Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.637,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2016 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 3.275,96 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die weitere Vergütung für stationäre Krankenhausbehandlung.
Der bei der Beklagten und Hilfswiderklägerin (nachfolgend: Beklagte) Versicherte, geboren am 15.04.1937, wurde im klägerischen Krankenhaus in der Zeit vom 13.04.2016 bis zum 23.05.2016 stationär behandelt. Mit Rechnung vom 14.06.2016 forderte die Klägerin und Hilfswiderbeklagte (nachfolgend: Klägerin) für diese Behandlung unter Zugrundelegung der DRG B11Z ein Entgelt in Höhe von insgesamt 22.691,62 EUR, was die Beklagte auch zunächst beglich. Mit Schreiben vom 16.06.2016 teilte sie sodann der Klägerin mit, zur Prüfung der Abrechnung des Operations- und Prozedurenschlüssels (OPS) 8-83b.80 (Verwendung eines Mikrodrahtretriever-Sytsems) sowie des OPS 9-200.7 und Fragen zu Voraussetzungen des Zusatzentgeltes (ZE) 130.02 und ZE 133.01 den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) beauftragt zu haben. Der MDK bat mit Schreiben vom gleichen Tag die Klägerin um Übersendung sämtlicher prüfungsrelevanter Unterlagen, mindestens jedoch um Übersendung der Arztbriefe/Entlassungsberichte, der kompletten Fieberkurven, der Dokumente zu den Operations- und Prozedurenschlüsseln bzw. Zusatzentgelten, des Pflegeberichtes, Operations-, PTCA-, PTA-Bericht(e) sowie der vollständigen Pflegedokumentation/Dokumentation zum PKMS bis zum 19.07.2016. In seinem Gutachten vom 30.09.2016 kam der MDK sodann zu dem Ergebnis, die Prozedur 8-83b.80 und damit das Zusatzentgelt 133.01 sei zu streichen, da die Verwendung eines Mikrodrahtretriever- oder Stentretriever-Systems zur Thrombektomie oder Fremdkörperentfernung (06.05.2016) aus den Dokumentationsbögen nicht eindeutig hervorgehe. Mit Schreiben vom 04.10.2016 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin unter Bezugnahme auf das Begutachtungsergebnis des MDK mit, die Abrechnung entsprechend korrigiert und mit dem aus der Streichung der Prozedur 8-83b.80 und damit des ZE 133.01 in Höhe von 1.637,98 EUR resultierenden Differenzbetrag gemäß § 9 Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) aufgerechnet zu haben und verwies wegen der Einzelheiten auf ein gesondert übermitteltes Zahlungsavis. Aus der Zahlungsmitteilung vom gleichen Tag ergibt sich ein Soll des Rechnungsbetrags, ein Haben des aus Sicht der Beklagten zutreffenden Rechnungsbetrags unter Angabe des Rechnungsdatums, der Rechnungsnummer und der Fall-Nummer des Behandlungsfalls des Versicherten, ferner ein Haben in Höhe von 4.935,38 EUR für einen anderen Behandlungsfall unter Angabe der Fallnummer, des Rechnungsdatums (22.09.2016) und der Rechnungsnummer (0700427686), sowie eine daraus resultierende Restzahlung in Höhe von 3.297,40 EUR.
Mit ihrer am 22.05.2017 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die vollständige Vergütung durch Begleichung des verrechneten Differenzbetrages. Zur Begründung trägt sie unter Vorlage weiterer Dokumente im Wesentlichen vor, die gesamten Unterlagen einschließlich des Nachweises für das abgerechnete Zusatzentgelt seien dem MDK seinerzeit zur Verfügung gestellt worden. Die Aufrechnung sei unzulässig. Sie verstoße gegen das landesvertragliche Aufrechnungsverbot nach § 15 Absatz 4 Satz 1, da eine Beanstandung sachlicher Art vorliege. Bei dem strittigen Behandlungsfall habe ausweislich des Prüfauftrages eine sachlich-rechnerische Prüfung stattgefunden. Das Bundessozialgericht (BSG) habe festgestellt, dass es sich hierbei um ein eigenständiges Prüfregime handele, weshalb vorliegend die zum 01.01.2015 in Kraft getretene Prüfverfahrensvereinbarung keine Anwendung finden könne. Insbesondere betone das BSG hinsichtlich der Änderung von § 275 Absatz 1c SGB V zum 01.01.2016, dass nunmehr die Fristen und Anzeigeregelungen des Satzes 2 und die Regelung zur Aufwandspauschale in Satz 3 sich auf jede Prüfung der Abrechnung einer stationären Behandlung beziehe, mit der eine Krankenkasse den MDK beauftrage und die eine Datenerhebung durch den MDK beim Krankenhaus erfordere. Eine Erweiterung der Anwendung der Prüfverfahrensvereinbarung auf alle Prüfungen und damit auch auf die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit schließe der Senat somit aus. Sofern das Gericht von der Anwendbarkeit der Prüfverfahrensvereinbarung ausgehe, sei die Aufrechnung unwirksam. Nach dem Wortlaut des § 9 Satz 2 PrüfvV sei der Leistungsanspruch "dabei" zu benennen, also zum Zeitpunkt der Verrechnungsmitteilung und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt. In dem Schreiben der Beklagten sei kein Leistungsanspruch genannt worden. Eine ausreichende Konkretisierung des Leistungsanspruches, gegen den aufgerech net werden sollte, sei auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht erfolgt. Vielmehr sei am 04.10.2016 per Avis eine Aufrechnung in Höhe des Rechnungsbetrages u...