Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen für einen höheren Grad der Behinderung (GdB) und für die Merkzeichen „B“ und „H“ vorliegen.
Unter dem 19.10.2015 beantragte die Klägerin erstmals die Feststellung einer Behinderung und des Grades der Behinderung nach § 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Mit Bescheid vom 03.11.2015 wurde ein GdB von 50 für die Klägerin festgestellt. Folgende Funktionsbeeinträchtigungen wurden dabei berücksichtigt:
-Seelische Störungen.
In der Folge mehrerer Änderungsanträge stellte die Beklagte mit Bescheid vom 05.02.2015 einen GdB von 50 fest. Der Widerspruch der Klägerin hiergegen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2015 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen „B“ lägen nicht vor.
Unter dem 19.11.2015 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides vom 05.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2015. Mit Bescheid vom 28.12.2015 wurde der Antrag abgelehnt. Es lägen weder die Voraussetzungen für die Feststellung eines höheren GdBs, noch für die Anerkennung der Merkzeichen „G“ und „B“ vor.
Nach einem Verzicht auf die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und einen späteren Widerruf, stelle die Beklagte mit Bescheid vom 04.07.2016 erneut fest, dass bei der Klägerin ein GdB von 50 vorliege. Die Voraussetzungen zur Feststellung von Merkzeichen lägen nicht vor.
Unter dem 30.09.2016 stellte die Klägerin einen Änderungsantrag, welcher mit Bescheid vom 21.10.2016 zurückgewiesen wurde. Der hierauf eingegangene Widerspruch, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2016 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen zur Feststellung des Merkzeichens „G“ lägen nicht vor, weshalb Ausführungen zu den Voraussetzungen für das Merkzeichen „B“ nicht notwendig seien.
Unter dem 15.02.2017 stellte die Klägerin einen neuerlichen Änderungsantrag. Dieser wurde mit Bescheid vom 04.04.2017 abgelehnt. Auf den Widerspruch der Klägerin, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2017 ein GdB von 60 für psychische Störungen aufgrund des diagnostizierten Autismus festgestellt. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen „B“ seien nicht erfüllt. Im Übrigen werde der Widerspruch daher zurückgewiesen.
Mit der am 13.07.2017 zum Sozialgericht Gießen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung von Befundberichten bei den behandelnden Ärzten der Klägerin.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihre Erkrankungen einen GdB von 100 sowie die Anerkennung der Merkzeichens „B“ und „H“ rechtfertigen. Das Merkzeichen „B“ sei notwendig, das die Klägerin überdurchschnittlich häufig in Personenkontrollen der Polizei gerate. Aufgrund ihres Autismus und weil sie dies als Repressalie empfinde, würde sie in der entsprechenden Situation unangemessen reagieren. Es sei in der Vergangenheit daher schon zu körperlichen Auseinandersetzungen mit Polizeibeamten gekommen. Sie habe hiervon einen gebrochenen Arm davongetragen.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 04.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für die Klägerin einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen „B“ und „H“ festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Grad der Behinderung von 100 und die Voraussetzungen des Merkzeichens „B“ und „H“ lägen nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten, wird auf die Gerichts- und die Beklagtenakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
Sie ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 04.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.06.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die behördliche Feststellung der Merkzeichen „B“ und „H“ sowie eines höheren GdBs.
Gemäß § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX (§ 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX alte Fassung) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Menschen sind nach der Definition des § 2 Abs. 1 SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Sie sind nach § 2 Abs. 2 SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben. Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere ges...