Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.10.2017; Aktenzeichen B 8 SO 11/16 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der 2006 in H. geborene und sich seit 2007 in B. aufhaltende Kläger streitet gesetzlich vertreten durch seine Mutter um Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Unter Hinweis auf seine d. Staatsangehörigkeit beantragte der Kläger vertreten durch seine Mutter, die b. Staatsangehörige und nach Scheidung von dem d. Kindsvater 2007 mit ihrem Sohn nach B. zurückgekehrt ist, mit Schreiben vom 13. Januar 2010, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 25. Januar 2010, die Gewährung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland. Die Mutter schilderte in diesem Zusammenhang ausführlich ihre persönliche und wirtschaftliche Situation und eine aus ihrer Sicht fehlende Unterstützung sowohl von b. wie auch von d. Behördenseite. Eine Rückkehr nach Deutschland würden sie - die Mutter wie auch den Kläger - dem Risiko der Obdachlosigkeit und der Mittellosigkeit aussetzen. Allenfalls sei an eine stufenweise Rückkehr nach Deutschland zu denken und auch dies nur, wenn dem Kläger Gleichbehandlung mit anderen d. Kindern zugesichert werde. De facto sei der Kläger aus Deutschland vertrieben und von d. Seite als Rechtloser behandelt worden.

Mit Bescheid vom 16. Februar 2012 lehnte die Beklagte eine Leistungsgewährung unter Hinweis auf § 24 Abs. 1 SGB XII, wonach Deutsche, die ihren Aufenthalt im Ausland haben, grundsätzlich keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten, ab. Ein Ausnahmetatbestand zu diesem Grundsatz liege nicht vor.

Hiergegen legte der Kläger, vertreten durch seine Mutter fristgerecht Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2010 zurückgewiesen wurde. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XII könnten abweichend von der Regelung, dass Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten, ausnahmsweise Leistungen ins Ausland nur dann gewährt werden, wenn dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen ist, dass eine Rückkehr ins Ausland aus den in den Ziffern 1 - 3 der gesetzlichen Regelung näher aufgeführten Gründen nicht möglich. Einschlägig könne hier nur die Ziffer 1 sein, wonach ausnahmsweise eine Leistungsgewährung ins Ausland bei Pflege und Erziehung eines Kindes, welches aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, in Betracht kommen kann. Dieser Ausnahmetatbestand beträfe aber nur deutsche Elternteile und erfasse nicht - wie hier geltend gemacht - einen Anspruch des Kindes selbst.

Hiergegen hat die Mutter am 15. Juli 2010 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben.

Der Wortlaut des § 24 SGB XII enthalte keinen Anhaltspunkt dafür, dass nur Eltern anspruchsberechtigt seien. Der Ausschluss des Kindes aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten stelle eine verbotene Diskriminierung aufgrund Alters da. Das Kind sei hier minderjährig und müsse dem Wohnsitz der sorgeberechtigten Mutter folgen. Der Mutter sei es nicht möglich, nach Deutschland zurückzukehren.

Der Kläger beantragt nach schriftlichem Vorbringen sinngemäß,

1. den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab Antragstellung bis Wegfall der Bedürftigkeit Sozialhilfe in gesetzlicher Höhe nebst Zinsen zu gewähren.

2. die Beklagte zu verurteilen, Schadensersatzleistungen in einer noch zu bestimmenden Höhe zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid und ergänzt, dass nicht ersichtlich sei, warum eine Rückkehr in das Bundesgebiet vom Kläger nicht erwartet werde könne bzw. unzumutbar sei. Der Kläger könne wie seine Mutter in die Bundesrepublik zurückkehren und gegebenenfalls Sozialhilfe beziehen.

Das Gericht hat die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört.

Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte und die Prozessakte verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die das Gericht nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt, ist, soweit sie einen möglichen Anspruch nach dem SGB XII betrifft, zulässig. Klagebefugt ist der Kläger selbst, gesetzlich vertreten durch seine Mutter.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Beklagte verneint zu Recht einen Anspruch des in B. lebenden Klägers auf Leistungen nach dem SGB XII. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht zur Begründung auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Widerspruchsbescheid (§ 136 Abs. 3 SGG). Das Gericht teilt die Auffassung der Bekl...

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