Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherung (U). Zur Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr 1318 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist, ob eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 1318 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (Erkrankungen des Blutes, des Blut bildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol - BK 1318) anzuerkennen und deshalb insbesondere Verletztenrente zu zahlen ist.
Die 1968 geborene Klägerin erlernte von Anfang September 1985 bis Mitte Juli 1988 in den L.-Werken in L. den Beruf der Chemiefacharbeiterin. Anschließend war sie bis Ende Januar 1990 in den L.-Werken in L. und danach bis Anfang Dezember 1990 in den L.-Werken in C. beschäftigt. Nachfolgend arbeitete sie überwiegend als Verkäuferin im Einzelhandel.
Unter dem 12. Mai 2015 zeigte der Chefarzt der Medizinischen Klinik II des C.-v.-B.-Klinikums M. Prof. Dr. S. der Beklagten den Verdacht einer BK an. Aus seinen Arztbriefen vom 15. und 28. Mai 2015 ging ein niedrig malignes B-Zell-Non-Hodgkin-Lymphom hervor.
Am 5. Juni 2015 führte eine Mitarbeiterin der Beklagten ein Gespräch mit der Klägerin, die laut Aktenvermerk vom 11. Juni 2015 u.a. angab, keine Reinigungsarbeiten durchgeführt zu haben. Ob Benzol oder benzolhaltige Stoffe eingesetzt wurden, sei ihr nicht bekannt.
Unter dem 3. November 2015 führte die Präventionsabteilung der Beklagten aus, während ihres ersten Lehrjahres habe die Klägerin nur Berufsschulunterricht gehabt. Im zweiten Lehrjahr sei sie in der Adipinsäurefabrik und im dritten Lehrjahr in der alten Phenolfabrik im Werksteil 1, Bau 983, tätig gewesen. In der alten Phenolfabrik sei Phenol aus Steinkohlen- bzw. Braunkohlenteer destilliert worden. Benzol sei hierbei weder als Ausgangsstoff noch Zwischenprodukt zum Einsatz gekommen. Auch im Werk in C. habe die Klägerin keinen Kontakt zu Benzol gehabt.
In ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 empfahl die Gewerbeärztin S. daraufhin die Ablehnung einer BK 1318.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2016 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Erkrankung der Klägerin als BK 1318 mangels nachgewiesener Benzoleinwirkung ab.
Den hiergegen am 3. März 2016 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2016 zurück und vertiefte zur Begründung ihre bisherigen Ausführungen.
Am 17. Oktober 2016 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Halle Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, Teil ihrer Lehre sei auch eine Laborausbildung gewesen, bei welcher sie mit Benzol in Berührung gekommen sei. Als Lehrling habe sie auch Reinigungsarbeiten mit benzolhaltigen Reinigungsmitteln ausgeführt. Hierbei habe sie nicht immer Schutzkleidung getragen. Erhebliche Benzolbelastungen müssten bei der Produktion von Klebeband auf Walzen angefallen sein. Sie habe die Walzen zu Beginn und zum Ende der Schicht mit einem benzolhaltigen Reinigungsmittel gereinigt.
Die Beklagte hat auf die Befragung der Klägerin am 5. Juni 2015 verwiesen. Insbesondere Reinigungsarbeiten habe sie seinerzeit ausdrücklich verneint. Nur für ihre Tätigkeit im Betriebsteil C. von Februar bis Dezember 1990 habe die Klägerin Angaben zur Reinigung von Walzen gemacht, ohne Aussagen zu Reinigungsmitteln treffen zu können. Dass Benzol grundsätzlich geeignet sei, ein B-Zell-Lymphom zu verursachen, sei unstrittig. Allein aus dem Umstand, dass in den L.-Werken mit Benzol gearbeitet worden sei, lasse sich indessen auf keinen entsprechenden Kontakt der Klägerin schließen.
Die Beklagte hat ihre Präventionsabteilung mit der Befragung der von der Klägerin als früheren Kollegen benannten Dr. P., Herrn T. und Dr. H. beauftragt. Laut deren Stellungnahme vom 18. Juli 2017 hat Dr. P. dargelegt, bei der Herstellung von Phenol (alte Phenolfabrik Bau 976, 983, 992) habe Benzol nicht als Ausgangsstoff oder Zwischenprodukt vorgelegen. Bei Tätigkeiten einer Chemiefacharbeiterin im Anlagenbereich (Probenahme, Stellhandlungen, Ablesen von Messwerten o.ä.) habe damit keine Benzolexposition stattfinden können. Herr T. hat angegeben, bei der Herstellung von Adipinsäure und der Oxidation von Cyclohexanol mit Salpetersäure trete Benzol nicht auf. Bei der Herstellung und Konfektionierung von Miramid (Polyamidgranulat) sei ebenso kein Benzol eingesetzt oder freigesetzt worden. In der L.-Dokumentation der Messprotokolle seien die Verfahren beschrieben und die eingesetzten Gefahrstoffe aufgeführt. Benzol sei bei diesen Verfahren nicht eingesetzt worden. Dr. H. habe mitgeteilt, keine Angaben zu den Tätigkeiten in den verschiedenen Produktionsbetrieben machen zu können, in denen die Klägerin tätig gewesen sei.
Mit Urteil vom 18. April 2019 hat das SG die Klage abgewiesen und hierzu in den Gründen ausgeführt: Soweit die Klägerin Leistungen begehre, sei die Klage bereits unzulässig. Denn über ...