Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. einmalige Leistungen. Antragstellung. Widerspruchsbescheid nach Außerkrafttreten des BSHG. keine Anwendbarkeit des BSHG. Renovierungskosten. Selbsthilfe
Leitsatz (amtlich)
Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger auf einmalige Leistungen, die noch vor dem 1.1.2005 beantragt wurden, beurteilen sich nicht mehr nach dem BSHG, sondern nach dem SGB 12.
Orientierungssatz
1. Bei der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist für die Frage, nach welchem Recht die Begründetheit des Anspruchs zu prüfen ist, grundsätzlich die mündliche Verhandlung maßgeblicher Zeitpunkt, so dass Rechtsänderungen, die nach Erlass der angefochtenen Entscheidung während des anhängigen Rechtstreits eintreten, zu beachten sind, wenn das neue Recht nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst (vgl BSG vom 21.6.2005 - B 8 KN 9/04 R = SozR 4-1300 § 44 Nr 5).
2. Änderungen der tatsächlichen Umstände, insbesondere das Entfallen der Hilfebedürftigkeit, kann den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen beseitigen, auch wenn er zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung unzweifelhaft bestanden hat.
3. Wird der anzuerkennende Bedarf durch eine Änderung des Gesetzes neu definiert oder werden die Modalitäten seiner Erfüllung umgestaltet, so ist ab dieser Änderung der gegenwärtige Bedarf anhand der neuen Vorschriften zu bestimmen, wenn das Gesetz nicht erkennbar etwas anderes vorsieht.
4. Ein allgemeines Vertrauen darin, die Rechtslage werde sich zukünftig nicht ändern, ist nicht rechtlich schutzwürdig (vgl SG Hamburg vom 24.3.2006 - S 53 SO 249/05).
5. Sieht das neue Recht keine einmaligen Leistungen mehr für in 2004 beantragte Gegenstände vor (§ 31 SGB 12), so kann für die grundsätzlich aus dem Regelsatz zu finanzierenden Gegenstände ein Darlehen nach § 37 SGB 12 nur gewährt werden, wenn der Bedarf unabweisbar ist und nicht auf andere Weise gedeckt werden kann.
6. Die Übernahme von Kosten der Renovierung durch eine Fremdfirma ist nicht bereits durch das Bestehen einer Schwerbehinderung gerechtfertigt, solange Verwandte, Freunde und Bekannte vorhanden sind, die bei der Eigendurchführung helfen können (vgl SG Hamburg vom 28.7.2006 - S 58 AS 1604/05).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einmaliger Sozialhilfeleistungen für Gardinen, eine Nähmaschine, einen Fernseher sowie die Renovierung des von den Klägern gemieteten Reihenhauses.
Die Kläger und ihre fünf Kinder (geboren 1990, 1991, 1993, 1997 und 2001) erhalten seit längerem Leistungen der Sozialhilfe. Der Kläger zu 2) bezieht seit April 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von derzeit monatlich 636,12 €. Seit Januar 2005 erhielten zunächst die Kläger und ihre Kinder als Bedarfsgemeinschaft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II (ARGE). Da sich die Eheleute getrennt hatten, änderte die ARGE im April 2005 ihre Leistungsbewilligung rückwirkend zum 01.01.2005 dahingehend, dass der Kläger zu 2) nicht mehr als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft angesehen wurde. Die Klägerin zu 1) und die Kinder der Kläger erhalten bis heute Leistungen nach dem SGB II. Beide Kläger wohnen weiterhin in dem gemeinsamen Haus.
Im Jahr 2004 beantragten die Kläger einmalige Leistungen für Gardinen, eine Nähmaschine, einen Fernseher sowie die Übernahme der Kosten einer Renovierung des von ihnen bewohnten Reihenhauses durch eine Fremdfirma. Hierbei wurde die Nähmaschine als Bedarf der Klägerin zu 1), insbesondere unter Bezugnahme auf die Anzahl der Kinder, geltend gemacht, der Fernseher hingegen als alleiniger Bedarf des Klägers zu 2).
Aus dem Sachstandsausdruck der Beklagten ergibt sich (S. 220), dass am 02.08.2004 ein Bescheid erging, mit dem der Antrag auf Gewährung einer Kulturpauschale zur Anschaffung eines Fernsehgerätes abgelehnt wurde. Die Beklagte begründete dies damit, die Kläger hätten bereits im Jahr 2002 eine Kulturpauschale in Höhe von 153,50 € erhalten, die Pauschale könne erst nach fünf Jahren erneut bewilligt werden. Ob den Klägern ein entsprechender Bescheid zuging, ist ungeklärt.
Mit Bescheid vom 27.9.2004 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Gardinen ab. Zur Begründung führte sie aus, die Kläger hätten bereits in den Jahren 1999 und 2000 Gardinen erhalten. Der Umstand, dass die Gardinen - wie von den Klägern zur Antragsbegründung dargelegt - verwaschen seien, rechtfertige keine neue Bewilligung, da die alten Gardinen noch als Sichtschutz dienen und bei Verfärbungen auch wieder geweißt werden könnten.
Der Antrag auf Leistungen für eine Nähmaschine wurde mit Bescheid vom 13.11.2004 abgelehnt, da eine Nähmaschine nicht zum sozialhilferechtlichen Bedarf gehöre. Hiergegen legten die Kläger am 24.11.2004 Widerspruch ein.
Am 03.12.2004 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen für die Renovierung von Küche und Bad in Höhe von ...