Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstellern vorläufig den Regelbedarf bzw. Sozialgeld nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau H. nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen für die Zeit ab Antragstellung für sechs Monate, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Antragsgegner trägt 1/2 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) von dem Antragsgegner.
Der am ... geborene Antragsteller zu 1) wohnt gemeinsam mit seinen am ... bzw. ... geborenen Kindern - den Antragstellerin zu 2) und dem Antragsteller zu 3) in einer Wohnung in Gelsenkirchen. Der Antragsteller zu 1) sowie die Zeugin H. schlossen zum 01.01.2015 einen gemeinsamen Mietvertrag. Mit Schreiben vom 02.05.2016 teilte die M. GmbH mit, dass die Zeugin ab dem 31.05.2016 aus dem Mietvertrag entlassen worden sei.
Die Antragsteller bezogen mit Bescheid vom 17.08.2016 zuletzt vorläufig Leistungen für die Zeit von September 2016 bis Oktober 2016.
Mit Schreiben vom 28.09.2016 teilte der Antragsgegner mit, dass der Antragsteller zu 1) den eingereichten Weiterbewilligungsantrag ab dem 01.11.2016 zurückerhalte, da die Angaben unvollständig seien. Es fehlten Angaben sowie entsprechende Nachweise für die Lebensgefährtin Frau H ... Der Antragsgegner forderte weitere Unterlagen für die Zeugin H. an.
Der Antragsgegner führte am 25.08.2016 einen Hausbesuch in der Wohnung der Antragsteller durch. Dort wurde festgestellt, dass im Schlafzimmer der Wohnung ein beidseitig mit identischem Bettzeug versehenes Doppelbett und ein ca. zwei Meter breiter und ebenso hoher Kleiderschrank stehe. In der rechten Hälfte des Schrankes habe sich in erheblichem Umfang Kleidung von Frau H. befunden. Diese habe erklärt, dass dies etwa 1/3 ihrer Bekleidung sei. Die restliche Bekleidung habe sie in ihrem Schlafzimmer bei ihrer Mutter in Oberhausen. Die in der Wohnung lebenden Katzen seien ebenfalls ihre; ihre Mutter sei gegen die Katzen allergisch. Im Bad seien zahlreiche Hygieneartikel ersichtlich gewesen. Die Zeugin H. habe erklärt, dass auch von ihr Hygieneartikel im Bad vorzufinden seien. Auf den Bericht vom 30.08.2016 wird im Übrigen Bezug genommen.
Der Antragsteller zu 1) sowie die Zeugin H. sprachen am 07.11.2016 bei dem Antragsgegner vor. Diese haben im Gespräch auf die Nichtberücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft mit der Zeugin H. bestanden und haben die angeforderten Unterlagen verweigert. Auf den Vermerk vom 07.11.2016 wird Bezug genommen.
Die Antragsteller haben am 02.11.2016 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Sie verfolgen dabei ihr Ziel weiter. Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung werde jedoch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht begehrt.
Die Antragsteller beantragen schriftsätzlich,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab Antragstellung zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,
den Antrag abzulehnen.
Die gemeinsame Nutzung der gesamten Wohnung begründe eine Wirtschaftsgemeinschaft. Denn sie führe zu einer Mitnutzung der dem jeweils anderen Partner gehörenden Gegenstände und begründe insoweit eine Verfügungsbefugnis, die unabhängig davon sei, wer die Hausratsgegenstände angeschafft habe und in wessen Eigentum sie stünden. Im Schlafzimmer habe sich Bekleidung sowohl von dem Antragsteller zu 1) als auch von der Zeugin H. befunden. Das Schlafzimmer- und Küchenmobiliar sowie die Essecke, welche vom Antragsteller zu 1) mitgenutzt würden, gehörten der Zeugin H ... Zudem befänden sich die zwei Katzen von der Zeugin H. in der Wohnung. Der Antragsteller habe Frau H. mit "Schatz" angeredet.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin H. zu den Lebensverhältnissen in dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten am 01.12.2016. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers bzw. der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Re...