Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt EUR 9.718,75.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten darüber, inwieweit von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsansprüche gegen die Beklagte nach § 111 SGB X ausgeschlossen sind.
Die bei der Klägerin familienversicherte Frau C. (Versicherte) hatte am 01.07.1999 bei der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftlichen Alterskasse Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt; mit Bescheid vom 31.01.2002 lehnte die Alterskasse den Antrag mangels Erfüllung der beitragsrechtlichen Voraussetzungen ab.
Am 16.05.2001 hatte die Alterskasse der Beklagten den Rentenantrag mitgeteilt, die ihrerseits die Klägerin über die damit bestandene Pflichtversicherung nach § 23 KVLG 1989 unterrichtete.
Mit Schreiben vom 12.06.2001 hatte darauf die Klägerin bei der Beklagten Erstattungsansprüche angemeldet, die sie mit Schreiben vom 20.09.2001 konkretisierte und Aufwendungen von DM 16.306,26 für stationäre Krankenhausbehandlung der Versicherten vom 01.08.1999 bis 02.09.1999 sowie DM 6.023,50 für häusliche Krankenpflege der Versicherten vom 01.07.1999 bis 30.06.2001 geltend machte.
Die Beklagte erkannte mit Schreiben vom 29.10.2001 den Ersatzanspruch hinsichtlich der Leistungszeiträume ab Juni 2000 dem Grunde nach an, berief sich im übrigen aber auf die Ausschlussfrist des § 111 SGB X und blieb dabei auch im weiteren Schriftwechsel.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin gemeint, die Beklagte habe sowohl den Wortlaut der Neuregelung des § 111 Satz 2 SGB X als auch die Intention des Gesetzgebers verkannt; die Ausschlussfrist habe vor der Entscheidung der Beklagten über den von der Klägerin angemeldeten Erstattungsanspruch noch nicht zu laufen begonnen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von EUR 9.718,75 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Die Klage ist zulässig, in der Sache indessen nicht begründet.
Die von der Klägerin im Klageverfahren geltend gemachten Erstattungsansprüche sind nach § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen.
Am Ablauf jeweils bereits eines Jahres seit dem letzten Tag des Leistungszeitraums bestehen vorliegend keine Zweifel.
Die Ausschlussfrist hatte auch nicht nach § 111 Satz 2 SGB X später begonnen; denn diese Vorschrift ist nach ihrem Sinngehalt auf Fälle des § 105 SGB X nicht anwendbar (vgl. Gerichtsbescheid der erkennenden Kammer vom 14.04.2003 – S 23 KR 1314/02, nach die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückweisendem Urteil des LSG Hamburg vom 16.06.2004 – L 1 KR 445/03 – in der Revisionsinstanz unter dem Az. B 1 KR 20/04 R anhängig):
Ein nach § 111 Satz 2 SGB X an die Kenntnis von einer Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers geknüpfter späterer Beginn der Ausschlussfrist macht einen Sinn nur in den Fällen, in denen eine ursprünglich bestandene Leistungsverpflichtung des erstattungsberechtigten Trägers erst durch eine Entscheidung des erstattungspflichtigen Trägers nachträglich entfällt; ein an die Kenntnis von einer Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers geknüpfter späterer Beginn der Ausschlussfrist scheidet dementsprechend in allen Fällen anfänglicher Unzuständigkeit des erstattungsberechtigten Trägers aus, in denen dessen mangelnde Leistungspflicht von keiner Entscheidung des erstattungspflichtigen Trägers abhängt.
Eine andere Auslegung geben auch die Gesetzesmaterialien nicht her: Mit der Neufassung des § 111 Satz 2 SGB X sollte „klargestellt” werden, daß in den Fällen, in denen andernfalls der erstattungsberechtigte Träger keine Möglichkeit hätte, seinen Erstattungsanspruch fristgerecht geltend zu machen, die Ausschlussfrist später beginnt (BT-Drucksache 14/4375 S. 60 zu Art. 10 Nr. 10, § 111 SGB X).
Diese mit dem 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 erfolgte „Klarstellung” des Gesetzgebers entspricht den Erkenntnissen des BSG vom 08.03.1990 (3 RK 12/89 = SozR 3-1300 § 111 Nr 2 = BSGE 66, 246 = Breith 1990, 890 = Die Leistungen 1993, 77): „Der Sinn des § 111 SGB X geht dahin, die Ersatzverpflichtung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers aus Gründen der Rechtssicherheit dann entfallen zu lassen, wenn der ersatzberechtigte Leistungsträger zwölf Monate nach der Entstehung des Ersatzanspruchs diesen nicht geltend gemacht hat, ihn aber objektiv hätte geltend machen können. Der gleiche Normsinn gebietet es aber, dieselbe Fristdauer dem ersatzberechtigten Leistungsträger dann einzuräumen, wenn er zwar einen Ersatzanspruch hatte, ihn aber aus allgemeinen Rechtsgründen gar nicht durchsetzen konnte.”
Vorliegend war aber die Klägerin für die von ihr erbrachten Leistungen von vornherein nicht zuständig gewesen, und es ist ihr eine rechtzeitige Geltendmachung ihres Erstattungsanspruchs nicht von vornherein unmöglich gewesen, vielmehr ...