Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. Anspruch auf vorläufige Leistungsbewilligung nach § 328 SGB 3. Erstattung der außergerichtlichen Kosten nach Erledigungserklärung. fehlender Anordnungsgrund. verfrühte Antragstellung. ruhendes Hauptsacheverfahren. Anerkenntnis nach geänderter Sachlage im wiederangerufenen Hauptsacheverfahren. Veranlassungsprinzip

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ändern sich die Beurteilungskriterien für einen Anspruch auf vorläufige Leistungsbewilligung nach § 328 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 3, so kann die Erstattung außergerichtlicher Kosten für ein verfrüht angestrengtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren nicht verlangt werden.

2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist verfrüht gestellt, wenn dies zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem ein ruhendes Hauptsacheverfahren vom Kläger noch nicht wiederangerufen wurde und die Beklagte daher noch keine Gelegenheit dazu hatte, der geänderten Sachlage im Klageverfahren innerhalb angemessener Zeit Rechnung zu tragen.

3. Die Kostenerstattungspflicht besteht in diesem Fall wegen des Veranlassungsprinzips auch dann nicht, wenn die Beklagte den Anspruch im Hauptsacheverfahren aufgrund der geänderten Sachlage zeitnah anerkennt und der einstweilige Rechtsschutzantrag damit für den Antragssteller faktisch Erfolg hat.

 

Tenor

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten stritten in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Der Antragsteller war zuletzt als Redakteur in B. beschäftigt. Im Anschluss an diese Beschäftigung erhielt er wegen Arbeitsunfähigkeit vom 24.11.2007 bis zum 23.02.2010 Krankentagegeld von seiner privaten Krankenversicherung (PKV). Für die Zeit ab dem 24.02.2010 bis zumindest Ende Juni 2010 besteht nach Auffassung des Antragstellers ein weiterer Anspruch auf Krankentagegeld gegen die PKV. Diesbezüglich ist führte er einen Rechtsstreit vor dem Landgericht X (LG X., Az. 4 O 175/10).

Mit Antrag vom 10.01.2008 meldete er sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg) bei der Antragsgegnerin (Bl. 1 - 3 der Verwaltungsakte [VA]). Der Antrag wurde mit Bescheid vom 10.01.2008 abgelehnt. Wegen der Zuerkennung des Anspruchs auf Krankengeld ruhe sein Leistungsanspruch auf Alg.

Mit Antrag vom 07.09.2010 meldete er sich erneut arbeitslos und als wieder arbeitsfähig (Bl. 21 - 23, 37 VA). Mit Schreiben vom 08.09.2010 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie über den Anspruch des Antragstellers nur vorläufig entscheiden könne und forderte ihn dazu auf, eine Bescheinigung über das Ende seiner Arbeitsunfähigkeit beizubringen. Zugleich bewilligte Sie ihm mit Bescheid vom 08.09.2010 Alg ab dem 07.09.2010 für die Dauer von 450 Tagen (Bl. 90 - 92 VA). Mit Fax vom 20.09.2010 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin unter Beifügung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit, dass die ihn behandelnden Ärzte ihn weiterhin für arbeitsunfähig halten (Bl. 53/54 VA). Daraufhin nahm die Antragsgegnerin die Bewilligung von Alg ab dem 07.09.2010 mit Bescheid vom 22.09.2010 zurück. Der Antragsteller habe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden, da er arbeitsunfähig gewesen sei (Bl. 66 VA). Gegen den Bescheid vom 22.09.2010 legte der Antragsteller keinen Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 28.12.2010 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf dessen Nachfrage (Bl. 67/68 VA) mit, dass sein Anspruch auf Alg am 08.09.214 erlösche und er sich spätestens am Tag der Genesung wieder persönlich bei der Antragsgegnerin melden müsse (Bl. 69 VA).

Am 01.05.2011 meldete der Antragsteller sich bei der Antragsgegnerin erneut arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg (Bl. 70 - 72 VA). Mit Bescheid vom 11.05.2010 lehnte diese den Antrag ab (Bl. 80 VA). Der Antragsteller habe die nach § 123 Abs. 1 S. 1 SGB III erforderliche Anwartschaftszeit von mindestens 360 Tagen innerhalb der Rahmenfrist des § 124 Abs. 1 SGB III nicht erfüllt. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2011 als unbegründet zurück (Bl. 29 - 31 d. A.). Die Rahmenfrist umfasse den Zeitraum vom 01.05.2009 bis zum 30.04.2011. Innerhalb dieses Zeitraums habe der Antragsteller lediglich in der Zeit vom 01.05.2009 bis zum 23.02.2010 Krankentagegeld bezogen, weshalb nur eine versicherungspflichtige Zeit von 299 Kalendertagen zu berücksichtigen sei. Dem Antragsteller sei zwar zunächst am 08.09.2010 Alg für 450 Tage bewilligt worden. Diese Bewilligung sei aber mangels Verfügbarkeit des Antragstellers aufgrund von Arbeitsunfähigkeit zurückgenommen worden. Auch eine vorläufige Bewilligung nach § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III sei nicht in Betracht gekommen. Es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Rechtsstreit vor dem LG X. (bezüglich der weiteren Gewährung von Krankentagegeld) voraussichtlich Erfolg haben werde. Der diesbezügliche Hauptsacherechtsstrei...

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