Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer Erstattung des dem Arbeitgeber bewilligten Eingliederungszuschusses

 

Orientierungssatz

1. Nach § 223 Abs. 2 S. 1 SGB 3 a. F. ist der Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, welcher der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von 12 Monaten nach Ende des Förderungszeitraums beendet wird.

2. Nach § 223 Abs. 2 S. 2 SGB 3 a. F. tritt die Rückzahlungspflicht nur dann nicht ein, wenn der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Betreiben des Arbeitnehmers erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat oder der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat.

3. Erfolgte die Kündigung wegen Arbeitsmangels aufgrund eines drastischen Auftragsrückgangs, so berechtigt dieser Umstand den Arbeitgeber nicht zur fristlosen Kündigung (BSG Urteil vom 21. September 2000, B 11 AL 5/00 R).

4. Zu dem vom Arbeitgeber zu tragenden Unternehmerrisiko zählt auch die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.06.2004; Aktenzeichen B 7 AL 56/03 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung eines ihm von der Beklagten gewährten Eingliederungszuschusses.

Der Kläger ist Inhaber einer Firma für Kunststoffverarbeitung in A-Stadt. Es handelt sich um einen "Ein-Mann-Betrieb".

Am 26.08.1998 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für die Einstellung von Herrn C.

Herr C., der 1941 geboren ist, war seit dem 02.06.1998 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet.

Der Kläger legte einen schriftlichen Arbeitsvertrag vor, in dem als Arbeitsbeginn der 01.09.1998 vereinbart worden ist. Danach wird Herr C. als Produktionsarbeiter für das Bedienen und Einrichten von computergesteuerten Maschinen eingestellt. Als Arbeitsentgelt war während der dreimonatigen Probezeit ein Betrag von 3.200,00 DM und dann ein Betrag von 3.500,00 DM monatlich vereinbart.

Mit Bescheid vom 04.11.1998 bewilligte die Beklagte einen Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer für die Zeit vom 01.09.1998 bis 31.10.1999 in Höhe von 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes. Für den Zeitraum vom 01.09.1998 bis 30.11.1998 betrug der Eingliederungszuschuss 1.952,00 DM monatlich und für die Zeit ab dem 01.12.1998 2.135,00 DM monatlich.

In den Nebenbestimmungen des Bescheides heißt es unter Nr. 4:

"Der Eingliederungszuschuss ist zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraumes oder innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Förderungszeitraumes beendet wird. Dies gilt nicht, wenn

- der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen,

- die Beendigung des Arbeitsverhältnisse auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat, oder

- der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat."

Der Eingliederungszuschuss wurde in Höhe von insgesamt 29.087,63 DM an den Kläger ausgezahlt. Das Beschäftigungsverhältnis mit Herrn C. wurde zum 31.12.1999 gelöst.

Mit Schreiben vom 03.01.2000 teilte der Kläger der Beklagten mit, der Hauptkunde sei weggefallen, es sei daher ein Auftrags- und Umsatzrückgang um mehr als 90 % eingetreten. Er habe deshalb Herrn C. kündigen müssen und bitte darum, von einer Rückzahlung des Eingliederungszuschusses abzusehen.

Die Beklagte verlangte daraufhin mit Bescheid vom 31.03.2000 die Erstattung des gewährten Eingliederungszuschusses von dem Kläger. Sie begründete dies damit, die Kündigung sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Das Beschäftigungsverhältnis habe damit nicht durch berechtigte fristlose Kündigung des Arbeitgebers, durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers oder weil der Arbeitnehmer das Altersrentenmindestalter erreicht habe, geendet. Gemäß § 223 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sei der Eingliederungszuschuss in einem solchen Fall zurückzuzahlen.

Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und trug vor, er sei berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis mit Herrn C. aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur kündigten. Ein wichtiger Grund liege auch darin, dass der Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers wegfalle und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch unter Einsatz aller zumutbaren Mittel, gegebenenfalls durch Umorganisation seines Betriebes, nicht weiter beschäftigen könne. Das Bundesarbeitsgericht spreche in einem derartigen Fall von einem sinnentleerten Arbeitsverhältnis. Es könne einem Arbeitgeber schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zugemutet werden, einem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum das Gehalt fortzuzahlen, ohne dass si...

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