Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Gebühren für Kabelfernsehen

 

Orientierungssatz

Nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu diesen Aufwendungen zählen grundsätzlich auch die Gebühren für Kabelfernsehen, sofern sie für den Leistungsempfänger nicht durch individuelle Vertragsgestaltung vermeidbar sind (vgl BVerwG vom 28.11.2001 - 5 C 9/01 = FEVS 53, 300 für die Rechtslage nach dem BSHG).

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, von der Beklagten höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu erhalten. Konkret geht es um die Berücksichtigung der von der Klägerin an ihren Vermieter als Mietnebenkosten zu entrichtenden Gebühren für Kabelfernsehen.

Die Klägerin wohnt in einer Mietwohnung in L. Hierfür entrichtet sie eine monatliche Grundmiete in Höhe von 232,99 €, monatliche Betriebskosten als Vorauszahlung in Höhe von 74,76 € und monatliche Heizkosten als Vorauszahlung in Höhe von 32,00 €. Die Beklagte erkannte diese Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzlich an, zog jedoch von den Betriebskosten einen Betrag von 6,95 € für Kabelgebühren und von den Heizkosten einen Betrag von 4,80 € für Warmwasser ab. Nachdem die Klägerin Widerspruch erhoben hatte, wurden die Kabelgebühren mit Bescheid vom 19. April 2005 zunächst nachträglich bewilligt. Im Widerspruchsbescheid vom 25. April 2005 führte die Beklagte hingegen aus, die Gebühren für Kabelfernsehen seien in der Regelleistung enthalten und müssten aus den Kosten der Unterkunft herausgerechnet werden, unabhängig davon, ob die Klägerin dieses Angebot in Anspruch nehmen möchte oder nicht. Hierbei sei es auch unerheblich, dass sie den Kabelanschluss nicht kündigen könne. Die Betriebskosten seien daher um den Anteil der Gebühren für den Kabelanschluss zu mindern, dieser betrage 6,95 € monatlich. Von den Heizkosten seien entsprechend der vergleichbaren Rechtsprechung zur Sozialhilfe die Warmwasserkosten mit einem Anteil von 15 % herauszurechnen.

Zwischenzeitlich erzielte die Klägerin in den Monaten März und April 2005 Erwerbseinkünfte, die nicht streitbefangen sind, aufgrund derer jedoch weitere Änderungsbescheide ergingen.

Die Klägerin hat am 20. Mai 2005 Klage erhoben. Sie führt aus, im Verlauf des Widerspruchsverfahrens sei dem Widerspruch stattgegeben worden, und zwar mit Änderungsbescheid vom 19. April 2005. Die Unterkunftskosten seien im Hinblick auf die Kabelgebühren rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 entsprechend erhöht worden. Der Bescheid sei zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gemacht worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2005 sei der Widerspruch zurückgewiesen und ein neuer Änderungsbescheid ab Mai 2005 angekündigt worden, der am 2. Mai 2005 erlassen worden sei. Hier heiße es wiederum, ab dem 1. Mai 2005 sei insofern eine Änderung eingetreten, als die Kabelgebühren nicht mehr berücksichtigt würden. Dieser Bescheid sei rechtswidrig. Es handele sich, wie die Klägerin durch Vorlage einer vermieterseitigen Bestätigung gegenüber der Beklagten bereits nachgewiesen habe, um unvermeidbare Betriebskosten. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 12 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) seien bei dieser Konstellation die Kabelgebühren als Bestandteil der Betriebskosten anzuerkennen. Daran habe sich unter Geltung des SGB II nichts geändert, da die Regelung des BSHG zu den Unterkunftskosten praktisch wortgleich in das SGB II übernommen worden sei. So käme etwa niemand auf die Idee, bei den Betriebskosten die Fahrstuhlkosten herauszurechnen. Ähnlich sei die Sachlage hier.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2005, geändert durch die ersetzenden Bescheide vom 2. Mai 2005 und vom 2. Juni 2005, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Berechnung der Unterkunftskosten der Klägerin in der Weise vorzunehmen, dass ein Abzug im Hinblick auf Gebühren für Kabelfernsehen nicht vorgenommen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, zwar sei es unstrittig, dass die Klägerin Kabelfernsehgebühren im Rahmen ihrer monatlichen Betriebskosten in Höhe von 6,95 € monatlich zu leisten habe, die sie gemäß einer Erklärung des Vermieters auch nicht einseitig aufkündigen könne. Diese seien jedoch über die Einkommens-Verbrauchsstichprobe (EVS 1998) im Regelsatz in der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens enthalten. Folglich seien die Kosten für Kabelgebühren von den Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe abzusetzen.

Die Kammer hat die Verwaltungsunterlagen der Beklagten beigezogen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf höhere Leistungen zur S...

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