nur leicht und war schnell wieder bei sich. Die Lehrerin setzte die Klägerin in ihr Bett. Die Lehrerin drehte sich kurz weg, um den Rucksack zu schließen. Sodann rutschte die Klägerin vom Bett. Die Klägerin konnte sich nicht daran erinnern, ob ihr kurz vor dem Sturz schwindelig war. Die betreuende Lehrerin fuhr die Klägerin dann mit einem Taxi zum Arzt. Hierbei entstanden Kosten in Höhe von 49,80 Euro.
Mit Schreiben vom 29.06.2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass es sich bei dem erlittenen Krampfanfall um eine innere Ursache gehandelt habe. Ein Arbeitsunfall liege daher nicht vor und die Beklagte sei nicht zuständig.
Die Klägerin legte durch ihre Mutter mit Schreiben vom 02.07.2015 Widerspruch ein. Sie hätte kurz vor dem eigentlichen Unfall einen kleinen Krampfanfall gehabt. Dieser sei schon vorüber gewesen und sie sei in einem normalen Zustand gewesen, als es zu dem Sturz gekommen sei und sie sich die Verletzung zugezogen habe. Es werden die Transportkosten von C-Stadt in die Zahnarztpraxis in Höhe von 49,80 Euro geltend gemacht.
Auf weitere Nachfrage der Beklagten gab die Schule der Klägerin an, dass diese nach dem Essen im Wohnbereich auf dem Zimmer ihren Rucksack holen wollte. Dabei habe sich der Unfall ereignet. Von Zeit zu Zeit treten auch im regulären Unterrichtsgeschehen solche Anfälle auf, etwa drei bis vier Mal pro Jahr. Die Klägerin trage regelmäßig ihre Brille.
Mit Bescheid vom 11.11.2015 lehnte die Beklagte einen Versicherungsfall ab. Sie sei in sitzender Position vom Bett gerutscht und sei auf das Gesicht gefallen. Ein Unfall sei ein plötzlich eintretendes, durch äußere Gewalteinwirkung hervorgerufenes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führe. Abzugrenzen seien Unfälle aus innerer Ursache heraus. Hierbei handele es sich um Unfälle infolge krankhafter Erscheinungen oder der Konstitution des Betroffenen. Ist die innere Ursache allein wesentliche Bedingung des Unfalls, liegt kein Arbeitsunfall vor. Am 02.06.2015 sei es aufgrund einer plötzlichen Kreislaufdysregulation und damit aus innerer Ursache zu einem Abrutschen vom Bett mit anschließendem Sturz auf das Gesicht gekommen. Eine äußere Gewalteinwirkung habe nicht vorgelegen. Betriebliche Faktoren oder besondere, aus der Beschaffenheit der Unterkunft resultierende Risiken, haben am Eintritt des Geschehens ebenfalls nicht mitgewirkt. Kurz vor dem Ereignis am 02.06.2015 sei bei der Klägerin ein Krampfanfall mit kurzzeitiger Bewusstseinsstörung aufgetreten. Der Unfall sei daher allein rechtlich wesentlich durch die innere Ursache und nicht durch die versicherte Tätigkeit bedingt. Ein Arbeitsunfall liege nicht vor. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung seien nicht zu erbringen.
Mit Schreiben vom 02.12.2015 legte die Klägerin Widerspruch ein. Der Unfall bestehe durch den Kontakt zwischen dem Fußboden und dem Kopf bzw. Gesicht der Klägerin. Es sei nicht ersichtlich, dass die Ursache die Erkrankung der Klägerin gewesen sei. Beim Holen des Rucksackes habe es sich nicht um eine private Verrichtung gehandelt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2016 wies die Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück, da kein Versicherungsfall im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII vorliegt. Durch das Aufschlagen auf den Boden liege zwar ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vor. Jedoch seien die Schäden in Form der beschädigten...