Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Übergangsleistung. Verletztengeldbezug. Arbeitsunfähigkeit
Orientierungssatz
Das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit und der Bezug von Verletztengeld schließen die Gewährung einer Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKV nicht aus (vgl BSG vom 25.2.1993 - 2 RU 6/92 = HV-INFO 1993, 1150).
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 Berufskrankheitenverordnung (BKV) für die Zeit des Verletztengeldbezuges vom 25. September 1998 bis 11. Februar 2000 streitig.
Die Klägerin arbeitete zuletzt als Packerin in einem sog. Reinraum. Zum Betreten des Raumes musste sie sich dreimal die Hände waschen und desinfizieren und die Arbeit mit Latexhandschuhen verrichten. Sie entwickelte eine Hauterkrankung - vor allem der Hände. Der behandelnde Hautarzt fand zwar keine allergische Erscheinung, aber eine schicksalhafte Hauterkrankung, die eine weitere Tätigkeit im feuchten Milieu ausschloss. Nachdem die Hauterkrankung auch während des Urlaubs nicht abgeklungen war und die Klägerin vom 3. bis 13. August 1998 erneut (und zuletzt) beruflich tätig gewesen war, wo bei sich die Hauterkrankung verschlimmerte, wurde sie ab dem 14. August 1998 durchgehend hautärztlich krankgeschrieben. Aus dem bis heute nicht förmlich beendeten Arbeitsverhältnis bezog sie bis zum 24. September 1998 Lohnfortzahlung. Vom 25. September 1998 bis zum 11. Februar 2000 erhielt sie Verletztengeld. Die Klägerin wandte sich früh an die Beklagte, welche sie daraufhin durchgehend beriet. Es wurde Kontakt zum Arbeitgeber aufgenommen, um eine innerbetriebliche Umsetzung zu bewirken. Hierzu war die Klägerin bereit. Dies scheiterte aber an der Arbeitsunfähigkeit, die sich nach Auskunft des behandelnden Arztes (und letztendlich bestätigt von den im Berufskrankheitenverfahren tätig gewordenen medizinischen Sachverständigen) nicht lediglich auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bezog. Der Zustand der Hände sei vielmehr so schlecht, dass vor einer Ausheilung der akuten Hauterscheinungen keine manuelle Arbeit möglich sei. Weder eine stationäre Behandlung in einer Hamburger Klinik noch die von der Beklagten veranlasste stationäre Heilbehandlung auf S. (2. März bis 13. April 1999) brachten eine Besserung. Ein Antrag auf Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung blieb nach Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Erfolg (Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 15. November 2006 im Verfahren L 1 RJ 138/03). Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 7. September 2000 das Vorliegen einer Hauterkrankung im Sinne der Nr. 5101 der Anlage zur BKV ab 14. August 1998 an und gewährte wegen der Hauterscheinungen und der psychischen Folgen dieser Erkrankung ab 12. Februar 2000 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v. H. als vorläufige Entschädigung. Mit Bescheid vom 8. August 2001 gewährte sie Dauerrente bei gleicher MdE.
Hinsichtlich der Übergangsleistungen erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 1998 Leistungen gemäß § 3 BKV dem Grunde nach an. Mit Bescheid vom 13. März 2000 spezifizierte sie diese Anerkennung dahingehend, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Übergangsleistung nach § 3 BKV ab dem 14. August 1998 - dem Tag nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit - längstens für die Dauer von 5 Jahren bestehe (Verfügungssatz 1). Die Zahlung der Übergangsleistung beginne am 12. Februar 2000 - dem Tag nach Beendigung der Verletztengeldzahlung - als monatlich wiederkehrende Leistung und werde gestaffelt ausgezahlt (Verfügungssatz 2).
Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch wandte sich die Klägerin u. a. dagegen, dass die Zahlung von Minderverdienstausgleich nicht sofort, sondern erst nach Beendigung des Zeitraums der Verletztengeldzahlung beginne.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2000 zurück. Zur Begründung hinsichtlich der (mittlerweile allein streitgegenständlichen) Frage des Beginns der Gewährung von Minderverdienstausgleich führte die Beklagte aus, dass ein so genannter Minderverdienst dann nicht eingetreten sei, wenn das Verletztengeld - wie hier - nach dem ursprünglichen Verdienst bei der alten gefährdenden Tätigkeit berechnet worden sei. Das Risiko eines geringfügig verminderten Einkommens gelte so wohl für Verletzten- wie für Krankengeldbezieher und damit für die Gesamtheit der Versichertengemeinschaft. Hierbei handele es sich nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG; 25. Februar 1993, 2 RU 6/92, HV-Info 1993, 1150) nicht um einen wirtschaftlichen Nachteil, der nach § 3 BKV auszugleichen wäre.
Mit Urteil vom 13. September 2004 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung der angegriffenen Bescheide zur Gewährung von Übergangsleistungen für die Zeit vom 25. September 1998 bis 11. Februar 2000 (unter Beachtung bestimmter Berechnungsfaktoren) verurteilt.
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Auslegung des § 3 BKV durch das Sozialgericht über...