Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung der Besitzschutzregelung des § 4 Abs 4 AAÜG. Vergleichsberechnung. Rentenbeginn
Orientierungssatz
Zum Anspruch auf Durchführung einer Vergleichsberechnung nach § 4 Abs 4 AAÜG idF des AAÜGÄndG 2 vom 27.7.2001 bei Rentenbeginn nach dem 30.6.1995.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente.
Der ... 1930 geborene Kläger schloss 1956 das Mathematikstudium erfolgreich ab und war dann als wissenschaftlicher Assistent und Oberassistent an der Technischen Hochschule D tätig. 1961 wechselte er zur M-L-Universität H-W, promovierte hier, erhielt 1972 die Lehrbefähigung und war ab 1977 als Dozent tätig. 1983 wurde er zum Professor und zum 01.09.1989 zum Institutsdirektor berufen. Die Emeritierung erfolgte zum 30.06.1995. Eine Versorgungszusage aus dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz erhielt er zum 01.03.1960. Mit Urkunde vom 04.09.1963 wurde ihm mit Wirkung vom 01.07.1961 eine zusätzliche Altersversorgung nach der Verordnung vom 12.07.1951 über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR zugesagt.
Mit Bescheid vom 21.09.1995 stellte die Beklagte als Träger der Zusatzversorgungssysteme den Zeitraum 01.03.1960 bis 31.05.1961 als Zeit der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und den Zeitraum 01.06.1961 bis 30.06.1990 als Zeit der zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz mit den jeweils erzielten Arbeitsentgelten und den Arbeitsausfalltagen fest.
Nach durchgeführtem Kontenklärungsverfahren beantragte der Kläger am 13.01.1995 die Gewährung einer Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres, die ihm die Beklagte mit Bescheid vom 28.08.1995 ab dem 01.07.1995 auf der Grundlage von 73,2413 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie von 0,6875 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) aus der knappschaftlichen Rentenversicherung mit einem monatlichen Zahlbetrag von 2.694,16 DM bewilligte. In dem Versicherungsverlauf waren für die Zeiten ab dem 01.03.1960 bis zum 30.06.1990 mit einer Unterbrechung 1978/79 Entgelte nach dem AAÜG berücksichtigt.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 08.09.1995 Widerspruch mit der Begründung, dass im Bescheid des Zusatzversorgungsträgers Fehler enthalten seien.
Nachdem der Träger der Zusatzversorgung den Bescheid vom 21.09.1995 erteilt hatte, stellte die Beklagte die Regelaltersrente mit Bescheid vom 12.12.1995 neu fest, wobei sich nunmehr aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten 74,6829 persönliche Entgeltpunkte (Ost) ergaben. Der monatliche Zahlbetrag erhöhte sich auf 2.922,27 DM und im Versicherungsverlauf waren jetzt durchgängig Verdienste nach dem AAÜG berücksichtigt. Mit Bescheid vom 22.04.1996 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass kein Übergangszuschlag zu dieser Rente gewährt werde, da die Rente nach dem SGB VI höher sei als die nach dem Recht des Beitrittsgebietes berechnete Rente.
Mit dem am 09.07.1999 bei der Beklagten eingegangenen Antrag begehrte der Kläger die Überprüfung der Rentenbescheide im Hinblick auf eine Vergleichsberechnung nach dem besitzgeschützten Zahlbetrag auf der Grundlage des Einigungsvertrages. Der Kläger wies darauf hin, dass ihm im Fall der Emeritierung ein Versorgungssatz von 80 % zugesagt worden sei. Er habe am 14.06.1995 sein 65. Lebensjahr vollendet und sei aus dem Dienst ausgeschieden.
Mit Bescheid vom 20.01.2000 teilte ihm die Beklagte mit, dass die Rente richtig berechnet worden sei und dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 28.04.1999 zur Systementscheidung und zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt worden seien. Hierauf antwortete der Kläger, dass er diese Darlegungen nicht in Zweifel ziehe, doch gingen diese an der Sache vorbei. Er habe Anspruch auf die Feststellung des besitzgeschützten Zahlbetrages, da er am 14.06.1995 und somit vor dem Ende des im Einigungsvertrag festgelegten Zeitraumes das Rentenalter erreicht habe. Leistungen nach den Vorschriften der ehemaligen DDR hätten nämlich am 01.06.1995 begonnen.
Mit Bescheid vom 28.06.2000 lehnte die Beklagte die Durchführung einer Vergleichsberechnung ab und führte zur Begründung aus, dass diese nur dann vorgenommen werde, wenn der Berechtigte in dem Zeitraum 01.01.1992 bis 31.12.1993 einen Leistungsanspruch gehabt hätte. Lediglich für die Leistungen an Hinterbliebene sei eine Ausdehnung dieses Zeitraumes bis zum 31.12.1996 vorgenommen worden. Auf Grund des Rentenbeginnes am 01.07.1995 stehe dem Kläger daher keine Vergleichsberechnung zu.
Hiergegen erhob der Kläger am 11.07.2000 Widerspruch und verwies darauf, dass durch ein AAÜG-Änderungsgesetz der Zeitraum ausgedehnt werden solle, woraufhin ihm die Beklagte mitteilte, dass die Frist lediglich bis zum 30.06.1995 verlängert werd...