Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Erkrankung der Klägerin an einem B-Zell Lymphom als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 1318 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Die 19… geborene Klägerin erlernte vom 2. September 19.. bis zum 15. … in … den Beruf der Chemiefacharbeiterin. Anschließend war sie bis zum 31. … bei den … und vom 1. Februar … bis 5. Dezember … bei den L … beschäftigt. Nach der Beendigung ihrer Tätigkeit bei den … war sie überwiegend im Einzelhandel als Verkäuferin tätig.
Unter dem 12. Mai 2015 zeigte der Chefarzt der Ambulanz des … der Beklagten den Verdacht auf eine BK 1318 an. Es bestehe der Verdacht auf ein Lymphom.
Unter dem 28. Mai 2015 diagnostizierte Prof. … bei der Klägerin ein niedrig malignes B-zelliges Non-Hodgkin Lymphom.
Am 5. Juni 2015 führte eine Mitarbeiterin der Beklagten ein Gespräch mit der Klägerin, die laut Aktenvermerk angab, Reinigungsarbeiten habe sie nicht durchgeführt und von dem Einsatz von Benzol habe sie keine Kenntnis.
Unter dem 3. November 2015 führte die Präventionsabteilung der Beklagten aus, während des 1. Lehrjahrs habe die Klägerin nur Berufsschulunterricht gehabt. Im 2. Lehrjahr sei sie in der Adipinsäurefabrik und im 3. Lehrjahr in der alten Phenolfabrik im Werksteil 1, Bau …, tätig gewesen. In der alten Phenolfabrik sei nicht mit Benzol gearbeitet worden. Eine Benzolexposition habe nicht bestanden. Auch im Werk in … habe die Klägerin keinen Kontakt zu Benzol gehabt.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2016 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Erkrankung der Klägerin als BK 1318 der Anlage 1 zur BKV ab. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe während der Ausbildung Kontakt mit Benzol und deren flüchtigen Bestandteilen sowie ähnlichen chemischen Stoffen gehabt. Der Umgang mit Benzol sei Teil des Lehrplans gewesen. Während ihrer Tätigkeit im Labor habe sie "unbekannte Dinge" analysieren müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2016 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück.
Mit der am 17. Oktober 2016 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage verfolgt die Klägerin die Anerkennung der BK 1318 der Anlage 1 zur BKV weiter. Die Klägerin trägt vor, ihre Erkrankung an einem B-Zell-Lymphom sei durch Benzol verursacht worden. Teil ihrer Ausbildung sei auch eine Laborausbildung gewesen, bei welcher sie mit Benzol in Berührung gekommen sei. Als Lehrling sei sie mit Reinigungsarbeiten mit benzolhaltigen Reinigungsmitteln betraut worden. Sie hätten nicht immer Schutzkleidung getragen. Erhebliche Benzolbelastungen müssten im Rahmen der Tätigkeit bei der Produktion von Klebeband auf Walzen angefallen sein. Sie habe die Walzen zu Beginn und zum Ende der Schicht mit einem benzolhaltigen Reinigungsmittel gereinigt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Bescheides vom 10. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2016 die Beklagte zu verurteilen, bei ihr eine Berufskrankheit nach Nr. 1318 der Berufskrankheitenliste im Sinne des B-Zell-Lymphoms anzuerkennen und zu entschädigen, insbesondere in Form von Verletztengeld, Verletztenrente und Heilbehandlung.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe in der Befragung am 5. Juni 2015 keine Angaben dazu machen können, ob während der beruflichen Tätigkeiten Kontakt zu Benzol oder benzolhaltigen Stoffen bestanden habe. Reinigungsarbeiten habe sie verneint. Nur für die Tätigkeit im Betriebsteil … von Februar bis Dezember 19… habe sie Angaben zur Reinigung von Walzen gemacht, ohne Aussagen zu Reinigungsmitteln treffen zu können. Die Klägerin habe auch angegeben, dass keine Vorsorgeuntersuchungen erfolgt seien.
Die Beklagte hat auf Anregung der Klägerin die Präventionsabteilung beauftragt, die früheren Kollegen der Klägerin - … - zur Exposition gegenüber Benzol zu befragen. Herr … legte dar, dass bei der Herstellung von Phenol (alte Phenolfabrik Bau 976, 983, 992) Benzol nicht als Ausgangsstoff oder Zwischenprodukt vorgelegen habe. Bei Tätigkeiten einer Chemiefacharbeiterin im Anlagenbereich (Probenahme, Stellhandlungen, Ablesen von Messwerten o. ä,) habe damit kein Umgang mit Benzol stattfinden können.
Herr … habe erklärt, bei der Herstellung von Adipinsäure und Oxidation von Cyclohexanol mit Salpetersäure trete Benzol nicht auf. Bei der Herstellung und Konfektionierung von Miramid (Polyamidgranulat) sei ebenso kein Benzol eingesetzt oder freigesetzt worden. Einen Umgang mit Benzol könne Herr … nicht bestätigen. In der …-Dokumentation der Messprotokolle seien die Verfahren beschrieben und die eingesetzten Gefahrstoffe aufgeführt. Benzol sei bei diesen Verfahren nicht eingesetzt worden.
Dr. … hat erklärt, er könne keine Angaben zu den Tätigkeiten in den verschiedenen Produktionsbetrieben geben, in denen die Klägerin tätig gewesen sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung der Kammer o...