Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Nachhilfekoster als Sonderbedarf von der Antragsgegnerin im Rahmen von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweiten Buch (SGB II).

Der am 17. August 2000 geborene Antragsteller steht als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft im laufenden Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin. Zuletzt bewilligte die Antragsgegnerin der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 3. Juni 2010 Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Juli 2010 in Höhe von EUR 1.247,00 monatlich, für den Monat August 2010 EUR 1.447,00 und für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 30. November 2010 EUR 1.247,00 monatlich.

Der unter einer Asthmaerkrankung leidende Antragsteller besucht seit dem Schuljahr 2007/2008 die Grundschule .... Er nimmt seit der 1. Klasse an begleitenden Fördermaßnahmen (1., 2. Schuljahr Binnendifferenzierung. Doppelbesetzung und Präventionsstunden teilweise Einzelförderung, Leseintensivkurs) der Grundschule ... teil. Zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes am 8. Juli 2010 besuchte der Antragsteller im 3. Schulbesuchsjahr den Unterricht der 2. Klasse.

Der Antragsteller wurde am 4. Februar 2010 mit dem Rechtschreibtest "schreib.on" am Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik (LOS) in ... mit dem Ergebnis einer "ausgeprägten Rechtschreibschwäche" getestet. Ausweislich der Bescheinigung des LOS vom 10. März 2010 bestehe ein "dringender Förderbedarf". Der Antragsteller hat am 8. Februar 2010 am LOS ... eine Schreibförderung aufgenommen.

Am 6. April 2010 beantragte der Antragsteller durch seine gesetzliche Vertreterin die Übernahme von Kosten für den Nachhilfeunterricht beim LOS .... Er fügte dem Antrag die genannte Bescheinigung des LOS ... vom 10.03.2010 sowie ein Anmeldeformular dieses Instituts bei, das von der Institutsleitung, nicht jedoch von dem Antragsteller bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin unterzeichnet worden ist.

Mit Bescheid vom 8. April 2010 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Zur Begründung machte sie geltend, die Kosten für Nachhilfeunterricht könnten nur bei einem besonderen Anlass, z.B. bei einer langfristigen Erkrankung oder einem Todesfall in der Familie, gewährt werden. Zudem müsse die Aussicht auf Überwindung des Nachhilfebedarfs innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, längstens bis zum Schuljahresende bestehen. Der Antragsteller nahm ab dem Monat Mai 2010 nicht mehr an dem Nachhilfeunterricht beim LOS ... teil.

Das Schulamt des Kreises ... hat mit Bescheid vom 30. Mai 2010 bei dem Antragsteller gemäß § 7 der Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO) einen sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt.

Am 2. Juni 2010 beantragte der Antragsteller erneut die Übernahme von Kosten für den Nachhilfeunterricht am LOS bei der Antragsgegnerin und fügte dem Antrag eine Bescheinigung der Grundschule ... vom 6. Mai 2010 bei Hernach erhalte der Antragsteller im Fach Deutsch eine spezielle Förderung. Eine weitere Förderung am LOS werde befürwortet Darüber hinaus übermittelte der Antragsteller der Antragsgegnerin ein Sonderpädagogisches Gutachten der ... Schule ... Förderzentrum vom 20. April 2010, nach dem bei dem Antragsteller ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" vorliege. Er benötige individuelle Förderung nach dem Lehrplan sonderpädagogischer Förderung.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2010 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides vom 8. April 2010 ab und fügte diesen Ablehnungsbescheid bei.

Gegen den Bescheid vom 10. Juni 2010 erhob der Antragsteller durch seine gesetzliche Vertreterin Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde.

Ein Antrag auf Leistungen für den Nachhilfeunterricht nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) beim Träger der Kinder- und Jugendhilfe wurde bislang nicht gesteift. Am 8 Juli 2010 hat der Antragsteller beim erkennenden Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass bei ihm eine Rechtschreibschwäche bestehe und diese nur durch eine besondere pädagogische Therapie gemindert werden könne. Dies werde auch durch das Sonderpädagogische Gutachten der ...-Schule in ... bestätigt. Er ist der Auffassung, ein Anspruch auf Übernahme von Nachhilfekosten als Sonderbedarf lasse sich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010 aus Artikel 1 Grundgesetz (GG) herleiten. Es liege in seinem Fall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger und besonderer Bedarf und damit eine atypische Bedarfslage vor. Darüber hinaus macht er geltend, die Antragsgegnerin sei ihren Beratungspflichten gemäß §§ 14 ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) nicht hinreichend nachgekommen.

Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich (sinngemäß),

die Antragsgegnerin im Wege der ein...

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