Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Hilfe zum Lebensunterhalt. notwendiger Lebensunterhalt. Kosten der Beschaffung von Ausweispapieren. seit 1.1.2011 Bestandteil des Regelbedarfs. Bezugnahme der Gesetzesbegründung auf Kosten für einen Personalausweis. Kosten der Beschaffung eines ausländischen Passes. Hilfe in sonstigen Lebenslagen. fehlender Bedarf. Aufenthaltsrecht. Ausreichen eines Ausweisersatzes

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines ausländischen Nationalpasses als Hilfe in sonstigen Lebenslagen.

 

Orientierungssatz

1. Anders als nach dem bis zum 31.12.2010 geltenden Sozialhilferecht sind seit dem 1.1.2011 die Kosten für die Beschaffung von Ausweispapieren im Regelbedarf abgebildet (vgl § 5 Abs 1 RBEG). Ob damit auch die Kosten für die Ausstellung eines ausländischen Nationalpasses für Ausländer vom Regelsatz umfasst sind, ist fraglich.

2. An einem Bedarf an der Kostenübernahme für die Beschaffung eines ausländischen Passes fehlt es, wenn der Ausländer seiner Passpflicht nach § 3 Abs 1 AufenthG 2004 auch dadurch genügen kann, dass er an Stelle eines Passes oder Passersatzes einen Ausweisersatz iS des § 48 Abs 2 AufenthG 2004 mit sich führt.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines irakischen Nationalpasses in Höhe von 2.270,50 € aus Mitteln der Sozialhilfe.

Der ... geborene Kläger, der die irakische Staatsangehörigkeit besitzt, hält sich seit dem ...1998 im Bundesgebiet auf. Seit September 2004 verfügt er als Vater eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit über eine Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger bezieht seit Jahren vom Jobcenter Stadt K. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Schreiben vom 12.02.2007 forderte die Stadt K. - Ausländerbehörde - den Kläger unter Hinweis auf § 48 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auf, ihr einen gültigen Reisepass vorzulegen oder mitzuteilen, was der Vorlage eines solchen Dokuments entgegenstehe. Diese Aufforderung wiederholte die Stadt K. - Ausländerbehörde - mit Schreiben vom 11.10.2007. Im weiteren Schriftwechsel mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bat die Stadt K. - Ausländerbehörde - mehrfach um Mitteilung, welche Bemühungen der Kläger hinsichtlich der Beschaffung eines irakischen Nationalpasses unternommen habe, und um Vorlage entsprechender Nachweise (u.a. E-Mails vom 15.07.2010, 19.07.2010 und vom 13.09.2010). Gleiches erfolgte im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers am 08.07.2010.

Bereits zuvor hatte indes das Verwaltungsgericht K. (VG) durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 09.05.2009 (3 K .../...) die Stadt K. - Ausländerbehörde - verpflichtet, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Der Kläger sei nicht im Besitz eines für die Ausstellung eines irakischen Nationalpasses erforderlichen irakischen Personalausweises und einer irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde im Original. Er könne sich diese Unterlagen auch nicht zu zumutbaren Bedingungen in seinem Heimatland beschaffen. Damit könne er einen irakischen Nationalpass zu zumutbaren Bedingungen nicht erlangen

Drei Jahre nach Ergehen des Urteils des VG und 21 Monate, nachdem die Beklagte ihn letztmals zur Passbeschaffung aufgefordert hatte, stellte der Kläger am 22.05.2012 bei der Beklagten den Antrag, ihm die Kosten für die Beschaffung eines irakischen Nationalpasses aus Sozialhilfemitteln zu erstatten. Er bemühe sich seit Jahren um die Ausstellung eines solchen Passes, den die Ausländerbehörde verlange. Da er keine Kontakte in sein Heimatland mehr habe, sei es ihm bisher nicht möglich gewesen, die für die Passbeschaffung erforderlichen Originaldokumente im Irak zu besorgen. Er habe nunmehr Kontakt zu einem in den USA lebenden Iraker aufgenommen, der aktuell auf Heimaturlaub sei und aus eigenem Wissen seine Identität vor den irakischen Behörden bezeugen könne. Dieser Landsmann sei allerdings nur bis zum 04.06.2012 im Irak. Er selbst sei deshalb bereit, kurzfristig in den Irak zu fliegen. Ergänzend trug er später vor, er habe sich die erforderlichen Dokumente und den Nationalpass bei einem persönlichen Aufenthalt im Irak im Juni 2012 beschaffen können. Hierfür seien Reise-, Fahrt- und Versicherungskosten, Verwaltungsgebühren und Aufwendungen für seinen Lebensunterhalt im Irak in Höhe von insgesamt 2.270,50 € angefallen. Diese Kosten habe ihm sein Prozessbevollmächtigter im Vorgriff auf entsprechende Sozialhilfeleistungen darlehensweise vorgestreckt.

Die Beklagte lehnte den Antrag ab: Die Kosten für die Beschaffung von Ausweispapieren seien seit dem 01.01.2011 vom Regelsatz umfasst und gehörten deshalb zu den Aufwendungen des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne des SGB II und des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (SGB XII). Dies gelte auch für die Kosten für die Beschaffung eines Passes, wenn ein Passersat...

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