Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Hinterbliebenenleistung gem § 63 SGB 7. Nachweis eines Versicherungsfalls. sachlicher Zusammenhang. tödlicher Unfall außerhalb der Arbeitsschicht
Leitsatz (amtlich)
Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.
Der Versicherungsfall, hier: tödlicher Arbeitsunfall muss im Vollbeweis belegt sein.
Mutmaßungen über genaue Umstände ersetzen nicht den Nachweis des inneren oder sachlichen Zusammenhangs zu einer versicherten Tätigkeit.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Im Streit steht die Anerkennung eines Arbeitsunfalles und die Gewährung von Hinterbliebenenrente.
Die Klägerin ist die Witwe des 1956 geborenen und 2008 verstorbenen Versicherten X. A.
Herr A. war seit 21.03.1995 beim Furnierwerk A-Stadt beschäftigt, zunächst befristet, später unbefristet als Furnierarbeiter im Dreischichtbetrieb. Im Wesentlichen war er als einer der Kranführer tätig.
Herr A. verstarb 2008 infolge schwerster abdomineller Verletzungen, indem er auf einem Kran des Furnierwerkes, der zu diesem Zeitpunkt von dem Zeugen G. geführt wurde, oberhalb von Arbeitskanzel und Laufschiene eingeklemmt wurde. Die genauen Umstände, wie und weshalb Herr A. sich dorthin begab, sind ungeklärt. Vom Unfallmonat existiert die sog. "Stechkarte" (Zeiterfassungskarte), worauf für den Unfalltag am 07.10.2008 in der Spalte "Vormittag/Ziffer 1/Kommen" die Zahl 0404 mit einer kleinen Ziffer 2 davor eingestempelt ist, in der Spalte "Nachmittag" ist bei "Ziffer 3/Kommen" die Zahl 1345 eingestempelt, ebenfalls mit einer kleinen Ziffer 2 davor. In der Spalte "Sollzeit/Bemerkungen" hat jemand handschriftlich die Zahl 9 eingetragen.
Der Zeuge G. sagte gegenüber der Polizei am 09.10.2008 aus, er habe den Verstorbenen ca. 1/2 Stunde vor dem Unfall gesehen, wie er unten an der Halle umhergegangen sei. Er wisse nicht, was dieser dort gemacht habe. Die Frühschicht ende normalerweise um 13.00 Uhr. Der Verstorbene habe an diesem Tag Frühschicht gehabt, er habe die Spätschicht gehabt. Es sei nicht ungewöhnlich, dass der Verstorbene länger dort gewesen sei, als seine Schicht gegangen sei. Das sei sogar normal gewesen. Er habe erst von dem Unfall über seiner Krankanzel Kenntnis erhalten, als der Kran automatisch stoppte, da er sich auf die Ladevorgänge unter ihm konzentriert habe. Der Kran habe gestoppt, weil durch den Körper des Verstorbenen der Nothebel oberhalb des Krankanzeldaches gedrückt worden war.
Durch Bescheid vom 20.11.2008 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles sowie die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen ab, da keine betrieblichen Gründe hätten ermittelt werden können, welche den Versicherten nach Beendigung seiner Schicht hätten dazu veranlassen können, nochmals den Kran zu besteigen. Der Unfall habe sich somit nicht während einer versicherten Tätigkeit ereignet. Hiergegen wurde fristgerecht Widerspruch eingelegt und dieser mit dem Hinweis auf eine zweite Stempelkarte begründet. Der Verstorbene habe sich faktisch öfters aus betrieblichen Gründen länger auf dem Betriebsgelände aufgehalten, er sei z.B. öfter angerufen worden, ob er seine Schicht nicht früher beginnen könne, außerdem habe er eine zweite Stempelkarte besessen für Brennholzspalten.
Hierzu gelangten Gesprächsvermerke des damaligen Betriebsleiter F., des geschäftsführenden Gesellschafters C. sowie des Zeugen G. zur Akte, wonach es für den Todesmonat keine zweite Stempelkarte gegeben habe, da das Brennholzspalten nur in den Monaten der Holzbeifuhr angefallen sei.
Durch Widerspruchsbescheid vom 29.04.2009 wies die Beklagte den Widerspruch danach als unbegründet zurück. Der Beweis für das Verrichten einer versicherten Tätigkeit durch den Verstorbenen im Unfallzeitpunkt sei weiterhin nicht erbracht.
Die Witwe des Herrn A. hat hiergegen am 11.05.2009 vor dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben.
Das Gericht hat die Personalakte des Verstorbenen bei dem Furnierwerk beigezogen, darin u. a. dessen Arbeitsvertrag vom 24.06.1996 sowie eine Abmahnung vom 06.03.2007. Mit Datum vom 30.10.2012 hat sich der Geschäftsführer des Furnierwerkes A-Stadt, C. schriftlich geäußert. Im Termin am 07.02.2013 hat das Gericht die Zeugen H., F. und G. gehört sowie weitere Stechkarten des Verstorbenen und eine Übersicht über die Rundholzverwaltung 2008 zur Akte genommen. Schließlich ist noch eine auf den Todesmonat des Versicherten spezifizierte Aufstellung der Holzbeifuhr zur Akte gelangt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr seien Leistungen aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes zu erbringen, da dieser sich sicher aus betrieblichen Gründen im Furnierwerk aufgehalten habe. Einen anderen Grund könne es nicht geben. Vieles sei unklar bzw. werde nicht offengelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2009 aufzuheben und die Beklagte z...