Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Höhe des Abschlags für Warmwasserbereitung von den Heizkosten
Leitsatz (amtlich)
1. Von den Heizkosten sind die in der Regelleistung enthaltenen Kosten für die Warmwasserbereitung abzuziehen.
2. Die in der Regelleistung von 351,00 Euro enthaltenen Kosten für die Warmwasserbereitung betragen 6,33 Euro.
3. Bei der Berechnung der Kosten der Warmwasserbereitung sind die Werte der EVS 1998, nicht die Werte der EVS 2003, zugrunde zu legen.
4. 30 Prozent - nicht lediglich 25 Prozent - der im Regelsatz enthaltenen Kosten für Haushaltsenergie sind als Kosten der Warmwasserbereitung zu berücksichtigen.
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 28.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2008 wird abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, als Warmwasserpauschale nur einen Betrag von 6,33 € zu berücksichtigen.
2. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Abzugs von Kosten für die Warmwasserbereitung von den Heizkosten im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II).
Die 1954 geborene Klägerin steht im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem Beklagten. Ihre Regelleistung nach dem SGB II beträgt 351,00 € monatlich. Ihre 40 m² große Wohnung in A-Stadt beheizt sie mit einer Gasheizung, mittels derer auch das Warmwasser bereitet wird. Ein gesonderter Zähler für den auf die Warmwasserbereitung eingesetzten Energieanteil existiert nicht.
Mit Bescheid vom 28.7.2008 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.7.2008 bis zum 30.11.2008. Dabei zog er von den tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 68,72 € einen Betrag von 6,63 € für die Bereitung von Warmwasser ab.
Hiergegen legte die Klägerin am 30.7.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Abzug der Kosten für die Warmwasserbereitung an, die einen niedrigeren Abzugsbetrag vorsehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.8.2008 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Das Bundessozialgericht habe bei seinen Entscheidungen als Berechnungsgrundlage die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998 zugrunde gelegt. Nunmehr sei aber die neuere EVS 2003 maßgeblich, von der auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ab der Regelsatzanpassung zum 1.7.2008 ausgehe.
Dagegen hat die Klägerin am 5.9.2008 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben.
Die Klägerin bezieht sich zur Klagebegründung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R. Danach sei basierend auf der EVS 1998, unter Berücksichtigung einer Dynamisierung entsprechend der Entwicklung des Rentenwertes, lediglich ein Betrag von 6,33 € abzuziehen.
Über die Beschränkung des Klageantrags hinaus äußert die Klägerin die Rechtsauffassung, es sei zwar von der EVS 2003 auszugehen, aber von den Haushaltsstromkosten seien nur 25 Prozent, anstatt 30 Prozent, als Kosten der Warmwasserbereitung zu berücksichtigen. Diesen Prozentsatz entnimmt die Klägerin dem Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2008 (BT-Drs. 16/3265 Seite 3). Danach ergebe sich ein Abzugsbetrag von nur 5,52 €.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 28.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.8.2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, als Warmwasserpauschale nur einen Betrag von 6,33 € zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, für die Ermittlung der Warmwasserpauschale sei die EVS 2003 zu berücksichtigen. Basierend auf der Empfehlung des Deutschen Vereins aus dem Jahre 1991 seien 30 Prozent der in der EVS für die Haushaltsenergie vorgesehenen Kosten als Kosten der Warmwasserbereitung anzusehen. Hieraus ergebe sich ein Abzugsbetrag von 6,63 €.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, der Gegenstadt der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten sind, soweit sie einen Abzug für die Warmwasserbereitung in Höhe von 6,63 € von den bewilligten Heizkosten vorsehen, rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie waren daher dahingehend abzuändern, dass ein Abzug für die Warmwasserbereitung nur in Höhe von monatlich 6,33 € vorzunehmen ist.
Von den Heizkosten waren die in der Regelleistung enthaltenen Kosten für die Warmwasserbereitung abzuziehen.
Gem. § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Ein Anspruch hierauf besteht allerdings nach dem Rechtsgedanken des § 9 Abs. 1 SGB II nur insoweit als der Bedarf nicht bereits ...