Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestattungskosten. Nachlasswert. Nachlassverbindlichkeiten. Vermögensschonung. Schulden. Nachrang. Sozialhilfe
Leitsatz (amtlich)
Zur Begleichung der anfallenden Bestattungskosten hat der Bestattungspflichtige vorrangig den Nachlass zu verwenden. Zumutbar ist der Einsatz des gesamten vorhandenen Nachlasses. Eine Aufrechnung gegen den Nachlasswert mit Nachlassverbindlichkeiten ist nicht zulässig.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Bestattungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe nach den Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuches (SGB XII).
Der 1960 geborene Kläger ist der Sohn und Alleinerbe des am 26.11.1928 geborenen und am 09.04.2008 in B. verstorbenen S.. Er bezog ab dem 01.03.2008 von der Agentur für Arbeit B. (Regelsatz: monatlich 347,-- €) und dem Beklagten (Kosten der Unterkunft: monatlich 348,47 €) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 24.04.2008 stellte er beim Beklagten den Antrag, die für die Bestattung seines Vaters angefallenen Aufwendungen aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Hierzu legte er Rechnungen des Bestattungsinstituts J-GmbH, H., vom 21.04.2008 über 2.204,02 € und der B-Zeitung, K., vom 22.04.2008 über 134,95 € und vom 30.04.2008 über weitere 149,94 € vor. Auf Anfrage des Beklagten gab der Kläger ergänzend an, der Nachlass bestehe aus einem PKW und Aktien im Wert von 1.600,-- €. Außerdem bestehe ein Bankguthaben in Höhe von 275,-- € auf dem Kto.-Nr. ... bei der Bank B.-Br. eG. Neben den Beerdigungskosten bestünden 1.250,-- € Verbindlichkeiten aus einem Kredit und weitere 2.000,-- € wegen der Beerdigung der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers. Die Bank teilte der Beklagten mit, der Erblasser sei am Todestag Inhaber diverser Konten mit folgenden Kontenständen gewesen:
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- Kto.-Nr. |
... |
- 850,-- € |
- Kto.-Nr. |
... |
1.370,-- € |
- Kto.-Nr. |
... |
1.592,-- € |
- Kto.-Nr. |
... |
1.644,-- € |
(vgl. Schreiben vom 12.06.2008).
Der Beklagte lehnte daraufhin den Antrag mit der Begründung ab, die Kosten für die Todesanzeige und die Danksagung seien keine “erforderliche Kosten„ im Sinne des SGB XII. Im Übrigen könne der Kläger selbst bei Außerachtlassen des Wertes des PKW die erforderlichen Kosten der Beerdigung (2.204,02 €) zumutbar in vollem Umfang aus dem Nachlass (4.031,11 €) abdecken (Bescheid vom 28.07.2008).
Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger im Wesentlichen vor, er könne die Beerdigungskosten nicht aus dem Nachlass aufbringen. Denn er habe noch die Kosten der Beerdigung seiner Mutter zu tragen. Der Erlös aus dem Verkauf des PKW diene der Schuldentilgung bzw. der Ablösung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kfz-Händler. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück: soweit der vorhandene Nachlass ausreiche, die erforderlichen Kosten der Beerdigung zu bestreiten, sei es dem Verpflichteten immer zumutbar, die Bestattungskosten zu tragen. Mit Blick auf den sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz habe der Verpflichtete den Nachlass stets in voller Höhe zur Begleichung der Bestattungskosten einzusetzen. Erst danach stehe dieser zum Ausgleich bereits vorbestehender Verbindlichkeiten zur Verfügung. Diese seien deshalb im Fall des Klägers nicht berücksichtigungsfähig (Widerspruchsbescheid vom 26.11.2008).
Deswegen erhob der Kläger am 29.12.2008 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe. Zur Begründung trägt er vor, der Beklagte habe den Wert des Nachlasses unrichtig berechnet, insbesondere fortbestehende Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis des Verstorbenen, die auch schon von diesem nur in Raten zu tilgenden Beträge für die Beerdigung der Ehefrau sowie erhebliche Verbindlichkeiten wegen des PKW unberücksichtigt gelassen. Damit sei der Nachlass zur Bestreitung der Beerdigungskosten nicht ausreichend gewesen.
Der Kläger beantragt - teilweise sinngemäß -,
den Bescheid vom 28. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm die Kosten für die Bestattung seines Vaters aus Sozialhilfemitteln in gesetzlichem Umfang zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Mit Schreiben vom 23.12.2009 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, es erwäge eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beteiligten haben sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme d...