Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beitragsbemessung. dinglicher Versorgungsausgleich. Minderung des Versorgungsbezugs. Vereinbarung einer Ratenzahlung einer Abfindung. Veränderung der Beitragsbemessungsgrundlage nach Durchführung des Versorgungsausgleichs
Leitsatz (amtlich)
1. Das VersAusglG regelt für den Fall des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung durch interne und externe Teilung einen dinglichen Versorgungsausgleich im Sinne der Rechtsprechung des BSG.
2. Die vom Versorgungsausgleichspflichtigen im Wege des dinglichen Versorgungsausgleichs an den Versorgungsausgleichsberechtigten übertragenen Anrechte mindern den der Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung zu Grunde zu legenden Versorgungsbezug.
3. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung einer Abfindung rechtfertigt die Veränderung der Bemessungsgrundlage für die Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung im Falle der Durchführung eines Versorgungsausgleichs nach Beginn der Zahlung des Versorgungsbezugs.
Tenor
1. Der Bescheid vom 19.10.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2012 wird dahingehend geändert, dass der Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1.3.2012 von dem Versorgungsbezug von der S. AG in Höhe von 259.911,98 Euro nur noch der Betrag zu Grunde zu legen ist, der sich nach Abzug des durch den Versorgungsausgleich gemäß Beschluss vom Amtsgericht Paderborn Familiengericht vom 17.3.2011 an die geschiedene Ehefrau übertragenen Anrechtes ergibt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Klägers.
Der Kläger, der in K. lebt, ist seit dem 1.1.2006 Rentner und bezieht neben der gesetzlichen Rente Versorgungsbezüge von seinen ehemaligen Arbeitgebern und aus einer Lebensversicherung. Auf diese Bezüge zahlte er Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als versicherungspflichtiges Mitglied an die Beklagte.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die S. AG als ehemalige Arbeitgeberin des Klägers der Beklagten am 6.4.2011 mit, der Kläger habe im März 2006 einen (weiteren) Versorgungsbezug in Form einer Kapitalabfindung in Höhe von 259.911,98 Euro erhalten.
Mit Bescheid vom 19.10.2011 erhob die Beklagte auch auf diesen Betrag Beiträge bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze. Wegen der Verjährungsfrist von 4 Jahren setzte sie den Beginn der Beitragserhebung auf die Kapitalleistung auf den 1.1.2007 fest. Ab dem 1.10.2011 betrage der vom Kläger selbst zu zahlende Beitrag 320,64 Euro, ab dem 1.12.2011 411,03 Euro. Für die Zeit ab dem 1.1.2007 bestehe ein Beitragsrückstand von 3.146,45 Euro, den der Kläger nachzuzahlen habe.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 1.11.2011 Widerspruch. Er führte u.a. aus, die Kapitalabfindung von der S. AG habe er nicht in einem Betrag erhalten, sondern sie werde ihm in 12 jährlichen Raten à 18.027,05 Euro ausgezahlt. Ein Auszahlungsplan der S. AG aus März 2005 weist für die Zeit von März 2006 bis März 2017 jährliche, steigende Ratenzahlungen in Höhe von 18.027,05 Euro bis 23.729,38 Euro aus. Im Rahmen der Scheidung von seiner Ehefrau, so der Kläger, sei ein Versorgungsausgleich (VA) durchgeführt worden. Seit März 2012 erhalte sie die Hälfte der jährlichen Rate von der S. AG. Aus einem Schreiben der S. AG an den Kläger vom 16.9.2011 ergibt sich die Durchführung des VAs. Zugleich wird der Kläger auf gefordert, das Schreiben seiner Krankenkasse vorzulegen, damit seine Sozialversicherungsbeiträge ggf. neu berechnet werden könnten. Nach der beigefügten Übersicht der noch ausstehenden Raten erhält der Kläger ab dem 31.3.2012 jährlich Raten zwischen 8.054,88 und 10.841.69 Euro. Die letzte Rate datiert auf den 31.3.2017. Die Teilungskosten sind nicht im Einzelnen aufgeführt.
Mit Schreiben vom 16.2.1012 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass Versorgungsbezüge - als betriebliche Renten oder als Kapitalleistung - beitragspflichtig seien (§ 229 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V). Bei Kapitalleistungen gelte der 120. Teil der Leistung als monatlicher Zahlbetrag und werde auf dieser Basis für die Beiträge zu Grunde gelegt, maximal über einen Zeitraum von 10 Jahren. Dies gelte auch, wenn die Kapitalleistung in Raten ausgezahlt werde. Vor diesem Hintergrund sei die von der S. AG mitgeteilte Summe der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt worden. Die Zahlungen an die geschiedene Ehefrau könnten nicht berücksichtigt werden. Werde der VA - wie bei gesetzlichen Renten - durch Übertragung von Versorgungsanwartschaften durchgeführt, sei der Beitrag des Versicherten entsprechend zu reduzieren. Werde der Versorgungsausgleich dagegen wie beim Kläger durch Abtretung der Versorgungsbezüge durchgeführt, bleibe auch der abgetretene Teil bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - begegne dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit Widers...