Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 14.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.01.2008 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von zu Unrecht erbrachten Leistungen nach dem SGB II.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Zwei-Zimmer-Wohnung in der R.-Straße in T. Mit Mietvertrag vom 10.12.2006 vermietete sie diese für eine Miete von 150,- EUR monatlich zuzüglich 30,- Nebenkosten exklusive Heizung ab 01.11.2006 an Frau L. Zu den Nebenkosten hinzu kamen Aufwendungen von 83,- EUR monatlich für die Heizung, die jedoch nicht an die Klägerin sondern an das Versorgungsunternehmen zu zahlen waren.

Frau L. bezog fortlaufend Leistungen nach dem SGB II. Mit Zusatzblatt 1 Ihres Weiterbewilligungsantrags vom 03.09.2007 ermächtigte Frau L. den Beklagten, die anfallende Kaltmiete unmittelbar an die Klägerin auszuzahlen. Diese Vereinbarung zwischen dem Beklagten und Frau L. wurde von der Klägerin nicht gegengezeichnet. Mit Bescheid vom 16.10.2007 bewilligte der Beklagte die Weiterzahlung der Kosten der Unterkunft und Heizung für Frau L. Der Beklagte überwies bis einschließlich Januar 2008 die Frau L. zustehenden Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 und 4 SGB II unmittelbar an die Klägerin. In den vorliegend streitgegenständlichen Monaten Dezember 2007 und Januar 2008 erhielt die Klägerin allerdings nur 170,- EUR monatlich ausbezahlt, da der Leistungsanspruch für die Kosten der Unterkunft und Heizung von Frau L. durch eine Anrechnung offener Forderungen durch den Beklagten um 53,- EUR monatlich gemindert und überdies insgesamt nur 223,- EUR monatlich als angemessen anerkannt worden waren.

In der Folgezeit zog Frau L. ohne den Mietvertrag zu kündigen aus der Wohnung der Klägerin aus. Der Zeitpunkt des Auszugs von Frau L. ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Beklagte behauptet, Frau L. sei gemäß telefonischer Auskunft des Einwohnermeldeamtes zum 30.11.2007 aus der Wohnung der Klägerin aus- und nach B. gezogen. Demgegenüber betont die Klägerin, dass der Mietvertrag bis heute nicht gekündigt sei. Durch das geltende Mietrecht sei sie gehindert gewesen, sich eigenmächtig die Verfügungsgewalt über die Wohnung zu verschaffen. Die Schlüssel zur Wohnung habe sie erst ca. im Mai von einer Nachbarin erhalten, Frau L. selbst habe diese nicht übergeben. Eine klassische Wohnungsübergabe habe nicht stattgefunden. Eine Weitervermietung sei aufgrund des Zustandes der Wohnung erst nach einer Generalrenovierung im Juni 2008 möglich gewesen. Frau L. sei bereits in der Vergangenheit häufig längere Zeit nicht in der Wohnung gewesen. Schon von daher könne sie ein präzises Auszugsdatum nicht benennen. Jedenfalls nicht maßgeblich sei insoweit die polizeiliche Ummeldung von Frau L. Diese müsse nicht zwingend den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Ein Auszug der Klägerin zum 30.11.2007 werde vor diesem Hintergrund bestritten. Frau L. habe jedenfalls noch im Dezember in der Wohnung gewohnt.

Mit an Frau L. adressiertem Bescheid vom 14.01.2008 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 16.10.2007 ganz auf und setzte gegenüber Frau L. 446,00 EUR zur Erstattung fest. Mit weiterem, an die Klägerin adressierten, vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 14.01.2008 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die für die Monate Dezember 2007 und Januar 2008 an die Klägerin ausbezahlte Miete in Höhe von 2 x 170,- EUR = 340,- EUR zu erstatten. Insoweit bestehe eine gesamtschuldnerische Haftung von Frau L. und der Klägerin für die zu Unrecht gezahlten Kosten der Unterkunft und Heizung. Zur Begründung verwies der Beklagte auf § 53 Abs. 6 SGB I.

Hiergegen erhob die Klägerin am 17.01.2008 Widerspruch. Zur Begründung verwies sie auf das ungekündigte Mietverhältnis. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies er erneut auf § 53 Abs. 6 SGB I. Aufgrund der Direktauszahlung der Miete an die Klägerin sei diese gesamtschuldnerisch mit Frau L. zur Erstattung der geltend gemachten Forderung verpflichtet.

Hiergegen erhob die Klägerin am 29.02.2008 Klage vor dem Sozialgericht Reutlingen. Das SG Reutlingen hat das Verfahren mit Beschluss vom 31.03.2008 an das örtlich zuständige SG Karlsruhe abgegeben.

Die Klägerin bestreitet erneut, dass Frau L. am 30.11.2007 aus der Wohnung ausgezogen und das Mietverhältnis beendet worden sei. Sie sei demzufolge nicht ungerechtfertigt bereichert. Der Beklagte müsse sich an Frau L. halten.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 14.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.01.2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt im Wesentlichen die bereits aus dem Widerspruchsbescheid bekannten Argumente und verweist nach rechtlichem Hinweis der Kammer ergänzend auf die von Frau L. am 03.09.2007 unterzeichnete Erklärung (Aktenblatt 143 der Verwaltungsakte). Mit dieser Erklärung sei die von § 53 Abs. 6...

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