Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 15.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2014 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, bei dem Kläger weiterhin das Merkzeichen „G“ festzustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte hat 1/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in gesetzlichem Umfang zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Herabsetzung des GdB sowie die Entziehung von Merkzeichen.
Durch Bescheid vom 17.10.1995 hatte der Beklagte bei dem 1995 geborenen Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 und die Merkzeichen B, G, H festgestellt. Als Behinderung wurde anerkannt: „Geistige und körperliche Behinderung (Prader-Willi-Syndrom)“.
Im Januar 2013 leitete der Beklagte ein Nachprüfungsverfahren ein, worauf die Mutter des Klägers mit Schreiben vom 01.02.2013 mitteilte, der Kläger werde im kommenden Schulhalbjahr zum Sommer 2013 die Schule mit einem Lernhilfeabschluss (berufsorientierter Abschluss) beenden. Beigefügt waren diverse Arztbriefe, im Einzelnen Arztbriefe des Zentrums für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikums Essen, vom 10.02.2011, 12.08.2011 und 13.02.2012.
Zur Akte gelangte außerdem das Zeugnis der E-Schule A-Stadt für das Schuljahr 2011/2012 sowie ein Datenblatt „Förderschwerpunkte und Maßnahmen“.
Mit Schreiben vom 17.05.2013 hörte der Beklagte zur Herabsetzung des GdB auf 70 und die Entziehung der Merkzeichen G, B und H an, da nach dem Ergebnis der versorgungsärztlichen Ermittlungen wesentliche Entwicklungsfortschritte vorlägen, z. B. sei das Rechnen im Zahlenraum 1.000.000 und die Zubereitung von Gerichten nach eigenen Rezepten möglich. Das Arbeiten am Computer mit Strukturierungshilfen sei meistens selbstständig möglich, eine erhebliche Beeinträchtigung im Straßenverkehr bzw. Orientierungsstörungen würden nicht mehr berichtet. Des Weiteren gehe aus den Befunden hervor, dass ein regelmäßiges Training in Fußballverein und Fitnessstudio stattfinde. Die Behinderung habe sich somit wesentlich gebessert.
Die Mutter des Klägers, der seit 2013 in einer Einrichtung der F. lebt, legte ein Gutachten des MDK vom 12.04.2013 vor, welches im Rahmen des SGB XI erstellt worden war, weiter gelangte zur Akte ein Arztbrief des Kinderzentrums Essen vom 02.05.2013.
Im Rahmen der Anhörung äußerte sich die Mutter des Klägers mit Schreiben vom 26.06.2013 dahingehend, dass dieser aufgrund seiner syndromspezifischen Behinderungen einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung habe, er benötige Unterstützung für den ganzen Tag, um das Gewichtsmanagement, Verhaltensmanagement und Krisenmanagement zu gewährleisten, es werde von ihr als Mutter ein Mobilitätstraining absolviert, sie übe mit dem Kläger jeden unbekannten Weg. Nach vielen Trainingseinheiten könne dieser dann seinen Schulweg selbstständig zu Fuß bewältigen. Er führe ein einfaches Handy mit eingespeicherten Nummern mit sich und sobald er mit der Orientierung Schwierigkeiten habe, melde er sich bei ihr. Die partielle Nebenniereninsuffizienz bedinge eine verminderte Immunabwehr. Weiter leidet der Kläger unter Stimmungsschwankungen, impulsivem Verhalten mit Starrköpfigkeit und Wutanfällen. Auf zukünftige mögliche Veränderungen reagiere er mit großen Unsicherheiten und Stimmungsschwankungen, momentan erprobe er eine Wohnkombination mit Werkstatt für behinderte Menschen, mit engmaschiger 24 Stunden Betreuung.
Durch Bescheid vom 15.08.2013 änderte der Beklagte den Bescheid vom 17.10.1995 aufgrund einer wesentlichen Änderung (Besserung) und stellte den Grad der Behinderung mit 80 fest. Weiter wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Feststellung der Merkzeichen G, B, H nicht mehr vorlägen. Nach Auswertung der Unterlagen würden wesentliche Entwicklungsfortschritte beschrieben. Eine erhebliche Beeinträchtigung im Straßenverkehr bzw. Orientierungsstörungen würden nicht mehr beschrieben. Die Voraussetzungen für die Merkzeichen G und B lägen nicht mehr vor. Es werde zwar Hilfe bei einzelnen Verrichtungen im täglichen Leben benötigt, dies genüge jedoch nicht um eine „Hilflosigkeit“ auf Dauer zu begründen, so dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen H nicht mehr gegeben seien.
Der Kläger legte hiergegen fristgerecht Widerspruch ein und reichte den Beschluss des Amtsgerichts Gießen, Betreuungsgericht, vom 15.08.2013 zur Akte, wonach seine Eltern zu Betreuern für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge sowie Vertretung gegenüber Behörden und Einrichtungen der Behindertenhilfe bestimmt worden sind.
Zur Begründung wurde unter anderem ein Schulbericht der E-Schule vom 08.10.2013 zur Akte gereicht sowie eine Bescheinigung der Wohneinrichtung des Klägers F-Diakonie, F-Stadt, vom 02.10.2013, außerdem eine Bescheinigung des Kinderzentrums Essen vom 07.10.2013.
Durch Widerspruchsbescheid vom 06.01.2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach den erhobenen Befunden erreichten die bei dem Kläger bestehenden Behinderungen kein derart...