Entscheidungsstichwort (Thema)
Verhinderungspflege, Unterbringung in einer Behinderteneinrichtung, fehlende Notwendigkeit einer Ersatzpflege
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung bzw. Auszahlung von Leistungen nach dem SGB XI in Form von Leistungen für Verhinderungspflege streitig.
Die am … 1995 geborene und bei der Beklagten versicherte Klägerin ist seit ihrer Geburt geistig behindert und leidet an einer Entwicklungsstörung sowie Autismus. Die Beklagte hat die Voraussetzungen der Pflegestufe I sowie die erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz seit Mai 2003 anerkannt, weswegen die Klägerin Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung erhält. Die Klägerin steht außerdem unter rechtlicher Betreuung ihrer Eltern. Seit Oktober 2014 lebt die Klägerin in einer stationären Pflegeeinrichtung.
Unter dem 27.08.2015 beantragte die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, Verhinderungspflege auf Grund der Verhinderung ihrer Pflegepersonen wegen Erholungsurlaub. Die Verhinderungspflege werde für die Zeit vom 08.08.2015 bis zum 15.08.2015 beantragt. Die Verhinderungspflege werde durch einen professionellen Pflegedienst/Sozialdienst, der Fördern Bilden Beraten gGmbH durchgeführt.
Unter dem 02.09.2015 überließen die Eltern der Klägerin schließlich eine Rechnung der Fördern Bilden Beraten gGmbH, in welcher Kosten für die pflegerische Betreuung, der Unterkunft und Verpflegung sowie Fahrtkosten und Eintrittskosten im Rahmen einer Ferienfreizeit am Lago Maggiore im Zeitraum 08.08.2015 bis 15.08.2015 in Höhe von 1.246,-- Euro in Rechnung gestellt wurden.
Mit Bescheid vom 16.10.2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Verhinderungspflege könne nur erbracht werden, wenn die Betreuung in der Behinderteneinrichtung nicht gewährleistet werden könne oder diese komplett geschlossen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.
Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Folge man der Ansicht der Beklagten, wären Menschen, die voll- oder teilstationäre Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen, von Leistungen der Verhinderungspflege generell ausgeschlossen. Einrichtungen der Behindertenhilfe seien gesetzlich verpflichtet die Betreuung der Menschen ganzjährig zu gewährleisten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2015 zurück. Die Klägerin erhalte seit Mai 2013 Leistungen aus der Pflegeversicherung und habe grundsätzlich Anspruch auf Verhinderungspflege für längstens 6 Wochen pro Kalenderjahr bis zu einer Höhe von 1.612,-- Euro, wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert sei. Die Pflege sei im vorliegenden Fall sichergestellt gewesen, da die Behinderteneinrichtung, in der die Klägerin auch sonst betreut und gepflegt werde, über Betreuungsmöglichkeiten verfügt habe.
Hiergegen richtet sich die am 14.12.2015 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage. Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie habe 35 Tage Urlaub im Jahr, welche sie grundsätzlich zu Hause verbringe. Dort werde sie von ihrer Mutter betreut. Diese sei selbst erwerbstätig. Vom 08.08.2015 bis zum 15.08.2015 habe sie eine Woche Urlaub in der Ferienfreizeit am Lago Maggiore verbracht. Diese Woche habe ihre Mutter für eigenen Urlaub genutzt. Sie sei wandern gewesen. Somit sei ihre Mutter wegen des Erholungsurlaubs an der häuslichen Pflege gehindert gewesen. Bei der Mutter handele es sich auch um ihre Pflegeperson. Sie verbringe mehr als 1/3 des Jahres im Haushalt der Eltern. Zur weiteren Begründung hat die Klägerin Bestätigungen des Pflegeheimes über die An- bzw. Abwesenheitszeiten in der Zeit von Oktober 2014 bis Juni 2016 überlassen.
Die Klägerin beantragt -sachdienlich gefasst-,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2015 zu verurteilen, der Klägerin die beantragten Leistungen der Verhinderungspflege im Zeitraum 08.08.2015 bis 15.08.2015 in Höhe von 1.246,-- Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die angegriffene ablehnende Entscheidung sei zu Recht ergangen. Die Klägerin sei in einer Behinderteneinrichtung untergebracht. Bei der Pflegeperson handele es sich daher um die Behinderteneinrichtung. Die Pflege hätte im hier maßgeblichen Zeitraum von der Behinderteneinrichtung erbracht werden können. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege bestehe nur, wenn die Pflegeperson an der Pflege gehindert sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Beide waren Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) erhobene statthafte Klage ist zulässig aber nicht begründet. Die Klägerin hatte im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten als Kosten d...