Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten hinsichtlich der Zahlung einer monatlichen Prämie für einen Mehrleistungsanspruch.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist seit dem 15.07.1981 Mitglied der Beklagten. Die Versicherung des Klägers umfasst auch den satzungsmäßigen Mehrleistungsanspruch. Dieser in § 59 der Satzung der Beklagten verankerte Anspruch sieht unter bestimmten Voraussetzungen für den Fall einer stationären Krankenhausbehandlung die Übernahme der Kosten der Unterbringung in einem 2-Bett-Zimmer einschließlich der Behandlung durch den Leitenden Arzt vor. Der Kläger befindet sich im Anpassungsgeldbezug. In der Vergangenheit zahlte das Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle neben dem Anpassungsgeld (APG) auch die Beiträge für die seinerzeit sogenannte Aufstockungsversicherung.
Mit der allgemeinen Öffnung der Beklagten zum 01.04.2007 wurde der Zugang zu diesem Anspruch geschlossen und nach § 173 Abs. 2a SGB V im Rahmen einer Besitzstandsregelung ausschließlich den am 31.03.2007 mit Mehrleistungsanspruch versicherten Mitgliedern vorbehalten. Zu dem Kreis der weiterhin Anspruchsberechtigten gehört auch der Kläger.
Während der Beitragssatz für die Zeit bis zum 31.12.2008 für Versicherte ohne Mehrleistungsanspruch 12,7 % betrug, galt sowohl für Pflicht- als auch für freiwillig Versicherte mit Mehrleistungsanspruch ein Beitragssatz in Höhe von 14,1 %. Für Rentner, die Mitglied der Krankenversicherung der Rentner waren, konnte die Mehrleistung im Wege der Aufstockungsversicherung beansprucht werden. Hierfür war ein weiterer Beitragssatz in Höhe von 4,5 % zu zahlen.
Aus Anlass der Einführung eines einheitlichen Beitragssatzes für alle Krankenkassen zum 01.01.2009 änderte die Beklagte ihre Satzung und führte zur Finanzierung des Mehrleistungsanspruchs mit Wirkung ab dem 01.01.2009 eine monatliche Prämie ein. Nach der Neufassung des § 59 Abs. 5 der Satzung ist die Höhe der Prämie bei Mitgliedern, die noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben, abhängig von der Zugehörigkeit zu der jeweiligen Altersgruppe nach der Anlage 10 der Satzung. Bei pflicht- und freiwillig versicherten Rentnern, Rentenantragstellern nach § 189 SGB V sowie Mitgliedern ab Vollendung des 65. Lebensjahres richtet sich die Prämie nach den in der Anlage 11 der Satzung festgelegten Einkommensklassen.
Auf diese Neuregelung wies die Beklagte die betroffenen Versicherten, so auch den Kläger, mit Schreiben von November 2008 hin.
Mit Bescheid vom 28.01.2009 teilte sie dem Kläger die ab Januar 2009 zu zahlende Prämie in Höhe von monatlich 31,40 Euro mit.
Hiergegen erhob der Kläger unter dem 17.02.2009 Widerspruch. Er machte u. a. geltend, die Satzungsänderung führe zu einer einseitigen Entlastung des Arbeitgebers und zu Lasten des Versicherten. Er sei seit dem 15.07.1981 bei der Knappschaft mit dem Mehrleistungsanspruch zusatzversichert. Es sei bei ihm als junges Mitglied 28 Jahre lang abkassiert worden. Jetzt werde er als 53-Jähriger mit überhöhten Beiträgen aus dem Mehrleistungsanspruch herausgedrängt. Ein Wechsel zu einer anderen Versicherung würde aufgrund der fehlenden Rücklagen für ihn jetzt wesentlich teurer als bei einer im Jahre 1981 abgeschlossenen Zusatzversicherung bei einem anderen Versicherer. Versicherte gleichen Alters sollten unterschiedliche Beiträge zahlen. Als 55-jähriger Berufstätiger würde er einen Beitrag in Höhe von 35,55 Euro zahlen, als 55-jähriger Rentner müsste eine Prämie in Höhe von 124,37 Euro aufgebracht werden, obwohl ihm nur noch 60 Prozent seines Einkommens als Berufstätiger zur Verfügung stehe. Besonders hohe Einkommen bei Rentnern (ehemalige Führungskräfte) würden dagegen geschont werden (maximal 179,67 Euro) und bei Berufstätigen würde das Einkommen gar keine Rolle mehr spielen. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, welche rechtlichen und tatsächlichen Gründe die Knappschaft zur Änderung der Satzung und der damit verbundenen Beitragserhebung für die Gruppe der APG-Empfänger heranziehe.
Mit Bescheid vom 19.11.2009 hat der Widerspruchsausschuss den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die mit dem angefochtenen Prämienbescheid erhobene Prämie entspreche der Regelung des § 59 Abs. 5 der Satzung in der ab dem 01.01.2009 gültigen Fassung. Anhaltspunkte, die gegen das formell rechtmäßige Zustandekommen der Satzungsänderung oder gegen ihre Vereinbarkeit mit dem Gesetz und sonstigem höherrangigen Recht sprechen könnten, seien nicht ersichtlich.
Das Mehrleistungssystem unterliege sich verändernden Rahmenbedingungen. Hierzu zählten zum einen die Einführung des allgemeinen Beitragssatzes zum 01.01.2009 und zum anderen die Schließung des Mehrleistungssystem für Neumitglieder unter Beibehaltung des vorhandenen Bestandes zum 31.03.2007. Durch die Einführung des allgemeinen Beitragssatzes sei für die Knappschaft die Möglichkeit weggefallen, separate Beitragssätze für den Mehrleistu...