Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtsverfahren. Kostenfestsetzung. Erstattung von Kopiekosten für Kopien aus Patientenakten. Patientenakte als Bestandteil der Gerichtsakte
Orientierungssatz
Die Erstattung von Kopiekosten kommt nur für die Ablichtungen aus Gerichtakten in Betracht, Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG. Sind Patientenakten zum Zeitpunkt der Kopieerstellung noch nicht Bestandteil der Gerichtsakte, scheidet ein Kostenerstattungsanspruch aus.
Tenor
Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 19. Mai 2014 werden die der Erinnerungsgegnerin von der Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten auf 0,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Erinnerung ist begründet.
Die Erinnerungsgegnerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kopierkosten gegen die Erinnerungsführerin.
Nach Nr. 7000 Nr. 1a) VV-RVG (hier in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung, siehe § 60 Abs. 1 RVG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung) kann eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten beansprucht werden für Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war.
Die von der Erinnerungsgegnerin gefertigten Kopien sind keine Ablichtungen und Ausdrucke aus Behördenakten. Nach § 1 Abs. 2 SGB X ist eine Behörde eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Krankenhäuser bzw. der Krankenhausträger schließen mit dem gesetzlich Krankenversicherten einen zivilrechtlichen Aufnahmevertrag, aus dem sich die Verpflichtung zu sachgemäßer Behandlung einschließlich einer etwaigen Haftung bei Behandlungsfehlern ergibt (z. B. BGH, Urteil vom 10. Januar 1984, Az: VI ZR 297/81, juris). Die Erinnerungsgegnerin nimmt daher keine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahr, sondern erbringt privatrechtlich geschuldete Leistungen. Sie führt daher auch keine Behördenakten.
Bei der Patientenakte der Erinnerungsgegnerin handelt es sich auch nicht um Teile der Gerichtsakte. Die Kopien wurden zwar Bestandteil der Gerichtsakte, nach dem Wortlaut von Nr. 7000 Nr. 1a) VV-RVG können jedoch nur Kosten für Ablichtungen aus Gerichtsakten erstattet werden. Als die Patientenakte kopiert wurde, war sie noch nicht Bestandteil der Gerichtsakte und ihre Ablichtung erfolgte daher nicht aus der Gerichtsakte.
Ob eine Pauschale nach 7000 Nr. 1b) VV-RVG dem Grund nach zu erstatten wäre, da die Kopien der Patientenakte nach Aufforderung durch das Gericht zur Mitteilung an Gegner oder Beteiligte zu fertigen waren, kann dahingestellt bleiben, da nur unter 100 Kopien gefertigt worden sind.
Eine Erstattung nach Nr. 7000 Nr. 1c), d) VV-RVG kommt nicht in Betracht.
Für das Erinnerungsverfahren entstehen keine Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (siehe Beschluss des SG H. vom 16. April 2012, S 11 SF 309/08 AS unter Verweis auf SG Kiel, Beschluss vom 4. April 2011, S 21 SF 102/10 E, dokumentiert in juris, Rdnr. 55 ff.).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG). § 1 Abs. 3 RVG (in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung) ändert daran nichts. Danach gehen die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Geregelt im RVG sind jedoch in § 56 RVG nur die Erinnerung und die Beschwerde des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 RVG. Vorliegend handelt es sich um eine Kostenfestsetzung gemäß § 197 Abs. 1 SGG. Diese wird von § 56 RVG nicht erfasst.
Fundstellen