Tenor

1. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Dezember 2013 (Az. W 9413/13) wird aufgehoben, soweit die enthaltenen Aufhebungs- und Erstattungsverfügung für den Zeitraum 01. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2011 einen Betrag von 11,80 EUR übersteigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte erstattet dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu 40 Prozent.

3. Die Berufung wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Leistungsaufhebung mit Erstattungsforderung aufgrund von Betriebskostenguthaben aus den Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2010 und 2011. Der Kläger befand sich seit dem 01.02.2009 im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei dem Beklagten. Mit Bescheid vom 27.06.2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 04.08.2011, 06.09.2011, 28.09.2011, 26.10.2011 und 25.11.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger unter anderem Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 412,60 Euro für den Zeitraum 01.08.2011 bis 31.01.2012. Unter dem 05.09.2011 erstellte der Vermieter des Klägers die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2010, mit welcher ein Betriebs- und Heizkostenguthaben in Höhe von insgesamt 424,40 Euro festgestellt wurde. In der Betriebskostenabrechnung vom 05.09.2011 heißt es unter anderem: "Wir bitten Sie, das Guthaben bei Ihrer nächsten Mietezahlung einzubehalten, soweit es nicht zum Ausgleich von Rückständen benötigt wird". Mit Bescheid vom 09.07.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger unter anderem Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 422,70 Euro für den Zeitraum 01.08.2012 bis 31.01.2013. Unter dem 10.09.2012 erstellte der Vermieter des Klägers die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2011, aus welcher sich ein Betriebs- und Heizkostenguthaben zugunsten des Klägers in Höhe von insgesamt 92,48 Euro ergibt. In der Betriebskostenabrechnung vom 10.09.2012 heißt es unter anderem: "Wir bitten Sie, das Guthaben bei Ihrer nächsten Mietezahlung zum 02.10.2012 einzubehalten, soweit es nicht zum Ausgleich Ihres Mietekontos benötigt wird". Weiter ist in der Betriebskostenabrechnung ausgeführt: "Die am 02.10.2012 fällige Miete beträgt 422,70 Euro abzüglich 92,48 Euro, sodass abweichend zu zahlen sind am 02.10.2012: 330,22 Euro." Nach Aufforderung durch den Beklagten, reichte der Kläger am 15.01.2013 die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 und am 04.02.2013 die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2010 bei dem Beklagten ein. Mit Schreiben vom 27.02.2013 setzte der Beklagte den Kläger über die geplante Aufhebung von Leistungen und Rückforderung der wegen der Betriebskostenabrechnungen aus den Jahren 2010 und 2011 erfolgten Überzahlung in Kenntnis und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Unter dem 24.06.2013 erließ der Beklagte einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit welchem er die mit Bescheid vom 25.01.2011 und 09.07.2012 bewilligten Leistungen für den Zeitraum 01.10.2011 bis 30.11.2011 in Höhe von monatlich 212,20 Euro und für den Zeitraum 01.10.2012 bis 31.10.2012 in Höhe von 92,48 Euro aufhob und eine Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 516,88 Euro festsetzte. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid teilte mit, dass das Guthaben für 2010 höher war, als die Miete eines Monats, sodass das Guthaben auf zwei Monate aufgeteilt worden sei. Mit Schreiben vom 25.07.2013, dem Beklagten am 06.08.2013 zugegangen, erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24.06.2013. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2013 wies der Beklagte den Widerspruch unter Abänderung des Bescheides vom 24.06.2013 zurück. Mit der Entscheidung im Widerspruchsbescheid hob der Beklagte die Bescheide vom 27.06.2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 04.08.2011, 06.09.2011, 28.09.2011, 26.10.2011 und 25.11.2011 für die Zeit vom 01.11.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von monatlich 212,20 Euro bezüglich der Kosten der Unterkunft sowie den Bescheid vom 09.07.2012 für die Zeit vom 01.11.2012 bis 30.11.2012 in Höhe von 92,48 Euro auf. Die Bewilligung der Leistungen für die Kosten der Unterkunft sei für die Monate November und Dezember 2011 rechtswidrig gewesen im Sinne des § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und daher rückwirkend teilweise aufzuheben. Der Beklagte verwies auf die besondere Anrechnungsvorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II und darauf, dass das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung vom 05.09.2011 die Kosten der Unterkunft und Heizung im Monat November 2011 mindere. Da das Guthaben die Höhe der bewilligten Kosten der Unterkunft für November 2011 übersteige, sei das Guthaben auf zwei Monate (jeweils in Höhe von 212,20 Euro) aufzuteilen gewesen. Auf Vertrauensschutz gem. § 45 Abs. 2 SGB X könne sich der Kläger nicht berufen, da ihm bekannt gewesen sei, dass da...

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