Entscheidungsstichwort (Thema)
Fiktive Terminsgebühr
Orientierungssatz
Die Höhe der Terminsgebühr richtet sich regelmäßig nach der anteiligen Höhe der Verfahrensgebühr. Dies gilt auch für die Höhe der sogenannten "fiktiven Terminsgebühr", für die Terminsgebühr, die auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung anfällt, sei es auf Grund eines angenommenen Anerkenntnisses, auf Grund einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung oder auf Grund einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Kostenfestsetzungsverfahren.
Im zugrunde liegenden Klageverfahren stritten die Beteiligten um die Zuerkennung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) sowie um das Merkzeichen “H„. Mit Schriftsatz vom 10. August 2006 gab der Beklagte ein Anerkenntnis ab, wonach der Klägerin ein GdB von 50 zuerkannt wurde. Zudem wurde das Merkzeichen “H„ festgestellt. Die Klägerin nahm dieses Anerkenntnis mit Schriftsatz vom 21. August 2006 an.
Mit Schriftsatz vom 15. September 2006 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese die gerichtliche Kostenfestsetzung, da der Beklagte von den insgesamt geltend gemachten 974,40 € lediglich 406,00 € ausgeglichen hatte. Im Einzelnen brachte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die folgenden Gebühren in Ansatz:
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Geschäftsgebühr, § 14 RVG, Nr. 2500 VV RVG |
240,00 € |
Dokumentationspauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 € |
Verfahrensgebühr für Verfahren vor Sozialgericht, § 14, Nr. 3103 VV RVG |
170,00 € |
Terminsgebühr im Verfahren vor Sozialgericht, § 14, Nr. 3106 VV RVG |
200,00 € |
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten § 14, Nr. 1006, 1005 VV RVG |
190,00 € |
Dokumentationspauschale Nr. 7002 VV RVG |
20,00 € |
Zwischensumme netto |
840,00 € |
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG |
134,40 € |
Gesamtbetrag |
974,40 € |
Zur Gebührenhöhe ging die Prozessbevollmächtigte der Klägerin - außer bei der Geschäftsgebühr - jeweils von der Mittelgebühr aus.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. September 2006 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die zu erstattenden Kosten auf 614,80 € fest. Er erkannte dabei zwar die geltend gemachte Terminsgebühr in der beantragten Höhe an, reduzierte die beantragte Geschäftsgebühr jedoch unter Hinweis auf Nr. 2501 VV RVG auf 120,00 € und lehnte die Festsetzung der beantragten Erledigungsgebühr ab.
Gegen den am 27. September 2006 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich die am 9. Oktober 2006 beim Sozialgericht Hildesheim eingegangene Erinnerung, mit welcher sich der Beklagte gegen die Höhe der Terminsgebühr wendet.
Er ist nur bereit die Mindestgebühr in Höhe von 20,00 € zuzuerkennen. Ein Termin zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe weder stattgefunden noch sei er notwendig gewesen. Zur Bestimmung der Gebührenhöhe sei auf Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit abzustellen. Danach komme die Festsetzung der Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr nur in Betracht, wenn es sich um einen Normalfall ohne Besonderheiten und Schwierigkeiten handelt. Solch ein Normalfall sei nur dann gegeben, wenn auch tatsächlich ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden habe, für den die entsprechende anwaltliche Tätigkeit zur Vorbereitung und Durchführung zu leisten war. Finde ein solcher Termin nicht statt, so sei es legitim und billig, aufgrund des deutlich geringeren Aufwandes für den Rechtsanwalt die Festsetzung einer deutlich geringeren Gebühr vorzunehmen. Der Beklagte vertritt insgesamt die Auffassung, das die Verfahrens- und die Terminsgebühr unabhängig voneinander zu betrachten seien.
Die Klägerin hält die erfolgte Kostenfestsetzung unverändert für zutreffend.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Der Urkundsbeamte hat zu Recht eine Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr in Ansatz gebracht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Sozialgerichts Hildesheim richtet sich die Höhe der Terminsgebühr regelmäßig nach der anteiligen Höhe der Verfahrensgebühr (vgl. Beschluss vom 2. Januar 2007, Az. 12 SF 84/06; Beschluss vom 16. August 2006, Az. S 12 SF 71/06; Beschluss vom 18. April 2006, Az. S 12 SF 5/06). Dies gilt auch für die Höhe der so genannten “fiktiven Terminsgebühr„, also für die Terminsgebühr, die auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung anfällt, sei es aufgrund eines angenommenen Anerkenntnisses, aufgrund einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung oder aufgrund einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid. (vgl. Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 2. Januar 2007, Az. 12 SF 84/06; ebenso Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juli 2006, Az. S 23 AL 311/04; Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 12. Juni 2006, Az. S 25 SF 13/06 und Beschluss vom 12. Juni 2006, Az. S 25 SF 12/06; Sozialgericht Koblenz, Beschluss vom 24. August 2005, Az. S 5 KR 351/04).
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RV...