Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. Förderung der beruflichen Weiterbildung. Notwendigkeit der Umschulung zur Hauswirtschafterin wegen fehlendem Schul- und Berufsabschluss. Unzumutbarkeit der Berufsausbildung
Leitsatz (amtlich)
Zur Übernahme von Weiterbildungskosten bei Hilfebedürftigen ohne Schulabschluss.
Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig
a) die Weiterbildungskosten einschließlich der Fahrtkosten für die am 2. August 2010 beginnende und planmäßig bis einschließlich 1. August 2012 andauernde Weiterbildung der Antragstellerin zur Hauswirtschafterin bei dem Bildungsträger E., zu übernehmen und
b) der Antragstellerin für die unter a) genannte Weiterbildungsmaßnahme einen Bildungsgutschein auszuhändigen.
2. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.
3. Der Antragstellerin wird für das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in 1. Instanz ab Antragstellung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin F. aus Hildesheim bewilligt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von dem Antragsgegner Leistungen zur Eingliederung in Arbeit durch Übernahme von Weiterbildungskosten.
Die 1977 geborene Antragstellerin, die eine Mutter von zwei elf und dreizehn Jahre alten Kindern ist, steht seit langem im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und lebt mit den beiden Kindern sowie ihrem Verlobten G., der nicht der Kindsvater ist, in einer Bedarfsgemeinschaft.
Sie verfügt weder über einen Schulabschluss noch über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Nach einem Schulwechsel nach der 9. Klasse hatte sie die Berufschule besucht, diese aber ohne Abschluss beendet und eine begonnene Berufsausbildung als Schneiderin nach vier Monaten abgebrochen. Nach der Heirat mit H., der Geburt der zwei Kinder, der Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann in den Jahren 2004 bzw. 2005 war sie lediglich geringfügig und aushilfsweise beschäftigt, u.a. als Hilfsarbeiterin in einem Möbelhaus (kurzzeitig im Juni/Juli 2007) und als Raumpflegerin (ab Ende 2008 mit wechselnder Verdiensthöhe zwischen 100 und 200 Euro monatlich).
In den Jahren 2005 bis 2010 entwickelte die Antragstellerin verschiedene Pläne, eine überbetriebliche Umschulung zu beginnen. Einige der zwischen den Beteiligten geschlossenen Eingliederungsvereinbarungen sahen dementsprechend eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Förderung der beruflichen Weiterbildung der Antragstellerin nach § 77 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 16 SGB II in Gestalt bestimmter Umschulungslehrgänge vor, so etwa diejenige vom 5. Dezember 2005 ("Haushaltsnahe Dienstleistungen" mit Nachholung des Hauptschulabschlusses). Es kam jedoch nicht zu einer Teilnahme der Antragstellerin an diesem Lehrgang. Die Gründe hierfür sind aus den Akten nicht ersichtlich.
Offenbar im Jahr 2006 prägte die Antragstellerin den Wunsch aus, im helfenden und pflegenden Berufsfeld tätig zu werden. An einer für Juni/Juli 2006 in einem Altenheim geplanten Trainingsmaßnahme "Eignungspraktikum Pflege" konnte die Antragstellerin krankheitsbedingt nicht teilnehmen. Vom 11. September bis 24. Oktober 2006 absolvierte sie jedoch erfolgreich einen Lehrgang zur Schwesternhelferin/Pflegediensthelferin beim Deutschen Roten Kreuz (DRK) Hildesheim.
Die Eingliederungsvereinbarung vom 13. September 2007 enthielt die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Umschulung der Antragstellerin zur Köchin finanziell zu fördern. Eine hierzu im Vorfeld (am 15. August 2007) vom Psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit Hildesheim durchgeführte Eignungsfeststellung kam zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin insgesamt eine normal entwickelte intellektuelle Leistungsfähigkeit mit überdurchschnittlicher abstrakt-logischer Denkfähigkeit aufweise und bei ihr daher Lern- und Denkfähigkeit gut ausgeprägt seien. Allerdings habe sie eine unterdurchschnittliche Rechtschreibungskompetenz. Sie sei für eine überbetriebliche Umschulung als Köchin geeignet. Auch die Umschulung als Köchin wurde jedoch nicht begonnen, offenbar weil der entsprechende Bildungsträger den für Oktober 2007 geplanten Beginn der Maßnahme einseitig auf Mai 2008 verschoben hatte und die Eingliederungsvereinbarung vom 13. September 2007 nur eine Gültigkeit bis zum 13. März 2008 hatte.
Stattdessen absolvierte sie im Frühjahr 2008 ein Praktikum in der Praxis für Ergotherapie ihrer Mutter I. in Hildesheim und war spätestens ab Ende 2008 dort geringfügig mit Hilfstätigkeiten beschäftigt. Nachdem Frau J. der Antragstellerin Anfang 2009 ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis unter Erweiterung des Aufgabenfeldes u.a. auf Botendienste und Einkäufe in Aussicht gestellt hatte, wurde in die Eingliederungsvereinbarung vom 24. Februar 2009 die Verpflichtung des Antragsgegners aufgenommen, die Antragstellerin au...