Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 23.03.2017; Aktenzeichen B 5 RE 1/17 B)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht im Rahmen abhängiger oder selbständiger Tätigkeit für den seit September 2009 bei dem Kläger, einem Sportverein, tätigen Übungsleiter L., Dieser ist der Kläger im Parallelverfahren S 9 R 1383/11 (ehemals Kläger zu 2) im vorliegenden Verfahren).

Der Übungsleiter L. war gemäß Vertrag vom 14.09.2009 als freier Mitarbeiter für die Abteilung des Klägers Fitness-Studio (Geräte und Kurse) eingestellt worden. Laut Vertrag über die freie Mitarbeit sollten "im Einvernehmen mit der Abteilungsleitung, sportlichen Leitung, Fitness-Studio-Leitung und in Abstimmung mit den anderen Übungsleitern Zeit und Ort der Übungsstunden unter Berücksichtigung beiderseitiger Belange (u.a. Urlaubsplanung und anderweitige Tätigkeiten des freien Mitarbeiters) abgestimmt" werden. Herr L. akzeptiere die Satzung des Klägers und die internen Regelungen (Hallenordnungen) des Klägers.

Er verpflichte sich ferner,

- die ihm übertragenen Aufgaben pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen;

- im Falle der Verhinderung unverzüglich die Geschäftsstelle zu verständigen;

- Beschädigungen an Sportstätten, Sportgeräten oder Verlust von Sportmaterial unverzüglich dem Abteilungsleiter bzw. der Geschäftsstelle des Klägers zu melden.

Das Honorar betrage pro Stunde als Trainer für die Abteilung Fitness-Studio (Geräte) jeweils 10,23 EUR und als Trainer für die Abteilung Fitness-Studio (Kurse) jeweils 20,00 EUR. Über die geleisteten Übungsstunden sei eine monatliche Honorar-Abrechnung zu führen und dem Kläger zum 20. eines Monats zu vermitteln. Es würden nur die geleisteten und abgerechneten Stunden vergütet. Mit den Übungsstunden in Zusammenhang stehende An-und Abfahrten, Vorbereitungen, Lehrkräftebesprechungen, Anwesenheit bei Veranstaltungen des Klägers und andere zeitliche Aufwendungen seien mit dem vereinbarten Honorar abgegolten. Die Bezahlung erfolge monatlich nachträglich per Kontoüberweisung. Der Übungsleiter übe seine Tätigkeit eigenverantwortlich aus. Die Vertragsparteien seien sich darüber einig, dass er selbstständig tätig sei. Das Honorar sei steuerlich eine Einnahme. Die Beträge seien von den Übungsleitern zu versteuern. Sozialversicherungsbeiträge würden vom Kläger nicht abgeführt. Es bestehe kein Anspruch auf bezahlten Urlaub und auf Honorarfortzahlung im Krankheitsfall. Der Übungsleiter verpflichtete sich in dem Vertrag, dem Kläger jeden finanziellen Aufwand zu ersetzen, der diesem aus der Verletzung der vorstehend beschriebenen Erklärungen und Verpflichtungen des Übungsleiters entstehe. Soweit der Kläger deswegen im Nachhinein zur Entrichtung von Beiträgen und/oder Steuern herangezogen werde, habe der Übungsleiter dem Kläger auf sein erstes Anfordern von jeglichen Zahlungsverpflichtungen freizustellen. Der Übungsleiter wurde verpflichtet, Teilnehmerlisten zu führen, entsprechend zu pflegen und regelmäßig alle drei Monate unaufgefordert in der Geschäftsstelle vorzulegen. Diese seien während der üblichen Stunden mitzuführen. Der Kläger behielt sich vor, durch von der Geschäftsführung beauftragte Mitarbeiter unangemeldet Hallenkontrollen vornehmen zu lassen. Ferner wurde der Übungsleiter verpflichtet, einen Nachweis seiner Qualifikation zu erbringen. Er müsse Verlängerungen von Lizenzen rechtzeitig und selbstständig beantragen sowie Bescheinigungen über Fortbildungen sofort nach Erhalt beibringen. Diese seien zur Ermittlung der entsprechenden Vergütung erforderlich deswegen auch in seinem Interesse.

Weiterhin ist in dem Vertrag eine Verpflichtung des Übungsleiters geregelt, den Unfallversicherungsschutz im Rahmen der Sportversicherung des Hamburger Sportbundes nicht zu gefährden. Der Vertrag sei auf unbestimmte Zeit geschlossen und jeweils zum 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats kündbar. Änderungen oder Ergänzungen bedürften der Schriftform. Für den Fall der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Teile des Vertrags werde die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt; ebenso nicht durch Lückenhaftigkeit.

Mit Datum vom 29.1.2010 stellte der Übungsleiter Herr L. einen Antrag auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status betreffend seine Tätigkeit für den Kläger sowie einen weiteren Auftraggeber. Herr L. stellte den Antrag, ihn als nicht versicherungspflichtig einzustufen. Er bezeichnete seine Tätigkeit darin als "Coach für Gesundheit", die er seit 1.12.2009 ausübe und die darin bestehe, dass er Menschen zum Sporttreiben motivierte und animiere. Er gab an, dass er bereits während seiner Schulzeit als Übungsleiter auf Aufwandsentschädigungsbasis tätig gewesen sei. Ferner gab er an, er arbeite am Betriebssitz des Auftraggebers, habe jedoch keine regelmäßigen Arbeitszeiten oder Anwesenheitszeiten einzuha...

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