Entscheidungsstichwort (Thema)
Familienversicherung. Ermittlung. Gesamteinkommen. keine Berücksichtigung von Rentenleistungen aus einer privaten Lebensversicherung
Orientierungssatz
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens iS des § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 Halbs 2SGB 5 bleiben Rentenleistungen aus einer privaten Lebensversicherung, die nicht steuerpflichtig sind, außer Betracht.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Familienversicherung der beigeladenen Ehefrau des Klägers.
Der Kläger ist gesetzlich versichertes Mitglied der Beklagten. In der Vergangenheit bestand für seine Ehefrau eine Familienversicherung gemäß § 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V). Mit Bescheid vom 31. Oktober 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Familienversicherung zum 31. Dezember 2000 geendet habe, da die Beigeladene seit dem 1. Januar 2001 eine Rente beziehe, deren Höhe die Einkommensgrenze des § 10 Abs. 1 SGB V übersteige. Der Kläger legte gegen diese Mitteilung Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass seine Ehefrau zu keinem Zeitpunkt der 37-jährigen Ehe einen Beruf ausgeübt habe und somit kein Einkommen habe. Er - der Kläger - habe lediglich aus Sicherheitsgründen im Alter eine Lebens-Rentenversicherung auf ihren Namen umschreiben lassen, aus der sie monatlich DM 755.- ausgezahlt bekomme. Im Übrigen habe er gegenüber der Versicherungsgesellschaft auch eine Änderung der Überweisung veranlasst. Zukünftig würden die Rentenzahlungen nicht mehr auf das Konto der Ehefrau, sondern auf sein Konto überwiesen werden. Zusätzlich wies der Kläger darauf hin, dass die von der Versicherungsgesellschaft garantierte Rente lediglich DM 567,28 betrage und damit unterhalb der Einkommensgrenze des § 10 Abs. 1 SGB V liege. Der übrige Rentenzahlbetrag sei eine Überschussbeteiligung und damit schwankend. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2002 bestätigte die Beklagte demgegenüber das Ende der Familienversicherung der Beigeladenen. Zur Begründung führte sie aus: Renten allgemein und damit auch die Rente der Beigeladenen würden bei der Bestimmung des Gesamteinkommens mit dem Zahlbetrag berücksichtigt. Dieser betrage zur Zeit der Entscheidung DM 755,- oder Euro 386,03 und übersteige damit 1/7 der monatlichen Bezugsgrenze für die Jahre 2001 und 2002. Damit bestehe aber keine Familienversicherung mehr. Dem stehe weder entgegen, dass die Rentenhöhe nicht garantiert sei, noch dass die Rentenzahlung auf das Konto des Klägers vorgenommen werde. Auch andere Einkunftsarten könnten sich ändern und bei Überschreiten der Einkommensgrenze zu einem Verlust der Familienversicherung führen. Trotz geänderter Kontoverbindung sei nach wie vor die Beigeladene Versicherungsnehmerin und versicherte Person.
Hiergegen hat der Kläger am 11. November 2002 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben.
Zur Begründung trägt er ergänzend vor: Voraussetzung für die Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V sei, dass das Familienmitglied kein steuerpflichtiges Gesamteinkommen habe, welches eine bestimmte Grenze übersteige. Der Begriff des Gesamteinkommens sei in § 16 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) mit der Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts definiert. Die Ehefrau des Klägers verfüge über keinerlei Einkommen im Sinne des Einkommensteuerrechts. Die Leistungen einer Kapital-Lebensversicherung seien nicht steuerpflichtig und fielen auch nicht unter eine der Einkunftsarten im Sinne von § 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Es handele sich auch nicht um sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG. Der Kläger sieht seine Auffassung insbesondere durch ein von ihm im Wortlaut eingereichten unveröffentlichten Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 16. April 1992 bestätigt. Das Gericht hat in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, dass Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) als steuerfreie Leistungen nicht zum Gesamteinkommen zählten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2002 aufzuheben und festzustellen, dass die Familienversicherung für die Beigeladene über den 31. Dezember 2000 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an der Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung fest.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die anwesende Ehefrau des Klägers beigeladen.
Die Beigeladene schließt sich dem Antrag des Klägers an.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig.
Der Kläger war als Adressat der ihn belastenden Verwaltungsakte zur Erhebung der Klage befugt. Als Stammversicherter der Beklagten hat er ...