Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialverwaltungsrecht: Überprüfungsanspruch in Bezug auf einen endgültigen Leistungsbescheid. Anfechtung eines endgültigen Leistungsbescheides zur Durchsetzung eines höheren Sozialleistungsanspruchs

 

Orientierungssatz

1. Ein Anspruch auf Überprüfung eines sozialverwaltungsrechtlichen Leistungsbescheides (hier: Beschränkung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende) scheidet aus, wenn auch im Erfolgsfall der Überprüfung und einer dadurch ausgelösten Rücknahme des Bescheides für den Grundsicherungsempfänger keine leistungsrechtlichen Vorteile entstehen können.

2. Die Rücknahme eines Sozialverwaltungsaktes kommt nur bei einem endgültigen Bescheid, nicht aber bei einer vorläufigen Entscheidung über Sozialleistungen in Betracht.

3. Bei Aufhebung eines endgültigen Bescheides über die Gewährung von Sozialleistungen fehlt es an einem bestandskräftigen Leistungsbescheids, auch wenn die Leistung zuvor vorläufig bewilligt war. Damit folgt allein aus der Aufhebung des Bescheides für den Leistungsempfänger (hier: Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende) auch dann keine Zahlung höherer Leistungen, wenn mit dem angefochtenen Schlussbescheid der Leistungsanspruch niedriger festgestellt wurde als im Rahmen der vorläufigen Regelung.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Leistungsanspruchs für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 31.12.2016.

Mit Bescheid vom 23.10.2015 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 01.12.2015, 09.05.2016 und 30.01.2017 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) unter anderem für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 31.10.2016. Für Juli 2016 bewilligte er Leistungen in Höhe von 621,96 EUR, für August 2016 in Höhe von 852,44 EUR und für die Monate September 2016 bis Oktober 2016 monatlich in Höhe von 621,96 EUR. Mit Bescheid vom 06.10.2016 bewilligte er den Klägern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter anderem für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis zum 31.12.2016.

Mit Bescheid vom 05.04.2017 bewilligte er den Klägern endgültig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter anderem für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 31.10.2016. Mit Bescheid vom 06.07.2017 bewilligte er den Klägern endgültig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter anderem für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis zum 31.12.2016. Die Bescheide wurden bestandskräftig, da die Kläger keinen Widerspruch einlegten.

Mit Bescheiden vom 15.02.2018 machte der Beklagte eine Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs unter anderem für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 31.10.2016 geltend. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 41 AS 899/18 geführt. Mit Bescheiden vom 24.07.2018 machte der Beklagte eine Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs unter anderem für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis zum 31.12.2016 geltend.

Am 02.08.2018 stellten die Kläger einen Antrag auf Überprüfung der Bescheide vom 05.04.2017 und 06.07.2017 für die Zeiträume vom 01.07.2016 bis zum 31.10.2016 und vom 01.11.2016 bis zum 31.12.2016. In den zu überprüfenden Monaten sei sonstiges Einkommen in Höhe von 333,33 EUR angerechnet worden. Ein solches Einkommen habe es nicht gegeben, daher habe es auch nicht angerechnet werden dürfen. Es handele sich um ein Darlehen der Tochter der Kläger.

Mit Bescheid vom 11.10.2018 teilte der Beklagte mit, dass die Überprüfung abgelehnt werde. Es seien keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen vorgetragen worden.

Die Kläger legten hiergegen mit Schreiben vom 17.10.2018 Widerspruch ein.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2019 als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte er seine Ausführungen aus dem Bescheid vom 11.10.2018.

Am 15.02.2019 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren. Ergänzend tragen sie vor, dass auch die Frist zur Überprüfung der endgültigen Festsetzungsbescheiden nicht abgelaufen sei.

Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,

den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 05.04.2017 und 06.07.2017 in der Gestalt des Überprüfungsbescheids vom 11.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2019 zu verurteilen, ihnen für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 31.12.2016 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Das Vorbringen der Kläger sei irrelevant. Die Frist zur Überprüfung sei abgelaufen.

In dem Erörterungstermin am 07.07.2020 haben sich die Beteili...

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