Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Statusfeststellung. Versicherungspflicht. Beschäftigung. Selbständige Tätigkeit. Fitnesstrainer. Weisungsbefugnis. Arbeitszeit. Schichtplan. Wille der Vertragsparteien. Auftreten am Markt. Delegation der Arbeitsleistung. Weitere Auftraggeber. Unternehmerrisiko. Vergütung nach Stunden. Vermittlung von Wissen. Streitwert bei Verbindung zweier Verfahren
Leitsatz (redaktionell)
Ein selbständiger Fitnesstrainer unterliegt nicht der Rentenversicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI.
Normenkette
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1, § 2 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGG § 197a
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufungen der beiden Kläger werden die Urteile des Sozialgerichts Hamburg vom 31. Juli 2013 aufgehoben und die Bescheide der Beklagten vom 28. September 2010 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 2. Mai 2011 abgeändert sowie festgestellt, dass der Kläger zu 2) in seiner Tätigkeit als Übungsleiter für den Kläger zu 1) von Oktober 2009 bis Sommer 2014 selbständig tätig und nicht versicherungspflichtig war.
2. Die Beklagte trägt die notwendigen Kosten der Kläger. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert für das Verfahren des Klägers zu 1) (erstinstanzliches Aktenzeichen S 9 R 565/11) wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die Frage, ob der Kläger zu 2) in seiner Tätigkeit als Übungsleiter für den Kläger zu 1), einem Sportverein, von Oktober 2009 bis Sommer 2014 selbständig tätig war oder - wie die Beklagte in ihren Bescheiden ausführt - als abhängig Beschäftigter der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Der Übungsleiter L. (Kläger zu 2) war gemäß Vertrag vom 14. Oktober 2009 als freier Mitarbeiter für die Abteilung des Fitness-Studios des Klägers zu 1) (Geräte und Kurse) eingestellt worden. Laut Vertrag über die freie Mitarbeit sollten "im Einvernehmen mit der Abteilungsleitung, sportlichen Leitung, Fitness-Studio-Leitung und in Abstimmung mit den anderen Übungsleitern Zeit und Ort der Übungsstunden unter Berücksichtigung beiderseitiger Belange (u.a. Urlaubsplanung und anderweitige Tätigkeiten des freien Mitarbeiters) abgestimmt" werden. Der Kläger zu 2) akzeptiere die Satzung des Klägers zu 1) und die internen Regelungen (Hallenordnungen) des Klägers zu 1).
Er verpflichte sich ferner,
- die ihm übertragenen Aufgaben pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen;
- im Falle der Verhinderung unverzüglich die Geschäftsstelle zu verständigen und
- Beschädigungen an Sportstätten, Sportgeräten oder Verlust von Sportmaterial unverzüglich dem Abteilungsleiter bzw. der Geschäftsstelle des Klägers zu1) zu melden.
Das Honorar betrage pro Stunde als Trainer für die Abteilung Fitness-Studio (Geräte) je-weils 10,23 EUR und als Trainer für die Abteilung Fitness-Studio (Kurse) jeweils 20,00 EUR. Über die geleisteten Übungsstunden sei eine monatliche Honorarabrechnung zu führen und dem Kläger zu 1) zum 20. eines Monats zu übermitteln. Es würden nur die geleisteten und abgerechneten Stunden vergütet. Mit den Übungsstunden in Zusammenhang stehende An-und Abfahrten, Vorbereitungen, Lehrkräftebesprechungen, Anwesenheit bei Veranstaltungen des Klägers zu 1) und andere zeitliche Aufwendungen seien mit dem vereinbarten Honorar abgegolten. Die Bezahlung erfolge monatlich nachträglich per Kontoüberweisung. Der Übungsleiter übe seine Tätigkeit eigenverantwortlich aus. Die Vertragsparteien seien sich darüber einig, dass er selbstständig tätig sei. Das Honorar sei steuerlich eine Einnahme. Die Beträge seien vom Übungsleiter zu versteuern. Sozialversicherungsbeiträge würden vom Kläger zu 1) nicht abgeführt. Es bestehe kein Anspruch auf bezahlten Urlaub und auf Honorarfortzahlung im Krankheitsfall. Der Übungsleiter verpflichtete sich in dem Vertrag, dem Kläger zu 1) jeden finanziellen Aufwand zu ersetzen, der diesem aus der Verletzung der vorstehend beschriebenen Erklärungen und Verpflichtungen des Übungsleiters entstehe. Soweit der Kläger zu 1) deswegen im Nachhinein zur Entrichtung von Beiträgen und/oder Steuern herangezogen werde, habe der Übungsleiter den Kläger zu 1) auf sein erstes Anfordern von jeglichen Zahlungsverpflichtungen freizustellen. Der Übungsleiter wurde verpflichtet, Teilnehmerlisten zu führen, entsprechend zu pflegen und regelmäßig alle drei Monate unaufgefordert in der Geschäftsstelle vorzulegen. Diese seien während der üblichen Stunden mitzuführen. Der Kläger zu 1) behielt sich vor, durch von der Geschäftsführung beauftragte Mitarbeiter unangemeldet Hallenkontrollen vornehmen zu lassen. Ferner wurde der Übungsleiter verpflichtet, einen Nachweis seiner Qualifikation zu erbringen. Er müsse Verlängerungen von Lizenzen rechtzeitig und...