Leitsatz (amtlich)

Bei Bemessung der Terminsgebühr für Fälle in denen kein Termin stattgefunden hat, ist auf den hypothetischen Aufwand abzustellen, der bei Durchführung eines Termins im konkreten

Verfahrensstadium voraussichtlich entstanden wäre. In Fällen des angenommenen Anerkenntnisses ohne Termin ist aufgrund des regemäßig geringeren Aufwandes für den Rechtsanwalt die

Vergleichsberechnung auf 2/3 des Betrages zu korrigieren, der bei Wahrnehmung des Termins voraussichtlich entstanden wäre. Bei Durchführung eines reinen “Annahmetermins„ entsteht die

Terminsgebühr regelmäßig nicht in Höhe der Mittelgebühr.

 

Tenor

1. Auf die Erinnerung gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 22.11.2007 werden die von der Erinnerungsführerin an die Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 510 € festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Strittig ist die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Kostenfestsetzungsverfahren. Im Klageverfahren wandte sich die Erinnerungsgegnerin gegen eine Minderung ihres Arbeitslosengeldanspruches i.H.v. 1500 € wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung. Nach gerichtlichem Hinweis gab die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 30.10.2006 ein Anerkenntnis ab. Dieses Anerkenntnis nahm die Erinnerungsgegnerin an.

Mit Schriftsatz vom 11.01.2007 hat der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin Kosten für das Verwaltungsverfahren und das erstinstanzliche Klageverfahren in Höhe von 840 € geltend gemacht, die sich wie folgt zusammensetzten:

1. Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV

 240 €

2. Nr. 7002 VV Auslagenpauschale

 20 €

3. Nr. 3102 VV Verfahrensgebühr

 170 €

4. Nr. 3106 Nr. 3 VV Terminsgebühr

 200 €

5. Nr. 1006 VV Erledigungsgebühr

 190 €

6. Nr. 7002 VV Pauschale für Post- und Telekommunikation

 20 €

   Gesamt:

 840 €

Hiergegen wandte die Erinnerungsführerin ein, dass nach ihrer Auffassung eine Erledigungsgebühr nicht entstanden sei. Hinsichtlich der Terminsgebühr könne lediglich die Mindestgebühr von 20 € anerkannt werden, da eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden habe.

Mit Beschluss vom 22.11.2007 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von der Erinnerungsführerin der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für das Vorverfahren auf 260 € und für das Klageverfahren auf 390 € unter Berücksichtigung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV-RVG in Höhe von 170 €, einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG in Höhe von 200,00 € und einer Auslagenpauschale von 20 € festgesetzt. Hinsichtlich der Terminsgebühr richte sich deren Höhe nach den Kriterien des § 14 RVG. Die Ausrichtung an der Höhe der Verfahrensgebühr sei dabei praktikabel und angemessen. Eine Erledigungsgebühr sei nicht entstanden, da es an einer über die prozessuale Tätigkeit hinausgehenden besonderen Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten fehle.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Erinnerungsführerin Erinnerung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, die Terminsgebühr sei nur in Höhe der Mindestgebühr festzusetzen, weil eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden habe und nur ein geringer Aufwand entstanden sei.

Der Erinnerung hat der Urkundsbeamte nicht abgeholfen.

II.

Die Erinnerung ist teilweise begründet. Die Höhe der Gebühren des Rechtsanwalts im vorliegenden Verfahren bestimmen sich nach § 14 RVG sowie nach dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zum RVG, VV RVG), § 2 Abs. 2 S. 1 RVG. Strittig ist im Rahmen der Erinnerung allein noch die Höhe der Terminsgebühr.

Die Bestimmung der Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr ist unbillig. Demgegenüber hält das Gericht die Ansetzung einer Terminsgebühr i.H.v. 60 € für angemessen. Eine Terminsgebühr ist nach Ziffer 3106 VV RVG entstanden, da der Rechtsstreit durch Annahme des Anerkenntnisses ohne mündliche Verhandlung geendet hat. Durch die Regelung der Nr. 3106 VV RVG (Ziffern 1 bis 3) soll - darauf hat der Urkundsbeamte bereits zutreffend hingewiesen - verhindert werden, dass gerichtliche Termine allein zur Wahrung des Gebührenanspruchs stattfinden müssen; sie bietet einen Anreiz für den Rechtsanwalt, auf die Durchführung des Termins zu verzichten. Die Anwendung der Grundsätze des § 14 RVG auf die “fiktive" Terminsgebühr nach Ziffer 3106 Nr. 1 bis 3 VV RVG ist mit dem Problem behaftet, dass ein Termin tatsächlich nicht stattgefunden hat und dessen Schwierigkeit und Aufwand für den Prozessbevollmächtigten damit nicht bewertet werden können. Die Kammer hält die Auffassung des Urkundsbeamten, wonach sich die Höhe der Terminsgebühr an der Höhe der Verfahrensgebühr zu orientieren habe, nicht für zutreffend. Vielmehr ist bei der Bemessung der Terminsgebühr auf den hypothetischen Aufwand abzustellen, der bei Durchführung eines Termins im konkreten Verfahrensstadium voraussichtlich entstanden wäre (so auch SG Lüneburg, Beschluss vom 29. August 2006 - S 5 SF 79/06, Beschluss vom 29. August 2006 - S 14 SF 42/06, Beschluss vom 20.04.2007 - S 15 SF 51/06; SG Hannover, Beschluss vom 08.05.2006 - S 34 SF 115/05;...

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