Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherung
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Feststellungen von Berufskrankheiten der Ziffern 1302, 1303 und 1310 der Berufskrankheiten-Verordnung.
Der 1937 geborene Kläger war infolge seiner versicherten Tätigkeit bei der Firma B. diversen Schadstoffen (u.a. Benzol, &946;-HCH und Dioxin) aufgesetzt ausgesetzt, die unter den Ziffern 1302, 1303 und 1310 der Berufskrankheiten-Verordnung erfasst werden. Die vorherigen Anträge auf Anerkennung seiner Erkrankungen als Berufskrankheiten (1. Antrag 1993) wurden bisher abgelehnt. Zuletzt wurde in einem Berufungsverfahren (Aktenzeichen L 3 U 38/09) in der mündlichen Verhandlung am 10.12.2013 ein erneuter Antrag auf Überprüfung/Feststellung der gesundheitlichen Störungen der Sexualfunktion, der Leberfunktion und des Stoffwechsels, sowie eines Diabetes mellitus und die ab 2010 aufgetretene Störung der Nierenfunktion als Folge einer entsprechenden Berufskrankheit der Ziffern 1302, 1303 und 1310 der Berufskrankheiten-Verordnung beantragt und das Berufungsverfahren insoweit für erledigt erklärt.
In der beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr. P. vom 31.1.2014 wurde hierzu ausgeführt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Belastung beim Kläger und den aufgetretenen Gesundheitsstörungen nicht vorliegen würde. Auch eine Polyneuropathie sei nicht festgestellt worden.
Die eingeschaltete staatliche Gewerbeärztin äußerte sich unter dem 1.4.2014 in der Weise, dass sie sich der Stellungnahme von Dr. P. anschließe.
Mit Bescheid vom 8.5.2014 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Störung der Sexualfunktion, der Leberfunktion, des Fettstoffwechsels, der Nierenfunktion sowie der Diabeteserkrankung als Berufskrankheiten nach den Ziffern 1302, 1303 und 1310 der Berufskrankheiten-Verordnung ab. Diese Störungen/Krankheitsbilder seien auch nicht wie eine Berufskrankheit anzuerkennen. Es liege beim Kläger weder eine Polyneuropathie noch eine Enzephalopathie vor, sodass auch eine entsprechende Berufskrankheit oder wie Berufskrankheit nicht anerkannt werden könne.
Zur Begründung führte die Beklagte aus, zur BK 1303 seien medizinisch-wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse über einen Kausalzusammenhang von Benzol mit Diabetes, Fettstoffwechselstörungen und Nierenschädigungen nicht bekannt. Eine Störung der Sexualfunktion wäre allenfalls als Symptom einer durch Benzol verursachten toxischen Enzephalopathie und/oder Polyneuropathie denkbar. Eine toxische Enzephalopathie oder Polyneuropathie bestehe nach den umfangreichen Ermittlungen in den geführten Vorverfahren nicht. Auch für eine benzolbedingte Störung der Leberfunktion seien keine Anhaltspunkte gegeben, weil Benzol keine starke lebertoxische Wirkung besitze.
Hinsichtlich einer BK 1302 oder BK 1310 würden keine gesicherten medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, dass HCH generell geeignet sei, eine Diabeteserkrankung oder Fettstoffwechselstörung zu verursachen. Die Verursachung einer Nierenerkrankung sei möglich, allerdings müsse es sich um einen tubulären Nierenschaden handeln. Ein solcher liege nach dem medizinischen Bild beim Kläger nicht vor. Bezüglich der Störung der Sexualfunktion gelte das gleiche. Auch für die übrigen Krankheitsbilder sei, nach den umfangreichen Ermittlungen der Beklagten und in den Gerichtsverfahren, ein Kausalzusammenhang mit den Einwirkungen gegenüber HCH oder Dioxin ausgeschlossen worden. Hinsichtlich der Anerkennung einer wie-Berufskrankheit würden keine neuen gesicherten medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen.
Der Widerspruch des Klägers vom 12.6.2014 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.1.2015 zurückgewiesen. Die begehrten Berufskrankheiten würden beim Kläger nicht vorliegen.
Am 16.2.2015 hat der Kläger dagegen Klage erhoben und trägt insbesondere vor, es würden neuen Erkenntnisse vorliegen, dass seine Gesundheitsstörungen unter die BK Ziffern 1302, 1303 und 1310 der Berufskrankheiten-Verordnung erfasst werden. Nach einer Stellungnahme von Prof. Dr. F. soll eine schwedische Studie 2011 einen signifikant gesicherten Zusammenhang zwischen einer beruflichen Belastung und Diabetes belegen können.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß gefasst),
den Bescheid der Beklagten vom 8.5.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.1.2015 aufzuheben und festzustellen, dass die Gesundheitsstörungen beim Kläger (Störung der Sexualfunktion, Leberfunktion, des Stoffwechsels und der Diabeteserkrankung sowie einer Störung der Nierenfunktion) als eine Berufskrankheit nach den Ziffern 1302, 1303 und 1310 der Berufskrankheiten-Verordnung oder wie eine Berufskrankheit festzustellen sind.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Da...