Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankenhaus. Vergütung für Krankenhausbehandlung. Einwendungs- und Ausschlussfristen in Abrechnungsrechtsstreiten
Leitsatz (amtlich)
Zu möglichen Einwendungs- und Ausschlussfristen in Abrechnungsrechtsstreiten zwischen Krankenhaus und Krankenkasse nach § 276 Abs 2 SGB V bzw nach der Prüfverfahrensvereinbarung.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 3.236,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 6.404,35 Euro vom 5. November 2014 bis zum 28. Juli 2015 und aus 3.236,75 Euro seit dem 29. Juli 2015 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat einschließlich der Kosten der Klägerin insgesamt die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird mit 3.236,75 Euro festgesetzt.
5. Soweit die Klägerin beschwert ist, wird die Berufung nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Vergütung eines vollstationären Krankenhausaufenthaltes zzgl. Zinsen im Streit.
Der bei der Beklagten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte, 1939 geborene C. befand sich vom 15. Juli bis 25. Juli 2014 in vollstationärer Krankenhausbehandlung der Klinik für Neurologie im Krankenhaus A-Stadt, dessen Trägerin die Klägerin ist. Dabei war C. zunächst auf der dortigen Stroke Unit aufgenommen worden, nachdem er sich auf Überweisung seines Hausarztes zunächst in der Notfallstation des Krankenhauses A-Stadt gemeldet hatte. Vom Hausarzt des C. waren insoweit auf dem Überweisungsschein Schmerzen im Bereich des linken Armes und eine Gangunsicherheit vermerkt worden, wobei das EKG keinen Befund gezeigt hatte. An Beschwerden hatte C. schließlich eine Hypästhesie morgens beim Frühstück am linken Arm angegeben, die im Verlauf am Oberarm links persistiert habe. Darüber hinaus hatte er über eine seit 2 - 3 Tagen ohne Fallneigung und Schmerzen bestehende Gangunsicherheit berichtet und zur Vorgeschichte auf eine 20 Jahre zurückliegende Bandscheibenoperation mit persistierender Hypästhesie am linken Fußrand und einen Zustand nach einer Leisten-Operation verwiesen. Der Untersuchungsbefund bei der Aufnahme beschrieb C. dann als wach und vollständig orientiert, ohne Aphasie, ohne Dysarthrie. Der Hirnnervenstatus war als unauffällig angegeben worden, motorisch hatten sich keine Defizite gezeigt. Angegeben worden waren nach wie vor eine Hypästhesie am linken Oberarm, außerdem Koordinationsstörungen im Bereich des linken Armes und Beines. Der ASR war sodann links nicht auslösbar gewesen. Eine am 15. Juli 2014 dann noch durchgeführte Computertomografie des Kopfes (CCT) hatte schließlich keinen auffälligen Befund beschrieben, wobei C. am Abend des 15. Juli 2014 von der Notfallaufnahme auf die Stroke Unit der Klinik verlegt worden war. Eine weitere am 23. Juli 2014 erneut durchgeführt CCT, dieses Mal mit einer so genannten CT-Angiografie hatte dann Hirngefäße mit einer beginnenden Arteriosklerose gezeigt, aber ohne Verschlüsse oder Stenosen, wobei eine bereits zuvor für den 19. Juli 2014 geplante Kernspintomografie des Kopfes nicht hatte durchgeführt werden können, da C. unter einer Klaustrophobie litt. Eine Ultraschalluntersuchung der hirnversorgenden Arterien vom 16. Juli 2014 selbst hatte bis auf eine schlechte Darstellbarkeit der Arterie vertebralis links einen Normalbefund ergeben. Ein EKG vom 16. Juli 2014 und eine Echokardiografie vom 17. Juli 2014 waren ebenfalls unauffällig verblieben. In den Laboruntersuchungen hatten sich leichtgradig erhöhte Blutfettwerte gezeigt, ansonsten hatten sich keine relevanten Abweichungen von der Norm abgezeichnet. Neurologische Untersuchungen waren weiterhin vom 15. Juli 2014 bis 19. Juli 2014 täglich viermal erfolgt. Darüber hinaus waren bis einschließlich 18. Juli 2014 durchgehend stündlich die Pupillenfunktionen und der Blutdruck mit Herzfrequenz gemessen und entsprechend dokumentiert worden, wenigstens alle 4 Stunden auch die Blutsauerstoffsättigung, die Temperatur und die Atemfrequenz. Gleichzeitig hatte die Überwachung an einem Monitor stattgefunden, worin sich durchgehend ein Sinusrhythmus gefunden hatte. Besonderheiten und Beschwerden waren im handschriftlichen Pflegebericht schließlich nicht vermerkt worden. Physiotherapeutische und Ergotherapeutische Behandlungen waren dann bis zur am 20. Juli 2014 erfolgten Verlegung des Versicherten C. auf eine Normalstation für den 16. Juli und 17. Juli 2014 dokumentiert. Als Medikamente waren insoweit ASS 100 mg, Atorvastatin 40 mg und Ramipril 1,25 mg verabreicht worden. Die Pflegekurve auf der Normalstation verzeichnete schließlich unauffällige Vitalparameter, wobei sich die letzte Dokumentation für den Vormittag des 25. Juli 2014 und insoweit den Entlasstag findet.
In Rechnung stellte die Klägerin der Beklagten für die vollstationäre Krankenhausbehandlung des Versicherten C. dann am 25. August 2014 insgesamt 6.404,35 Euro. Dies auf der Grundlage der DRG B70B (Ap...