Leitsatz (amtlich)
Der Bezug von Verletztengeld wegen berufskrankheitenbedingter Arbeitsunfähigkeit schließt den Anspruch auf Übergangsleistungen in Form von Minderverdienstausgleich nach § 3 Abs. 2 BKV nicht aus.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 13. März 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2000 wird insoweit aufgehoben, als für den Zeitraum des Verletztengeldbezuges vom 25. September 1998 bis 11. Februar 2000 Übergangsleistungen in Form von Minderverdienstausgleich abgelehnt wurden.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für vorgenannten Zeitraum Übergangsleistungen in Form von Minderverdienstausgleich zu bewilligen und bei der Berechnung dem fiktiven Verdienst den Verletztengeldzahlbetrag zuzüglich der von der Klägerin getragenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber zu stellen.
Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der von der Beklagten zu erbringenden Übergangsleistung nach § 3 Abs.2 Berufskrankheitenverordnung (BKV) und dabei speziell (nur noch) die Frage, ob für den Zeitraum berufskrankheitenbedingter Arbeitsunfähigkeit neben dem Verletztengeld auch Minderverdienstausgleich zu zahlen ist.
Die Klägerin war seit 14. August 1998 durchgehend für 78 Wochen bis zum 11. Februar 2000 arbeitsunfähig wegen einer beruflich bedingten Hauterkrankung und bezog nach Beendigung der Lohnfortzahlung seit dem 25. September 1998 bis zum Ende des 78-Wochen-Zeitraums Verletztengeld von der Beklagten, im Anschluss dann Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 13. März 2000 stellte die Beklagte fest, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Übergangsleistung nach § 3 BKV ab dem 14. August 1998 – dem Tag nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit – längstens für die Dauer von 5 Jahren bestehe, dass die Zahlung der Übergangsleistung am 12. Februar 2000 – dem Tag nach Beendigung der Verletztengeldzahlung – als monatlich wiederkehrende Leistung beginne und gestaffelt ausgezahlt werde.
Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch wandte sich die Klägerin u.a. dagegen, dass die Zahlung von Minderverdienstausgleich nicht sofort beginne, sondern erst nach Beendigung des Zeitraums der Verletztengeldzahlung.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2000 zurück. Zur Begründung hinsichtlich der (mittlerweile allein streitgegenständlichen) Frage des Beginns der Berechnung und Zahlung von Minderverdienstausgleich führte die Beklagte aus, dass ein so genannter Minderverdienst dann nicht eingetreten sei, wenn das Verletztengeld nach dem ursprünglichen Verdienst bei der alten gefährdenden Tätigkeit berechnet worden sei, was hier der Fall sei. Das Risiko eines geringfügig verminderten Einkommens gelte sowohl für Verletztengeld- wie für Krankengeldbezieher und damit für die Gesamtheit der Versichertengemeinschaft. Hierbei handele es sich nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Februar 1993, Az.: 2 RU 6/92, nicht um einen wirtschaftlichen Nachteil, der nach § 3 BKV auszugleichen wäre.
Mit der hiergegen gerichteten Klage hält die Klägerin an ihrer Auffassung fest, dass für den gesamten 5jährigen Zeitraum der Übergangsleistung auch Minderverdienstausgleich zu zahlen ist, d.h. eine Gegenüberstellung des tatsächlichen Nettoverdienstes mit dem fiktiven auch für den Zeitraum der Verletztengeldzahlung zu erfolgen habe. Bei dem Ausgleich eines etwaigen Minderverdienstes seien lediglich nach dem von der Beklagten falsch zitierten Urteil des BSG vom 25. Februar 1993 die von der Klägerin selbst getragenen Beiträge zur Rentenversicherung nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2000 insoweit aufzuheben, als Zahlungen von Übergangsleistungen in Form von Minderverdienstausgleich für den Zeitraum des Verletztengeldbezuges abgelehnt wurden, und die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 25. September 1998 bis 11. Februar 2000 Übergangsleistungen in Form von Minderverdienstausgleich zu bewilligen und bei der Berechnung des Minderverdienstes dem fiktiven Verdienst den Verletztengeldzahlbetrag zuzüglich der von der Klägerin getragenen Beiträge zur Rentenversicherung gegenüber zu stellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Begründung der angefochtenen Bescheide sowie auf ihre Leitlinien zu § 3 BKV, dort Anmerkung 8.4.1, und meint ergänzend, dass im Fall der Gewährung von Minderverdienstausgleich auch für den Zeitraum der Verletztengeldzahlung an einer Berufskrankheit leidende Verletztengeldbezieher ungerechtfertigt besser behandelt würden als solche Versicherte, die Verletztengeld aus anderen Gründen oder Krankengeld bezögen. § 3 Abs.2 BKV bezwecke allein, den Versicherten zur Tätigkeitsaufgabe zu bewegen. Die Leistungen stellen gerade keinen Schadensersatzanspruch dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen...