Entscheidungsstichwort (Thema)

Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bei gerichtlicher Geltendmachung einer streitig gebliebenen Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung

 

Orientierungssatz

1. Nach § 17 c Abs. 4b S. 3 KHG ist bei Klagen, mit denen nach Durchführung einer Abrechnungsprüfung nach § 275 Abs. 1 SGB 5 eine streitig gebliebene Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung gefordert wird, vor Klageerhebung das Schlichtungsverfahren nach § 17 c Abs. 4 KHG durchzuführen, wenn der Wert der Forderung 2.000.- €. nicht übersteigt.

2. Die Neuregelung ist zum 1. 8. 2013 in Kraft getreten. Eine Übergangsregelung für sog. Altfälle hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Damit ist für alle nach dem 31. 7. 2013 im sachlichen Anwendungsbereich des § 17 c Abs. 4b S. 3 KHG zu erhebenden Klagen das Schlichtungsverfahren obligatorisch vor der Klageerhebung durchzuführen.

3. Die Regelung ist verfassungsgemäß. Das Erfordernis eines Vorverfahrens ist zulässig, solange es den Rechtsschutz nicht unzumutbar erschwert. Selbst ein langandauerndes Schlichtungsverfahren zieht keinen Rechtsverlust für den Betroffenen nach sich. Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens hemmt die Verjährung.

4. In der Erhebung einer Klage liegt allenfalls die Einlegung des Widerspruchs, nicht aber die Einleitung des Schlichtungsverfahrens. Spätestens zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung müssen die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Anderenfalls ist die mangels eines durchgeführten Schlichtungsverfahrens erhobene Klage als unzulässig abzuweisen.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gegenstandswert wird auf 899,51 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten hinsichtlich der Erstattung von Kosten voll stationärer Krankenhausbehandlung.

Die Forderung der Klägerin war zunächst Gegenstand eines Rechtsstreits der mit umgekehrtem Rubrum unter dem Az.: S 17 KR 335/13 anhängig gewesen ist. In jenem Verfahren hat die Kammer die jetzige Klägerin zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 899,51 EUR verurteilt, da sie diesen Betrag unzulässiger Weise mit einer weiteren unstreitigen Forderung des Krankenhauses verrechnet hatte. Das Urteil der Kammer vom 23.01.2014 ist durch die Klägerin nicht angefochten worden und rechtskräftig.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.01.2014 hat die Klägerin Widerklage erhoben und zunächst einen Zahlbetrag von 610,44 EUR geltend gemacht. Das Gericht hat den Rechtsstreit getrennt und hinsichtlich der Widerklage unter dem Az.: S 17 KR 55/14 fortgeführt.

Die Klägerin verbleibt bei ihrem Vortag und ihrer Auffassung, nach den Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) sei eine Krankenhausbehandlung nicht erforderlich gewesen und daher der Rechnungsbetrag durch die Beklagte zu erstatten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr aus Anlass der Behandlung des Versicherten U. L , geb. am 00.00.0000, EUR 899,51 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, da das gemäß § 17 c Abs. 4 b KHG erforderliche Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Darüber hinaus sei die Forderung in Ansehung der Rechtsprechung des BSG verwirkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie die beigezogene Streitakte S 17 KR 335/13, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung der Kammer war, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig. Die Beteiligten haben das nach § 17 c Abs. 4 b Satz 3 KHG erforderliche Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt.

Nach dieser Vorschrift ist bei Klagen, mit denen nach Durchführung einer Abrechnungsprüfung nach § 275 Abs. 1 SGB V eine streitig gebliebene Vergütung gefordert wird, vor der Klageerhebung das Schlichtungsverfahren nach § 17 c Abs. 4 KHG durchzuführen, wenn der Wert der Forderung 2.000,00 Euro nicht übersteigt. Vgl. hierzu und zu den nachfolgenden Ausführungen eingehend auch SG Gelsenkirchen, 13.03.2014, S 11 KR 452/13, dem sich die Kammer bereits in mehreren Entscheidungen angeschlossen hat.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 c Abs. 4 b Satz 3 KHG sind erfüllt. Streitig ist eine Vergütung, die den Betrag von 2.000,00 Euro nicht übersteigt. Die Neuregelung ist zum 01.08.2013 in Kraft getreten. Die hiesige (Wider-) Klage ist erst am 23.01.2014, d. h., nach Inkrafttreten der Vorschrift erhoben worden.

Eine Übergangsregelung für "Altfälle" hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Regelung des § 17 c Abs. 4 b Satz 3 KHG umfasst daher auch Klagen, in denen die Vergütung für eine Behandlung im Streit steht, die vor dem 01.08.2013 begonnen hat. Die Ausführungen des Bundessozialgerichtes (BSG) in dem Urteil vom 22.06.2010 (B 1 KR 29/09 R) im Zusammenhang mit der Aufwandspauschale sind insoweit auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. In dieser Entscheidung hat sich das Bundessozialgericht mit der Frage befasst, ob d...

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