Entscheidungsstichwort (Thema)
Witwenrente. Versorgungsausgleich. Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person. Antragsrecht
Orientierungssatz
1. Die Berechtigung, einen Antrag nach § 37 VersAusglG auf Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person zu stellen, steht nach § 38 VersAusglG nur noch der ausgleichspflichtigen Person zu.
2. Unerheblich ist, ob die Rente des verstorbenen Versicherten ungekürzt gezahlt worden ist. Maßgeblich für die Berechnung der Hinterbliebenenrente sind die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls, nämlich des Todes des Versicherten, geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Hinterbliebenenrente ohne Kürzung durch einen Versorgungsausgleich zusteht.
Die Klägerin ist die Witwe des 2011 verstorbenen Versicherten J... V...
Mit Bescheid vom 17.02.11 bewilligte die Beklagte der Klägerin große Witwenrente ab 01.02.11. Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 28.02.11 Widerspruch ein und meinte, ihre Rente sei nicht wegen des Versorgungsausgleichs aus einer früheren Ehe ihres verstorbenen Ehemannes zu kürzen, da die frühere Ehefrau kurz nach der Scheidung verstorben und auch die Rente ihres Ehemannes zu dessen Lebzeiten ungemindert gezahlt worden sei.
Am 14.04.11 wies der Widerspruchsausschuss Recklinghausen II der Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Im Widerspruchsbescheid wurde zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass nach den Vorschriften des am 01.09.09 in Kraft getretenen Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) einem Hinterbliebenen kein eigenes Antragsrecht dahingehend mehr zustehe, die Auswirkungen eines durchgeführten Versorgungsausgleichs auf eine Rente aus der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person bei Tod der ausgleichsberechtigten Person zu beseitigen. Auch eine bei der ausgleichspflichtigen Person selbst ausgesetzte Kürzung sei in der Hinterbliebenenrente wieder vorzunehmen.
Mit ihrer am 13.05.11 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die Klägerin niemand erschienen. Die Terminsmitteilung ist zumindest ihrem von ihr bevollmächtigten Sohn zugegangen, wie sich aus einem aktenkundigen Telefongespräch mit der Tochter der Klägerin vom 03.01.12 ergibt. In der Mitteilung ist darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zuzulassen und erklärt, für den Fall des Obsiegens, vorsorglich die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision durch die Klägerin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung konnte aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen, weil der Bevollmächtigte der Klägerin in ordnungsgemäßer Terminsmitteilung auf diese im Falle des Ausbleibens bestehende Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist nicht rechtswidrig, und die Klägerin wird durch ihn nicht beschwert, § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf ungekürzte Zahlung ihrer Hinterbliebenenrente.
Vielmehr hat die Beklagte zu Recht eine Minderung infolge des durchgeführten Versorgungsausgleichs vorgenommen.
Die Berechtigung, einen Antrag gemäß § 37 VersAusglG auf Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person zu stellen, steht nach § 38 VersAusglG nur noch der ausgleichspflichtigen Person zu.
Unerheblich ist, dass die Rente des verstorbenen Versicherten ungekürzt, d.h. ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs, gezahlt worden ist. Insoweit irrt die Klägerin, wenn sie die Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes im vorliegenden Fall für nicht anwendbar hält. Ihre Hinterbliebenenrente beruht nämlich auf dem mit dem Tod des Versicherten 2011 eingetretenen Versicherungsfall. Maßgeblich sind aber jeweils die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Dies war insoweit das am 01.09.09 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 183, 193 SGG abzuweisen.
Die Kammer hat die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz gemäß den §§ 161 Abs. 2, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil sie dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Fundstellen