Tenor

Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.08.2021 aufgehoben und die erstattungsfähigen Kosten und Auslagen des Erinnerungsführers aus der Staatskasse auf 1.457,16 EUR festgesetzt.

Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Erinnerungsführer als Prozessbevollmächtigter des Klägers für das Verfahren S 51 R 799/19 höhere von der Erinnerungsgegnerin zu zahlenden Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verlangen kann.

Unter vorgenannten Aktenzeichen erhob der Kläger, vertreten durch den Erinnerungsführer, am 29.08.2018 Klage. Gegenstand des Verfahrens war die Ablehnung eines Antrages des Klägers auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei der Erinnerungsgegnerin in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Den Antrag des Klägers lehnte die Erinnerungsgegnerin u.a. mit Verweis auf dessen problematischen Alkoholkonsums ab. Im Folgenden Gerichtsverfahren ließ sich der Kläger im Rahmen von Vergleichsverhandlungen Blutabnehmen um gegenüber der Erinnerungsgegnerin glaubhaft zu machen, dass kein den Reha-Zweck gefährdender Alkoholkonsum vorliege. Nach Vorlage der Blutergebnisse verwies die Erinnerungsgegnerin erneut darauf, dass ein genommener Wert weiterhin für einen relevanten Alkoholkonsum spräche. Der Erinnerungsführer verwies weiterhin auf eine spastische Lähmung der Beine des Klägers sowie, dass aus einem einzelnen Wert nicht auf einen wesentlichen Alkoholkonsum geschlossen werden könne. Am 07.09.2020 gab die Erinnerungsgegnerin ein Anerkenntnis, einschließlich Kostengrundanerkenntnis, ab und bot dem Kläger eine ganztägige, vierwöchige ambulante Rehabilitationsmaßnahme an. Nach diversen Schriftverkehr der Beteiligten zur Art der Rehabilitationsmaßnahme nahm der Kläger vertreten durch den Erinnerungsführer das Anerkenntnis am 08.03.2021 an und beantragte die notwendigen außergerichtlichen Kosten auf insgesamt 1.457,16 EUR festzusetzen.

Der Erinnerungsführer gab dabei die folgenden Einzelpositionen an:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG

400,00 EUR

Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG

360,00 EUR

Einigungsgebühr Nrn. 1006, 1005 VV RVG

400,00 EUR

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1

44,50 EUR

Zwischensumme:

1.224,50 EUR

19 % Umsatzsteuer VV 7008 VV RVG

232,66 EUR

Summe:

1.457,16 EUR

Durch Beschluss vom 13.08.2021 setzte die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen des Erinnerungsführers wie folgt fest:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG

400,00 EUR

Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG

360,00 EUR

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1

44,50 EUR

Zwischensumme:

824,50 EUR

19 % Umsatzsteuer VV 7008 VV RVG

156,66 EUR

Summe:

981,16 EUR

Eine Einigungsgebühr sei nicht entstanden. Diese entstehe bei der Mitwirkung über den Abschluss eines Vertrages, der den Rechtsstreit beende oder die Ungewissheit im Rechtsverhältnis beseitige, es sei denn dies beschränke sich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Vorliegend sei der Rechtsstreit durch die Annahme eines Anerkenntnisses erledigt worden.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Erinnerungsführer am 31.08.2021 Erinnerung ein. Die Einigungsgebühr sei in Form der Erledigungsgebühr angefallen. Der Gesetzestext fordere keine besondere Mitwirkung des Rechtsanwaltes. Daneben liege hier eine solche sogar vor- der Erinnerungsführer habe maßgeblich zur nicht vom Gericht veranlassten Untersuchung beigetragen. Der damit verbundene Aufwand sprenge den Rahmen der üblichen anwaltlichen Mitwirkungshandlungen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung des Erinnerungsführers ist nach § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und begründet.

Dem Erinnerungsführer steht eine Erledigungsgebühr nach Nrn. 1005, 1006 VV RVG vor.

Die Erledigungsgebühr nach Nrn. 1005, 1006 VV RVG entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt oder wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt. Ein zusätzliches "beiderseitiges Nachgeben" ist jedoch nicht erforderlich. Die bloße Einlegung und Begründung des Widerspruchs oder Klage reicht für die Entstehung der Erledigungsgebühr nicht aus, ebenso wenig wie die bloße Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs bzw. der Klage. Auch genügt die umgehende vollständige Abhilfe durch die Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität nicht. Erforderlich ist vielmehr eine "qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung" des Rechtsanwalts. Eine Erledigungsgebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines Vorverfahrens kann z.B. geltend gemacht werden, wenn der Anwalt zum Zwecke des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert neue, noch unbekannte Beweismittel übersendet. Allein die Annahme des Anerkenntnisses löst keine Erledigungsgebühr aus (LSG Nordrhein-Westfalen Beschl. v. 30.3.2012 -...

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