Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. ergänzende Darlehen. Begrenzung der Rückzahlung auf monatliche Teilbeträge von bis zu 5% der Regelbedarfsstufe 1. Unverbindlichkeit darüber hinausgehender Einverständniserklärungen

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Unzulässigkeit des Verzichts auf existenzsichernde Grundsicherungsleistungen (hier: Sozialhilfe) oberhalb der Grenzen für monatliche Darlehensaufrechnungen.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Oktober 2011. Darüber hinaus begehrt sie eine höhere Beihilfe für eine angemessene Wohnausstattung sowie die Überprüfung der Einbehaltung von monatlich 20,-- € von Leistungen der Grundsicherung.

Die 1943 geborene Klägerin, die eine Regelaltersrente von 420,88 € bezog, beantragte beim beklagten Grundsicherungsträger am 21. Februar 2011 formblattgemäß ergänzende laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 5. April 2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin rückwirkend ab Februar 2011 ergänzende Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Oktober 2011 für den Monat Februar 2011 in Höhe von 11,99 € für den Monat März in Höhe von 42,68 € und für die Zeit ab April 2011 in monatlicher Höhe von 107,12 €. Dem legte der Beklagte folgende Bedarfsberechnungen zugrunde:

Berechnungsbogen 2/2011

Bedarfsberechnung

Klägerin

Regelsatz

287,00 €

Krankenversicherung

129,26 €

Pflegeversicherung

16,61 €

Mietanteile (2) Tochter

(0,00 €)

Mietanteile (3) Enkeltochter

(0,00 €)

Einzusetzendes Einkommen

Klägerin

Altersrente

420,88 €

Zusammenstellung

Bedarf - Einkommen

Leistung

Klägerin

432,87 - 420,88

(11,99)

11,99 €

Gewährte Leistung

11,99 €

Zahlungsempfänger

RZ Darlehen: Bank 2/2011

(Rest von 8,01 € ist vom Antragsteller zu zahlen)

11,99 €

Versicherungsbeiträge: Krankenkasse 2/2011

(145,87 € ist vom Antragsteller zu zahlen)

0,00 €

Berechnungsbogen 3/2011

Bedarfsberechnung

Klägerin

Regelsatz

287,00 €

Krankenversicherung

129,26 €

Pflegeversicherung

16,61 €

Unterkunftsbedarf

Klägerin

Kaltmiete

35,70 €

Energiepausch. - Warmwasser (Neu) (-)

-5,01 €

Mietanteile (2) - Tochter

(34,03 €)

Mietanteile (3) - Enkeltochter

(34,03 €)

Einzusetzendes Einkommen

Klägerin

Altersrente

420,88 €

Zusammenstellung

Bedarf - Einkommen

Leistung

Klägerin

463,56 - 420,88

(42,68)

42,68 €

Gewährte Leistung

42,68 €

Zahlungsempfänger

RZ Darlehen: Kreiskasse R. 3/2011

20,00 €

Versicherungsbeiträge: Krankenkasse 3/2011

(Rest von 129,19 € ist vom Antragsteller zu zahlen)

22,68 €

Berechnungsbogen 4/2011

Bedarfsberechnung

Klägerin

Regelsatz

287,00 €

Krankenversicherung

129,26 €

Pflegeversicherung

16,61 €

Unterkunftsbedarf

Klägerin

Kaltmiete

110,67 €

Energiepausch. - Warmwasser (Neu) (-)

-15,54 €

Mietanteile (2) - Tochter

(105,49 €)

Mietanteile (3) - Enkeltochter

(105,49 €)

Einzusetzendes Einkommen

Klägerin

Altersrente

420,88 €

Zusammenstellung

Bedarf - Einkommen

Leistung

Klägerin

528,00 - 420,88

(107,12)

107,12 €

Gewährte Leistung

107,12 €

Zahlungsempfänger

RZ Darlehen: Bank 4/2011

20,00 €

Versicherungsbeiträge: Krankenkasse 4/2011

(Rest von 58,75 € ist vom Antragsteller zu zahlen)

87,12 €

Gegen den Bescheid vom 5. April 2011 erhob die Klägerin am 20. und 28. April 2011 Widerspruch unter Hinweis auf eine nicht korrekte Berechnung ihres grundsicherungsrechtlichen Bedarfs. Gleichzeitig bat sie zu überprüfen, ob die Einbehaltung von 20,-- € (Rückgriff für das Darlehen) rechtens sei.

In der Folge verfügte der Beklagte mit Bescheid vom 31. Mai 2011 der Klägerin für die Zeit ab Mai 2011 bis Oktober 2011 jeweils monatlich 137,61 € Grundsicherung zu gewähren. Zur Erläuterung hieß es, der Eingang des abgeschlossenen Mietvertrages werde bestätigt. Die Klägerin sei zwar nicht als Mieterin aufgeführt, habe den Vertrag jedoch unterschrieben und wohne nach Aktenlage in der Wohnung gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrer Enkeltochter. Dementsprechend seien die Unterkunftskosten zu 1/3 bei ihrem Bedarf ab Mai 2011 (Mietvertrag vom 26.05.2011) zu berücksichtigen. Die Nachzahlung der Leistungen für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2011 in Höhe von insgesamt 21,90 € sei veranlasst worden. Sofern Heizkostenvorauszahlungen zu leisten seien, seien entsprechende Nachweise vorzulegen. Im Hinblick auf die angesprochene Kostenübernahme für eine Wohnungserstausstattung sei nicht erkennbar, welche Einrichtungsgegenstände benötigt würden. Daher werde um Auflistung der notwendigen Einrichtungsgegenstände gebeten. Die Bedarfsberechnung nahm der Beklagte wie folgt vor:

Berechnungsbogen 5/2011

Bedarfsberechnung

Klägerin

Regelsatz

291,00 €

Krankenversicherung

129,26 €

Pflegeversicherung

16,61 €

Unterkunftsbedarf

Klägerin

Kaltmiete

97,80 €

Wasser/Abwasser

17,50 €

Müllgebühren

5,00 €

Sonstiges

0,66 €

Kaminreinigung

Sonstiges

0,66 €

Mietanteile (2) - Tochter

(...

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