Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei dem Geschäftsführer einer GmbH
Orientierungssatz
1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
2. Ist der Geschäftsführer einer GmbH nicht an deren Stammkapital beteiligt, erhält er eine feste Vergütung einschließlich Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsgeld, ist er an die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gebunden und unterliegt er deren Weisungen, ist er in die Organisation des Betriebs eingegliedert und bedarf die Ausübung einer Nebentätigkeit der Genehmigung der Gesellschafterversammlung, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers als Geschäftsführer bei der Beigeladenen.
Der Kläger beantragte am 2. August 2012 die Feststellung seines Status als Geschäftsführer der ... GmbH (Beigeladene). Die Beigeladene wurde am 22. August 2011 durch die Bürokauffrau ... errichtet (notarieller GmbH-Gründungsvertrag 1611/2011). Vom Stammkapital der Gesellschaft zu 25.000,00 EUR übernahm sie den (gesamten) Geschäftsanteil in Höhe von 25.000,00 EUR. Als alleinige Gesellschafterin bestellte Frau ... den Kläger zum stets alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten alleinigen Geschäftsführer der Beigeladenen (Beschluss vom 22. August 2011). Frau ... (als Treuhänderin) und der Kläger (als Treugeber) schlossen am 22. August 2011 außerdem einen notariellen Treuhandvertrag (Urk.-Nr. 1613/11). Den Geschäftsanteil von 25.000,00 EUR sollte Frau ... treuhänderisch für den Treugeber halten. Der Kläger als Treugeber verpflichtete sich, ihr für ihre Treuhandtätigkeit jährlich 1.000,00 EUR zu vergüten. Frau ... verpflichtete sich als Treuhänderin, u.a. den treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil während des Bestehens des Treuhandverhältnisses nicht ohne vorherige Zustimmung der Treugebers zu veräußern und die ihr als Gesellschafterin im Außenverhältnis zustehenden Rechte, insbesondere das Stimmrecht aus der Beteiligung, nur gemäß der Weisung des Treugebers auszuüben. Weiterhin trat sie alle Ansprüche auf den festzustellenden Gewinn an den Treugeber, den Kläger, ab. In einem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 8. Dezember 2011 regelte der Kläger als Geschäftsführer mit sich für die Beigeladene Einzelheiten seiner Tätigkeit. In § 6 Bezüge ist festgelegt: Der Geschäftsführer erhält ein festes Jahresgehalt in Höhe von 1.500,- Euro brutto, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen, jeweils zum 25. eines Kalendermonats. Er hat Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub von 24 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Bei Krankheit werden ihm die die Bezüge drei Monate fortgezahlt. Die Bestellung zum Geschäftsführer kann jederzeit durch Beschluss der Gesellschafterversammlung widerrufen werden. Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Prüfung des versicherungsrechtlichen Status habe ergeben, dass die Tätigkeit als Geschäftsführer und Treugeber seit dem 22. August 2011 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung Geringfügigkeit bestünde. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Für selbständige Tätigkeit spreche nur, dass der Kläger alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sei. Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnis seien Folgende: Der Kläger sei nicht am Stammkapital der Beigeladenen beteiligt. Nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags besitze er kein Stimmrecht. Hinsichtlich der Ausführung der zu erbringenden Leistung unterliege der Kläger den Einschränkungen der Gesellschafterversammlung. Es bestünde ein gesonderter Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, der die Mitarbeit in der Gesellschaft regle. Es werde für die Tätigkeit eine feste monatliche Vergütung gezahlt. Somit könne der Kläger mangels Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft bzw. mangels Stimmrecht keinen maßgebenden Einfluss ausüben. Angesichts der Zahlung fester Bezüge trage der Kläger kein Unternehmerrisiko. Allein aus der weisungsfreien Ausführung der Tätigkeit könne nicht auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden, da er ansons...