Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Höhe und Berechnung des Abschlags für Warmwasserbereitung
Leitsatz (amtlich)
1. Die von der Regelleistung abgedeckten Kosten der Warmwasserbereitung, die nicht durch technische Messeinrichtungen konkret im Einzelfall ermittelt werden, können nicht durch Rückgriff auf anderweitig ermittelte oder festgelegte Verbrauchszahlen oder Verbrauchsanteile ermittelt werden (Anschluss an BSG vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R = BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5).
2. Die vom BSG (aaO) für Zeiträume bis zum 30.6.2007 ermittelte Pauschale von 6,22 EUR (bezogen auf 100% Regelleistung) ist für Zeiträume nach dem 1.7.2007 entsprechend der späteren Regelleistungserhöhungen fortzuschreiben. Als Ausgangspunkt für die Berechnung ist auch für diese Zeiträume der nach der EVS 1998 ermittelte und ggf. fortgeschriebene Anteil für Haushaltsenergie (20,74 EUR) zugrunde zu legen.
3. Unter Berücksichtigung des vom BSG zugrunde gelegten Anteils der Warmwasserbereitungskosten errechnen sich folgende Warmwasserbereitungspauschalen (bezogen auf 100% Regelleistung):
1.7.2007 - 30.6.2008 - 20,86 EUR x 30% = 6,26 EUR,
1.7.2008 - 30.6.2009 - 21,10 EUR x 30% = 6,33 EUR,
1.7.2009 - auf weiteres - 21,58 EUR x 30% = 6,47 EUR.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Entscheidung des Beklagten über Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere gegen die Höhe des vorgenommen Abzuges für die Warmwasserbereitung.
Der 1958 geborene Kläger steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Für seine Wohnung wendet der Kläger monatlich insgesamt 250,- EUR auf (Kaltmiete 224,37 EUR und Heizkostenvorauszahlung 25,63 EUR). Nachdem der Beklagte bereits mit Bescheid vom 06.04.2009 u. a. Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2009 zuerkannt hatte, änderte er seine Entscheidung mit Bescheid vom 06.05.2009 ab und bewilligte dem Kläger für den Zeitraum Juni bis Oktober 2009 monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 250,- EUR abzüglich einer Warmwasserpauschale von 6,63 EUR.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 19.05.2009 und rügte die Höhe des Abzugsbetrages. Dieser sei auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur mit 6,33 EUR zu bemessen.
Mit dem Widerspruchsbescheid vom 09.06.2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Abzugsbetrag richtig berechnet worden sei. Zur Vermeidung einer doppelten Bedarfsdeckung sei von den Leistungen für Unterkunft und Heizung der Energieanteil für die Warmwasserbereitung abzuziehen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen und des BSG sei dieser Abzugsbetrag auf Grundlage des in der seit 01.07.2007 geltenden Regelsatzverordnung berücksichtigten Haushaltsenergieanteils von 21,75 EUR zu bemessen. Dieser Energiekostenanteil sei entsprechend der Regelleistungserhöhung zum 01.07.2008 auf 22,11 EUR anzupassen. Nach der Rechtsprechung des BSG sei der Warmwasserbereitungsanteil mit 30% dieses Betrages anzusetzen.
Mit seiner am 12.06.2009 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Beklagte ignoriere den vom BSG in seiner Entscheidung vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - aufgezeigten Berechnungsweg. Das BSG habe bei der Ermittlung des Abzugsbetrages für die Warmwasserbereitung bewusst die Werte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 (EVS 1998) zugrunde gelegt, so dass nur von einem zu dynamisierenden Haushaltsenergieanteil von 20,74 EUR ausgegangen werden könne. Demgegenüber orientiere sich der Beklagte zu Unrecht an den Werten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 (EVS 2003).
Mit Änderungsbescheid vom 19.06.2009 hat der Beklagte die monatliche Regelleistung auf 359,- EUR erhöht, gleichzeitig jedoch die monatlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung nunmehr um eine Warmwasserpauschale von 6,79 EUR reduziert.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 06.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2009 und des Änderungsbescheides vom 19.06.2009 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum Juni bis Oktober 2009 zu zahlen,
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen,
weiter hilfsweise die Berufung zuzulassen.
Er ist der Ansicht, die Pauschale sei zutreffend berechnet. Soweit das BSG die Warmwasserpauschale ab dem 01.07.2007 nicht auf Grundlage der EVS 2003 ermittelt habe, sei davon auszugehen, dass dies versehentlich nicht erfolgt sei. Davon abgesehen werde mit einer fortdauernden Bezugnahme auf die EVS 1998 der vom BSG gebildete Grundsatz verlassen, dass der jeweils von der Regelleistung bereits abgedeckte Teil der Heizkosten herauszurechnen sei. Wenn die Regelleistung im streitigen Zeitraum auf Grundlage der EVS 2003 bemessen worden sei, müsse konsequen...