Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Medizinisches Versorgungszentrum. Verlegung einer Anstellungsgenehmigung
Orientierungssatz
1. Die Verlegung einer Anstellungsgenehmigung im Sinne des § 24 Abs 7 S 2 Ärzte-ZV in der Fassung des GKV-VSG vom 16.7.2015 ist nicht möglich, wenn diese von einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) in ein anderes MVZ vorgenommen werden und dieses MVZ erst durch diese Verlegung quasi entsteht.
2. Auch die Regelung des § 95 Abs 1a SGB 5 in der Fassung vom 16.7.2015 bietet nicht die Möglichkeit, ein MVZ durch Verlegung von Anstellungsgenehmigungen zu gründen.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren.
3. Der Streitwert wird auf insgesamt 70.000 € festgesetzt.
4. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) zur vertragsärztlichen Versorgung unter Verlegung von insgesamt 15 angestellten Arzt- und Psychotherapeutenstellen aus anderen MVZ der Klägerin.
Am 20.7.2015 beantragte die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in Hamburg verschiedene MVZ betreibt, bei dem Zulassungsausschuss für Ärzte die Zulassung des ... (AGZCH) unter der Adresse E. weg ... in ... H... zur vertragsärztlichen Versorgung. Gleichzeitig beantragte sie die Verlegung von 15 angestellten Arzt- und Psychotherapeutenstellen aus den ... (AGZH) bzw. B... mit Sitz am G... ... in ... H... bzw. aus dem A. G. H. mit Sitz in der T. straße ... in ... H. . Mit Beschluss vom 21.10.2015 lehnte der Zulassungsausschuss die Zulassung des AGZCH zur vertragsärztlichen Versorgung und die Verlegung der Anstellungen der Ärzte und Psychotherapeuten in das AGZCH ab, weil nur mindestens zwei zugelassene Ärzte ein MVZ gründen oder auf ihre Zulassung verzichten und als angestellte Ärzte in das MVZ gehen könnten. Eine Gründung eines neuen MVZ durch Verlegung von angestellten Arzt- bzw. Psychotherapeutenstellen sei nicht möglich.
Am 9.11.2015 legte die Klägerin hiergegen Widersprüche ein. Im Widerspruchsverfahren erklärte sie, dass Frau Dr. B..., die seit 1.7.2007 bei der Klägerin angestellt sei, sei mit einem Umfang von 30 Wochenstunden als ärztliche Leiterin des AGZCH vorgesehen. Mit Beschluss vom 13.1.2016 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte er aus, der Beklagte folge trotz beachtlicher Gegenargumente der Klägerin im Ergebnis letztlich der Auffassung des Zulassungsausschusses und der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. Vor und selbst bei Entscheidung der Zulassungsgremien über die Zulassung eines MVZ könne die in § 95 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) beschriebene Eigenschaft, dass in der Einrichtung “... Ärzte ... als Angestellte ... tätig seien„ noch nicht vorliegen, weil die Anstellung solcher Ärzte / Psychotherapeuten dem - erst noch zuzulassenden - MVZ genehmigt werden müsse. Die Konstellation “keine Zulassung von MVZ ohne Arztanstellung„ und umgekehrt “keine Genehmigung von Arztanstellungen ohne zugelassenes MVZ„ führe nur scheinbar in ein Dilemma unauflösbarer gegenseitiger Abhängigkeit. Denn die Zulassungen von MVZ wirkten als statusbegründende Verwaltungsakte stets und ausschließlich für die Zukunft. Über Zulassung und Anstellungsgenehmigen werde deshalb nicht zeitlich versetzt entschieden, sondern “gleichzeitig„ mit Wirkung ab einem zukünftigen Zeitpunkt entschieden. Für den Zulassungserwerb des MVZ durch Zulassungsverzicht von Ärzten und deren nachfolgende Angestelltentätigkeit sei es mithin nicht notwendig, dass das MVZ bereits bestehe. Die Gründung des MVZ könne vielmehr mit dem Wirksamwerden der Verzichtserklärung erfolgen. Der Vertragsarzt könne auch zugunsten eines zu gründenden MVZ auf seine Zulassung verzichten, da es schon der Gesetzgeber zunächst allein das angestellten MVZ im Auge gehabt habe. Danach begegne eine MVZ-Zulassung bei Verlegung genehmigter Anstellungen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Parallele zum Zulassungsverzicht zugunsten nachfolgender Angestelltentätigkeit dränge sich förmlich auf, allerdings nur de lege ferenda. Der Beklagte habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Gesetzgeber mit Satz 2 des § 24 Abs. 7 Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) den Weg zur Erzeugung weiterer Leistungserbringer durch “Zellteilung„ bestehender MVZ habe eröffnen wollen. Dagegen sprächen zwei Gründe: zum einen fülle § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV passgenau eine von Literatur und Rechtsprechung aufgezeigte Lücke. Es habe zuvor keine Möglichkeit gegeben, in einem überversorgten und zulassungsgesperrten Planungsbereich einen Angestelltensitz in der Weise zu verlegen, dass ein in einem bestimmten MVZ angestellter Arzt einem anderen MVZ zugeordnet werde, auch nicht auf indirektem Weg. Wortlaut des § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV und die Materialien (BR-Drs. 641/14, S. 180) lieferten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber m...