Nachgehend

BSG (Beschluss vom 19.06.2023; Aktenzeichen B 1 KR 25/23 B)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Kostenerstattung für bereits durchgeführte Liposuktionen ihrer Beine mit anschließender Oberschenkelstraffung und wohl auch ihrer Arme und ihres Bauches i.H.v. insgesamt 13.591,44 €.

Die 1954 geborene und bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin leidet unter einem hochgradigen Lipödem im Bereich der unteren Extremitäten und des Rumpfes. Nachdem Lymphdrainage und kontinuierliches Tragen von Stützstrümpfen zu keinem bleibenden Erfolg geführt hatten, stellte die Klägerin mit Schreiben vom 18.05.2017 befundgestützt einen erneuten Antrag auf Kostenübernahme der kausalen Therapie ihrer Lipödemerkrankung bei der Beklagten, nachdem bereits im Sommer 2016 ein entsprechender Antrag bestandskräftig abgelehnt worden war. Zur Vorlage kam ein ärztlicher Bericht des Universitätsklinikums Göttingen, Klinik für Unfallchirurgie, Orthopädie und Plastische Chirurgie vom 11.4.2017, eine fachärztlich gutachterliche Stellungnahme der Hanse-Klinik GmbH Lübeck vom 15.2.2017 und zwei ärztliche Befunde des DRK-Krankenhauses Kassel vom 24.6.2016 und 10.3.2014. In beiden Berichten wurde die medizinische Indikation zu einer Liposuktionsbehandlung gestellt.

Den Antrag der Klägerin lehnte die Beklagte gleichwohl mit Bescheid vom 1.6.2017 ab. Bei der Liposuktion zur Behandlung des Lipödems handele es sich grundsätzlich um eine ambulante Behandlungsmethode, deren medizinische Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit noch nicht nachgewiesen sei. Die Wirksamkeit dieser Methode sei vom Gemeinsamen Bundesausschuss bisher nicht abschließend geprüft und bewertet worden. Solange keine positive Bewertung der Behandlungsmethode vorliege, dürften die gesetzlichen Krankenkassen hierfür keine Kosten übernehmen. Auch bei der Durchführung im stationären Bereich könnten keine Kosten übernommen werden. Die Wirksamkeit der Liposuktion zur nachhaltigen Beseitigung der Fettvermehrung sei bisher nicht ausreichend in Studien nachgewiesen. Die Behandlungsmethode entspreche derzeit in Bezug auf Qualität und Wirksamkeit nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse. Die Notwendigkeit einer stationären Behandlung ergebe sich nicht allein dadurch, dass die Behandlungsmethode ambulant nicht abrechenbar sei. Dies habe das BSG in seinem Urteil vom 16.12.2008 - Az. B 1 KR 11/08 R entsprechend klargestellt. Das Lipödem als schmerzhafte Fettverteilungsstörung sei eine chronische Erkrankung. Zur Linderung der Beschwerden stünden physikalische Entstauungstherapien, regelmäßige manuelle Lymphdrainagen und das konsequente Tragen von geeigneten Kompressionsmitteln zur Verfügung. Diese Maßnahmen seien im Rahmen der Vertragsbehandlung abrechenbar.

Gegen den Bescheid vom 1.6.2017 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 30.6.2017 Widerspruch. Zur Vorlage kam ein ärztliches Attest Ihres behandelnden Hausarztes Doktor D. vom 19.6.2017.

Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagten ein sozialmedizinisches Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) vom 16.8.2017 ein. In seinem Gutachten führte der MDK aus, dass es sich bei der Liposuktion um eine "neue" Behandlungsmethode handele, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss noch nicht positiv beraten worden sei. In diesen Fällen sei eine sozialmedizinische Empfehlung nur dann möglich, wenn die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6.12.2005 (1BvR 347/98) formulierten und mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts konkretisierten Voraussetzungen kumulativ vorlägen, die im Falle der Klägerin jedoch nicht gegeben seien. Eine konservative Behandlung sei zunächst vorrangig in Anspruch zu nehmen: Regelmäßige Lymphdrainage, konsequente Kompressionsbestrumpfung und eine Gewichtsabnahme seien erforderlich.

Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8.2.2018 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die am 14.2.2018 zum Sozialgericht Kassel erhobene Klage, die unter dem Aktenzeichen S 8 KR 45/18 angelegt wurde.

Im März und Dezember 2018 hat die Klägerin die begehrte Liposuktion ihrer Beine mit anschließender Oberschenkelstraffung und die Liposuktion ihrer Arme in der Türkei durchführen lassen. Insgesamt fielen hierfür 82.500 TL, umgerechnet 13.591,44 € an, deren Erstattung die Klägerin nunmehr begehrt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf Kostenerstattung zusteht, da die chirurgische Behandlung des Lipödems durch die stationäre Liposuktion medizinisch notwendig gewesen sei.

Die Klägerin beantragt mit Schriftsatz vom 18.12.2020 (sachgerecht ausgelegt),

den Bescheid der Beklagten vom 1.7.2017 (gemeint ist wohl der Bescheid vom 1.6.2017) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Kosten für die durchgeführten Liposuktionen ihrer Beine mit anschließender Oberschenkel...

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